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Samstag, 22. Januar 2011

Rückzahlung von Weiterbildungskosten

Wer sich von seinem Arbeitgeber die Weiterbildung bezahlen lässt, sollte nicht undankbar sein. Sonst muss er zurückzahlen.




Rückzahlung von Weiterbildungskosten bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor 
Abschluss der Ausbildung - Inhaltskontrolle 

Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wonach der Arbeitnehmer die vom Arbeitgeber 
übernommenen Kosten einer Weiterbildung zurückzahlen muss, wenn er auf eigenen Wunsch vor 
Abschluss der Weiterbildung aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, hält einer Inhaltskontrolle nach 
§ 307 Abs. 1 BGB regelmäßig stand, sofern die erfolgreiche Weiterbildung für den Arbeitnehmer von 
geldwertem Vorteil ist. Dies gilt auch dann, wenn die Weiterbildung nicht kontinuierlich, sondern in 
mehreren zeitlich voneinander getrennten Ausbildungsabschnitten erfolgt, sofern die zeitliche Lage 
der einzelnen Ausbildungsabschnitte den Vorgaben der Weiterbildungseinrichtung entspricht und die 
vertragliche Vereinbarung dem Arbeitgeber nicht die Möglichkeit eröffnet, allein nach seinen 
Interessen die Teilnahme an den jeweiligen Ausbildungsabschnitten festzulegen. Offen bleibt, ob und 
inwieweit die bei Abschluss der Rückzahlungsvereinbarung absehbare Länge der Unterbrechungen 
zwischen den Ausbildungsabschnitten einer Angemessenheitskontrolle unterliegt. 
Der Beklagte war seit Februar 2002 als Bankkaufmann bei dem klagenden Sparkassen- 
Zweckverband beschäftigt. Im Juni 2006 schlossen die Parteien eine Lehrgangsvereinbarung über 
die Teilnahme des Beklagten an einem Studiengang des Bayerischen Sparkassen- und 
Giroverbandes zum Sparkassenbetriebswirt. Danach hat der Kläger die Lehrgangs- und 
Prüfungsgebühren zu tragen und den Beklagten zur Teilnahme an dem Studiengang unter 
Fortzahlung der Vergütung freizustellen; der Beklagte hat dem Kläger diese Leistungen zu erstatten, 
wenn er auf eigenen Wunsch vor dem Abschluss der Ausbildung aus dem Arbeitsverhältnis 
ausscheidet. Der Beklagte absolvierte in einem Zeitraum von ca. acht Monaten zwei jeweils ca. 
fünfwöchige Ausbildungsabschnitte. Danach kündigte er das Arbeitsverhältnis und nahm an dem 
zeitlich später liegenden dritten und letzten Ausbildungsabschnitt nicht mehr teil. 
Das Landesarbeitsgericht hat der auf Rückzahlung der Weiterbildungskosten gerichteten Klage im 
wesentlichen stattgegeben. Die Revision des Beklagten blieb vor dem Dritten Senat des 
Bundesarbeitsgerichts erfolglos. Der Kläger hat Anspruch auf Rückzahlung der 
Weiterbildungskosten. Die Rückzahlungsklausel ist wirksam Durch die Bindung an das 
Arbeitsverhältnis bis zum Abschluss des von dem Sparkassen- und Giroverband vorgegebenen 
Studiengangs zum Sparkassenbetriebswirt wird der Beklagte nicht unangemessen benachteiligt iSv. 
§ 307 Abs. 1 BGB. 


Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19. Januar 2011 - 3 AZR 621/08 -
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 8. Mai 2008 - 2 Sa 9/08 - 

Mittwoch, 12. Januar 2011

Anstellungsvertrag Muster

Auf vielfachen Wunsch poste ich hier ein geprüftes Arbeitsvertragsmuster mit einigen Platzhaltern. Bei Mustern muss klar sein, dass eine Prüfung in jedem Einzelfall notwendig ist. Wer an einem ausführlichen, kommentierten und perfekt formatiertem Exemplar interessiert ist, kann sich an den Autor dieser Seite wenden. Email










Anstellungsvertrag


Zwischen


Herrn/Frau…, geboren am Datum, Anschrift


-       nachfolgend Mitarbeiter genannt –

 

und

 

Name des Arbeitgebers


-       nachfolgend Gesellschaft genannt –



1      Beginn Tätigkeit / Aufgabengebiet / Ort

1.1          Der Mitarbeiter beginnt seine Tätigkeit nach diesem Vertrag am ...

1.2        Der Mitarbeiter wird mit dem Aufgabengebiet betraut. Dienstsitz ist Käseburg.

 Das gesetzliche Versetzungsrecht bleibt unberührt.



