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Mittwoch, 12. Januar 2011

Anstellungsvertrag Muster

Auf vielfachen Wunsch poste ich hier ein geprüftes Arbeitsvertragsmuster mit einigen Platzhaltern. Bei Mustern muss klar sein, dass eine Prüfung in jedem Einzelfall notwendig ist. Wer an einem ausführlichen, kommentierten und perfekt formatiertem Exemplar interessiert ist, kann sich an den Autor dieser Seite wenden. Email










Anstellungsvertrag


Zwischen


Herrn/Frau…, geboren am Datum, Anschrift


-       nachfolgend Mitarbeiter genannt –

 

und

 

Name des Arbeitgebers


-       nachfolgend Gesellschaft genannt –



1      Beginn Tätigkeit / Aufgabengebiet / Ort

1.1          Der Mitarbeiter beginnt seine Tätigkeit nach diesem Vertrag am ...

1.2        Der Mitarbeiter wird mit dem Aufgabengebiet betraut. Dienstsitz ist Käseburg.

 Das gesetzliche Versetzungsrecht bleibt unberührt.



2      Arbeitszeit


   (ggf. Dienstreisenregelung)


 3   Vergütung


3.1          (Vergütungsregelung)

3.2          (Regelung zur Überstundenvergütung)

3.3          (Regelung Reisekosten, Spesen)

3.4          (Regelung Betriebliche Altersversorgung)

3.5          Etwaige Überzahlungen von Gehalt zu Lasten der Gesellschaft sind von dem Mitarbeiter zurückzuerstatten. Die Gesellschaft ist berechtigt, überzahlte Beträge mit späteren Gehaltszahlungen zu verrechnen. § 818 Abs. 3 BGB wird abbedungen.

3.6          Der Mitarbeiter darf Vergütungsansprüche nur nach schriftlicher Zustimmung der Gesellschaft an Dritte abtreten. Dasselbe gilt für eine etwaige Verpfändung. Die Zustimmung darf nur aus sachlichen Gründen verweigert werden.



4      Urlaub

4.1          Der Mitarbeiter hat Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub von 4 Wochen.


  Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr findet nur statt, wenn dringende betriebliche Gründe oder Gründe in der Person des Mitarbeiters vorliegen, die dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muss der Urlaub bis spätestens 30.3. des Folgejahres genommen werden.

Soweit der Mitarbeiter im Übertragungszeitraum wegen Arbeitsunfähigkeit nicht in der Lage ist, den Urlaub zu nehmen, verfällt der übergesetzliche Urlaub.

Mit der Erteilung von Urlaub wird bis zu dessen vollständiger Erfüllung zunächst der gesetzliche Mindesturlaub erfüllt.


    Loyalitätspflichten

5.1          Der Mitarbeiter hat seine ganze Arbeitskraft ausschließlich in den Dienst der Gesellschaft zu stellen und all sein Wissen und seine Fähigkeiten der Gesellschaft zur Verfügung zu stellen und weiter zu entwickeln sowie deren Interessen wahrzunehmen und zu fördern.


    Vertraulichkeit

6.1          Der Mitarbeiter verpflichtet sich, die im Rahmen seiner Tätigkeit in der Gesellschaft und deren Tochtergesellschaften erlangten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sowie sonstige vertrauliche Informationen gegenüber Dritten strikt vertraulich zu behandeln sowie diesen in keiner Form – entgeltlich oder unentgeltlich – zugänglich zu machen, insofern die Weitergabe nicht zur Erfüllung der Aufgabe gehört.

6.2          Diese Verpflichtung gilt auch für die Zeit nach Vertragsbeendigung.


 Arbeitsmedizinische Untersuchung


7.2          Der Mitarbeiter lässt sich unbeschadet seiner Verpflichtung aus Ziff. 7.1 bei Vorliegen sachlicher Gründe durch einen Arzt seines Vertrauens auf Kosten der Gesellschaft auf seine gesundheitliche Eignung für die Tätigkeit nach diesem Anstellungsvertrag untersuchen und weist seine gesundheitliche Eignung in geeigneter Form nach.


  Dienstverhinderung

8.1          Der Mitarbeiter ist verpflichtet, jede Arbeitsverhinderung und ihre voraussichtliche Dauer unverzüglich der Gesellschaft mitzuteilen.

8.2          Im Falle der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit ist der Mitarbeiter verpflichtet, vor Ablauf des 3. Kalendertages nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit eine ärztliche Bescheinigung darüber sowie über deren voraussichtliche Dauer vorzulegen. Bei über den angegebenen Zeitpunkt hinausgehender Erkrankung ist eine Folgebescheinigung innerhalb weiterer drei Tage seit Ablauf der vorangehenden Bescheinigung einzureichen. Die Gesellschaft kann die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung nach billigem Ermessen auch zu einem früheren Zeitpunkt verlangen.

  § 616 BGB ist im Übrigen ausgeschlossen.