2      Arbeitszeit


   (ggf. Dienstreisenregelung)


 3   Vergütung


3.1          (Vergütungsregelung)

3.2          (Regelung zur Überstundenvergütung)

3.3          (Regelung Reisekosten, Spesen)

3.4          (Regelung Betriebliche Altersversorgung)

3.5          Etwaige Überzahlungen von Gehalt zu Lasten der Gesellschaft sind von dem Mitarbeiter zurückzuerstatten. Die Gesellschaft ist berechtigt, überzahlte Beträge mit späteren Gehaltszahlungen zu verrechnen. § 818 Abs. 3 BGB wird abbedungen.

3.6          Der Mitarbeiter darf Vergütungsansprüche nur nach schriftlicher Zustimmung der Gesellschaft an Dritte abtreten. Dasselbe gilt für eine etwaige Verpfändung. Die Zustimmung darf nur aus sachlichen Gründen verweigert werden.



4      Urlaub

4.1          Der Mitarbeiter hat Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub von 4 Wochen.


  Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr findet nur statt, wenn dringende betriebliche Gründe oder Gründe in der Person des Mitarbeiters vorliegen, die dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muss der Urlaub bis spätestens 30.3. des Folgejahres genommen werden.

Soweit der Mitarbeiter im Übertragungszeitraum wegen Arbeitsunfähigkeit nicht in der Lage ist, den Urlaub zu nehmen, verfällt der übergesetzliche Urlaub.

Mit der Erteilung von Urlaub wird bis zu dessen vollständiger Erfüllung zunächst der gesetzliche Mindesturlaub erfüllt.


    Loyalitätspflichten

5.1          Der Mitarbeiter hat seine ganze Arbeitskraft ausschließlich in den Dienst der Gesellschaft zu stellen und all sein Wissen und seine Fähigkeiten der Gesellschaft zur Verfügung zu stellen und weiter zu entwickeln sowie deren Interessen wahrzunehmen und zu fördern.


    Vertraulichkeit

6.1          Der Mitarbeiter verpflichtet sich, die im Rahmen seiner Tätigkeit in der Gesellschaft und deren Tochtergesellschaften erlangten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sowie sonstige vertrauliche Informationen gegenüber Dritten strikt vertraulich zu behandeln sowie diesen in keiner Form – entgeltlich oder unentgeltlich – zugänglich zu machen, insofern die Weitergabe nicht zur Erfüllung der Aufgabe gehört.

6.2          Diese Verpflichtung gilt auch für die Zeit nach Vertragsbeendigung.


 Arbeitsmedizinische Untersuchung


7.2          Der Mitarbeiter lässt sich unbeschadet seiner Verpflichtung aus Ziff. 7.1 bei Vorliegen sachlicher Gründe durch einen Arzt seines Vertrauens auf Kosten der Gesellschaft auf seine gesundheitliche Eignung für die Tätigkeit nach diesem Anstellungsvertrag untersuchen und weist seine gesundheitliche Eignung in geeigneter Form nach.


  Dienstverhinderung

8.1          Der Mitarbeiter ist verpflichtet, jede Arbeitsverhinderung und ihre voraussichtliche Dauer unverzüglich der Gesellschaft mitzuteilen.

8.2          Im Falle der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit ist der Mitarbeiter verpflichtet, vor Ablauf des 3. Kalendertages nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit eine ärztliche Bescheinigung darüber sowie über deren voraussichtliche Dauer vorzulegen. Bei über den angegebenen Zeitpunkt hinausgehender Erkrankung ist eine Folgebescheinigung innerhalb weiterer drei Tage seit Ablauf der vorangehenden Bescheinigung einzureichen. Die Gesellschaft kann die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung nach billigem Ermessen auch zu einem früheren Zeitpunkt verlangen.

  § 616 BGB ist im Übrigen ausgeschlossen.


9     Beendigung des Anstellungsverhältnisses; Probezeit; Vertragsstrafe

9.1          Die Probezeit beträgt sechs Monate ab Tätigkeitsbeginn. Während der Probezeit kann jede Partei das Anstellungsverhältnis mit einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Monatsende kündigen.

9.2          Die Kündigungsfrist beträgt nach Ablauf der Probezeit (...) Monate zum Monatsende.

   Sofern Gesetz oder Tarifvertrag längere Kündigungsfristen vorsehen, bleiben diese unberührt und gelten im Übrigen beidseitig.

    Im Falle einer ordentlichen Kündigung, gleich durch welche Partei, ist die Gesellschaft berechtigt, den Mitarbeiter unter Fortzahlung der Bezüge bis zur Beendigung des Anstellungsverhältnisses freizustellen, soweit nicht ausnahmsweise berechtigte Interessen des Mitarbeiters überwiegen. Der Mitarbeiter muss sich in diesem Fall anderweitige Verdienste oder das, was er zu erwerben böswillig unterlässt, anrechnen lassen.

   (ggf. Vertragsstraferegelung)

  (Automatische Beendigung im zum Renteneintritt)

 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt für beide Parteien unberührt.

      Der Mitarbeiter hat bei seinem Ausscheiden aus dem Anstellungsverhältnis alle Drucksachen, Urkunden, Aufzeichnungen, Entwürfe und Akten sowie elektronische Speichermedien, die Angelegenheiten der Gesellschaft betreffen und sich in seinem Besitz befinden, der Gesellschaft zu übergeben. Diese Verpflichtung bezieht sich auch auf Unterlagen, die an den Mitarbeiter persönlich in seiner Eigenschaft als Angestellter gerichtet worden sind. Ein Zurückbehaltungsrecht an diesen Unterlagen besteht nicht.

   Sofern der Mitarbeiter der Gesellschaft bei Ausspruch einer Kündigung Beträge aufgrund von Gehaltsvorschüssen oder ähnliche Vorauszahlungen schuldet, werden diese Beträge sofort fällig und – unter Beachtung der Pfändungsfreigrenzen – aufrechenbar. Dem Mitarbeiter etwa gewährte Darlehen gelten mit Ausspruch der Kündigung als ordentlich mit einer Frist von einem Monat gekündigt.


10  Betriebsvereinbarungen

Die in diesem Anstellungsvertrag getroffenen Vereinbarungen können durch eine spätere Betriebsvereinbarung abgelöst werden, soweit dies dem Mitarbeiter zumutbar ist.


11  Ausschlussfristen

11.1       Sämtliche Ansprüche aus dem Anstellungsverhältnis und solche, die mit dem Anstellungsverhältnis in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht innerhalb von 3 Monaten nach Kenntniserlangung durch den Mitarbeiter gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich geltend gemacht werden.

11.2       Sofern die andere Partei den Anspruch ablehnt oder sich hierzu nicht innerhalb von 2 Wochen nach Geltendmachung erklärt, verfällt der Anspruch, wenn er nicht innerhalb von weiteren 3 Monaten nach der Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird.

11.3       Die Verfallfristen gemäß Abs. 1 und Abs. 2 gelten nicht für Haftung, für vorsätzliches Verhalten und für den Fall der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Diesbezüglich bleibt es bei der gesetzlichen Verjährungsfrist.


12  Schriftform, Ausschluss betriebliche Übung

Änderungen des Vertrags durch individuelle Vertragsabreden sind formlos wirksam, sollen jedoch schriftlich erfolgen. Im Übrigen bedürfen Vertragsänderungen der Schriftform; mündliche Vereinbarungen über die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses sind nichtig.


13  Salvatorische Klausel, Teilunwirksamkeit

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Parteien sind im Falle einer unwirksamen Bestimmung verpflichtet, über eine wirksame und zumutbare Ersatzregelung zu verhandeln, die dem von den Parteien ursprünglich Gewollten möglichst nahe kommt.






Sonntag, 9. Januar 2011

Unbezahlte Überstunden ohne Ende?





BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 1.9.2010, 5 AZR 517/09
AGB-Kontrolle - Überstundenpauschalierungsabrede
Leitsätze
Die AGB-Klausel "erforderliche Überstunden sind mit dem Monatsgehalt abgegolten" genügt nicht
dem Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB), wenn sich der Umfang der danach ohne
zusätzliche Vergütung zu leistenden Überstunden nicht hinreichend deutlich aus dem Arbeitsvertrag
ergibt.




Tenor
1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts
Hamm vom 18. März 2009 - 2 Sa 1108/08 - wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand


1 Die Parteien streiten über Überstundenvergütung.
2
Der Kläger war bei der Beklagten als Leiter des Hochregallagers, zuletzt auf der Grundlage des
schriftlichen Arbeitsvertrags vom 20. April 2006 beschäftigt. Dieser Vertrag enthält ua. folgende
Regelungen:
„§ 2
Die Beschäftigung erfolgt entsprechend den jeweiligen Betriebserfordernissen im 1- oder
im 2- oder im 3-Schicht-System.
Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, seine Arbeitsleistung bei entsprechendem Bedarf
und auf ausdrückliche Weisung hin auch an Samstagen zu erbringen.
…
Die Arbeitszeit wird im 1- oder 2- oder im 3-Schicht-System zunächst wie folgt geregelt:
...
Der Arbeitnehmer erklärt sich zudem ausdrücklich bereit, seine Tätigkeiten in Fällen
betrieblicher Notwendigkeit auch außerhalb der oben festgelegten Arbeitszeiten, in den
Nachtzeiten, an den Wochenenden und an Feiertagen zu erbringen.
Überstunden sind zu leisten, sofern diese zur Erfüllung der vertraglich geschuldeten
Leistung gemäß der anliegenden Tätigkeitsbeschreibung erforderlich sind.
§ 3
Für seine Tätigkeit erhält der Arbeitnehmer ein monatliches Bruttogehalt iHv.
Euro 3.000,00.
Das Bruttogehalt bezieht sich auf 45 Arbeitsstunden wöchentlich. Davon sind
38 Normalstunden und 7 Mehrarbeitsstunden. Die Mehrarbeitsstunden können im Falle
betrieblicher Erfordernisse jederzeit ganz oder teilweise abgebaut und verrechnet
werden.
Mit der vorstehenden Vergütung sind erforderliche Überstunden des Arbeitnehmers mit
abgegolten.
…“
3 Die Beklagte führte für den Kläger ein Arbeitszeitkonto, dem eine wöchentliche Sollarbeitszeit
von 45 Stunden zugrunde lag. Alle darüber hinausgehenden Arbeitsstunden wurden dem
Arbeitszeitkonto als „Mehrarbeit“ gutgeschrieben. Im laufenden Arbeitsverhältnis wurden diese
Mehrarbeitsstunden teilweise durch Freizeit ausgeglichen. Bei Beendigung des
Arbeitsverhältnisses wies das Arbeitszeitkonto ein Guthaben von 102 Stunden aus.
4 Mit der Klage fordert der Kläger die Vergütung dieser 102 Guthabenstunden.
5
Der Kläger hat - soweit in der Revisionsinstanz noch von Interesse - beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.565,70 Euro brutto nebst Verzugszinsen zu zahlen.
6 Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat geltend gemacht, mit dem monatlichen
Bruttogehalt seien die Überstunden abgegolten. § 3 Abs. 3 des Arbeitsvertrags unterliege als
Abrede über Hauptleistungspflichten nicht der Inhaltskontrolle.
7
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der
Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die
Beklagte die Abweisung der Klage.
Entscheidungsgründe


8 Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der
Beklagten gegen das der Klage stattgebende Urteil des Arbeitsgerichts zu Recht
zurückgewiesen. Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung von 1.565,70 Euro brutto nebst Zinsen.
9 I. Gemäß § 612 Abs. 1 BGB gilt eine Vergütung als stillschweigend vereinbart, wenn die
Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten war. Unmittelbar
ergeben sich hieraus für den Kläger keine Ansprüche. Die Vorschrift ist aber entsprechend
anzuwenden, wenn eine in bestimmter Höhe gewährte Arbeitsvergütung nicht den vollen
Gegenwert für die erbrachten Dienstleistungen darstellt, also Überstunden oder Mehrarbeit auf
diese Weise vergütet werden sollen (BAG 17. März 1982 - 5 AZR 1047/79 - zu II 1 a der
Gründe, BAGE 38, 194).
10 1. Nach den in der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts wies
das Arbeitszeitkonto des Klägers im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem
Arbeitsverhältnis ein Guthaben von 102 Arbeitsstunden aus, das aus Arbeitsleistungen
resultierte, die der Kläger über die wöchentliche Sollarbeitszeit von 45 Stunden hinaus geleistet
hatte.
11 2. Hinsichtlich dieser Stunden gab es keine Vergütungsabrede der Parteien. Sie haben zwar in
§ 3 Abs. 3 des Arbeitsvertrags bestimmt, dass mit dem monatlichen Bruttogehalt auch
erforderliche Überstunden mit abgegolten seien. § 3 Abs. 3 des Vertrags ist jedoch gemäß
§ 306 Abs. 1 BGB unwirksam. Die Klausel ist nicht klar und verständlich, § 307 Abs. 1 Satz 2
BGB.
12 a) Nach den in der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts handelt
es sich bei der in § 3 Abs. 3 des Arbeitsvertrags getroffenen Vereinbarung um eine von der
Beklagten gestellte Allgemeine Geschäftsbedingung iSv. § 305 Abs. 1 BGB.
13 b) Die in § 3 Abs. 3 des Arbeitsvertrags geregelte Pauschalabgeltung von Überstunden ist
mangels hinreichender Transparenz unwirksam.
14 aa) Wird davon ausgegangen, dass eine Regelung wie die streitbefangene die
Hauptleistungspflichten der Parteien betrifft (zum Meinungsstand vgl. ErfK/Preis 10. Aufl.
§§ 305 - 310 BGB Rn. 91 f.; HWK/Gotthardt 4. Aufl. Anh. §§ 305 - 310 BGB Rn. 39), unterliegt
sie gemäß § 307 Abs. 3 Satz 2 BGB gleichwohl der Transparenzkontrolle nach § 307 Abs. 1
Satz 2 BGB. Danach kann sich die zur Unwirksamkeit einer Allgemeinen Geschäftsbedingung
führende unangemessene Benachteiligung daraus ergeben, dass die Bedingung nicht klar und
verständlich ist. Dieses Transparenzgebot schließt das Bestimmtheitsgebot ein. Danach
müssen die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau beschrieben
werden, dass für den Verwender keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen.
Sinn des Transparenzgebots ist es, der Gefahr vorzubeugen, dass der Vertragspartner des
Klauselverwenders von der Durchsetzung bestehender Rechte abgehalten wird (vgl. BAG
24. Oktober 2007 - 10 AZR 825/06 - Rn. 14, BAGE 124, 259; 31. August 2005 - 5 AZR
545/04 - Rn. 45, BAGE 115, 372). Eine Klausel muss im Rahmen des rechtlich und tatsächlich
Zumutbaren die Rechte und Pflichten des Vertragspartners des Klauselverwenders so klar
und präzise wie möglich umschreiben. Sie verletzt das Bestimmtheitsgebot, wenn sie
vermeidbare Unklarheiten und Spielräume enthält.
15 bb) Eine die pauschale Vergütung von Mehrarbeit regelnde Klausel ist nur dann klar und
verständlich, wenn sich aus dem Arbeitsvertrag selbst ergibt, welche Arbeitsleistungen von ihr
erfasst werden sollen (vgl. ErfK/Preis §§ 305 - 310 BGB Rn. 91; HWK/Gotthardt Anh.
§§ 305 - 310 BGB Rn. 39; Hromadka/Schmitt-Rolfes NJW 2007, 1777, 1780; Bauer/Chwalisz
ZfA 2007, 339, 354). Andernfalls ließe sich nicht erkennen, ab wann ein Anspruch auf
zusätzliche Vergütung besteht. Der Umfang der Leistungspflicht muss so bestimmt oder
zumindest durch die konkrete Begrenzung der Anordnungsbefugnis hinsichtlich des Umfangs
der zu leistenden Überstunden so bestimmbar sein, dass der Arbeitnehmer bereits bei
Vertragsschluss erkennen kann, was ggf. „auf ihn zukommt“ und welche Leistung er für die
vereinbarte Vergütung maximal erbringen muss (vgl. BAG 5. August 2009 - 10 AZR 483/08 -
Rn. 14, AP BGB § 242 Betriebliche Übung Nr. 85 = EzA BGB 2002 § 242 Betriebliche Übung
Nr. 10; 11. Oktober 2006 - 5 AZR 721/05 - Rn. 28, AP BGB § 308 Nr. 6 = EzA BGB 2002
§ 308 Nr. 6). Aufgrund einer unklar abgefassten Pauschalierungsklausel besteht die Gefahr,
dass der Arbeitnehmer in der Annahme, er habe keinen Rechtsanspruch auf eine gesonderte
Überstundenvergütung, seinen Anspruch nicht geltend macht.
16 cc) § 3 Abs. 3 des Arbeitsvertrags ist nicht klar und verständlich. Diese Klausel soll alle
Arbeitsstunden erfassen, die die vereinbarten 45 Wochenstunden überschreiten. Deren
Umfang ist im Arbeitsvertrag nicht bestimmt. Insbesondere lässt sich weder der Klausel selbst
noch den arbeitsvertraglichen Bestimmungen im Übrigen eine Begrenzung auf die nach § 3
ArbZG zulässige Höchstarbeitszeit (vgl. zu dieser Auslegungsmöglichkeit BAG 28. September
2005 - 5 AZR 52/05 - BAGE 116, 66) entnehmen. Aus dem Wortlaut des § 3 Abs. 3
(„erforderliche Überstunden“) ergibt sich eine solche Beschränkung jedenfalls nicht. Nach § 2
letzter Absatz des Arbeitsvertrags sind Überstunden zu leisten, sofern diese zur Erfüllung der
geschuldeten Leistung gemäß der anliegenden Tätigkeitsbeschreibung erforderlich sind. Das
Vertragswerk bietet vielmehr Anhaltspunkte dafür, dass es zu Überschreitungen der
gesetzlich zulässigen Höchstarbeitszeiten kommen könnte. Die dem Arbeitsvertrag zugrunde
liegenden Schichtpläne gehen von durchschnittlich 45 Wochenarbeitsstunden im Rahmen
einer Fünf-Tage-Woche aus. Die durchschnittliche tägliche Arbeitszeit sollte sich danach auf
neun Stunden belaufen. Samstagsarbeit war nach Bedarf zu leisten. Die
Tätigkeitsbeschreibung verpflichtete den Kläger, seine Mitarbeiter im Rahmen der
Sicherstellung der technischen Verfügbarkeit sämtlicher Anlagen im 24-Stunden-Betrieb auch
außerhalb seiner Arbeitszeiten telefonisch, nötigenfalls auch durch seine persönliche
Anwesenheit bei der Störungsbeseitigung zu unterstützen. Danach lag die Überschreitung der
öffentlich-rechtlich geregelten Arbeitszeit nicht fern. Hinzu kommt das unklare Verhältnis der in
Abs. 3 des § 3 getroffenen Regelung zu der in Abs. 2.
17 II. Der Anspruch ist in der geltend gemachten Höhe begründet.
18 1. Folge der Unwirksamkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingung ist die Anwendbarkeit der
dispositiven Gesetzesbestimmungen, § 306 Abs. 2 BGB. Eine ergänzende Vertragsauslegung
ist nicht in Betracht zu ziehen, weil die gesetzliche Regelung der Rechtsfolgen des Fehlens
einer - wirksamen - Vergütungsvereinbarung in § 612 BGB keine ergänzende vertragliche
Bestimmung erfordert.
19 2. Wie die Vorinstanzen zu Recht erkannt haben, schuldet die Beklagte nach § 612 BGB die
der Höhe nach unstreitige Vergütung.
20 III. Der Zinsanspruch des Klägers folgt aus § 288 Abs. 1 iVm. § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB.
21
IV. Die Beklagte hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Revision zu tragen.