9     Beendigung des Anstellungsverhältnisses; Probezeit; Vertragsstrafe

9.1          Die Probezeit beträgt sechs Monate ab Tätigkeitsbeginn. Während der Probezeit kann jede Partei das Anstellungsverhältnis mit einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Monatsende kündigen.

9.2          Die Kündigungsfrist beträgt nach Ablauf der Probezeit (...) Monate zum Monatsende.

   Sofern Gesetz oder Tarifvertrag längere Kündigungsfristen vorsehen, bleiben diese unberührt und gelten im Übrigen beidseitig.

    Im Falle einer ordentlichen Kündigung, gleich durch welche Partei, ist die Gesellschaft berechtigt, den Mitarbeiter unter Fortzahlung der Bezüge bis zur Beendigung des Anstellungsverhältnisses freizustellen, soweit nicht ausnahmsweise berechtigte Interessen des Mitarbeiters überwiegen. Der Mitarbeiter muss sich in diesem Fall anderweitige Verdienste oder das, was er zu erwerben böswillig unterlässt, anrechnen lassen.

   (ggf. Vertragsstraferegelung)

  (Automatische Beendigung im zum Renteneintritt)

 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt für beide Parteien unberührt.

      Der Mitarbeiter hat bei seinem Ausscheiden aus dem Anstellungsverhältnis alle Drucksachen, Urkunden, Aufzeichnungen, Entwürfe und Akten sowie elektronische Speichermedien, die Angelegenheiten der Gesellschaft betreffen und sich in seinem Besitz befinden, der Gesellschaft zu übergeben. Diese Verpflichtung bezieht sich auch auf Unterlagen, die an den Mitarbeiter persönlich in seiner Eigenschaft als Angestellter gerichtet worden sind. Ein Zurückbehaltungsrecht an diesen Unterlagen besteht nicht.

   Sofern der Mitarbeiter der Gesellschaft bei Ausspruch einer Kündigung Beträge aufgrund von Gehaltsvorschüssen oder ähnliche Vorauszahlungen schuldet, werden diese Beträge sofort fällig und – unter Beachtung der Pfändungsfreigrenzen – aufrechenbar. Dem Mitarbeiter etwa gewährte Darlehen gelten mit Ausspruch der Kündigung als ordentlich mit einer Frist von einem Monat gekündigt.


10  Betriebsvereinbarungen

Die in diesem Anstellungsvertrag getroffenen Vereinbarungen können durch eine spätere Betriebsvereinbarung abgelöst werden, soweit dies dem Mitarbeiter zumutbar ist.


11  Ausschlussfristen

11.1       Sämtliche Ansprüche aus dem Anstellungsverhältnis und solche, die mit dem Anstellungsverhältnis in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht innerhalb von 3 Monaten nach Kenntniserlangung durch den Mitarbeiter gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich geltend gemacht werden.

11.2       Sofern die andere Partei den Anspruch ablehnt oder sich hierzu nicht innerhalb von 2 Wochen nach Geltendmachung erklärt, verfällt der Anspruch, wenn er nicht innerhalb von weiteren 3 Monaten nach der Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird.

11.3       Die Verfallfristen gemäß Abs. 1 und Abs. 2 gelten nicht für Haftung, für vorsätzliches Verhalten und für den Fall der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Diesbezüglich bleibt es bei der gesetzlichen Verjährungsfrist.


12  Schriftform, Ausschluss betriebliche Übung

Änderungen des Vertrags durch individuelle Vertragsabreden sind formlos wirksam, sollen jedoch schriftlich erfolgen. Im Übrigen bedürfen Vertragsänderungen der Schriftform; mündliche Vereinbarungen über die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses sind nichtig.


13  Salvatorische Klausel, Teilunwirksamkeit

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Parteien sind im Falle einer unwirksamen Bestimmung verpflichtet, über eine wirksame und zumutbare Ersatzregelung zu verhandeln, die dem von den Parteien ursprünglich Gewollten möglichst nahe kommt.






Dienstag, 11. Januar 2011

Vorsicht bei Projektbefristungen

Bei Projektbefristungen lässt es das BAG genügen, wenn sich die Prognose eines nur vorübergehenden Arbeitskräftemehrbedarfs auf ein konkretes Projekt bezieht. Mit dem Wortlaut des § § 14 Abs. 1 Ziff. 1 TzBfG ist dies aber nicht vereinbar. Die gesetzliche Regelung nimmt ganz ausdrücklich auf den „betrieblichen Bedarf“ Bezug und nicht auf einen projektbedingten Bezug.
Es ist daher zu befürchten, dass die BAG-Entscheidung mit Besonderheiten des Einzelfalls zu tun hat. Arbeitgeber sollten sich insofern nicht darauf verlassen, dass die hier aufgestellten Maßstäbe zukünftig für alle Fälle von Projektbefristungen Anwendung finden werden.

Hier die Entscheidung:

BAG, Urteil vom 25.8.2004 - 7 AZR 7/04 -
Befristeter Arbeitsvertrag - Projektbefristung
Fundstellen: AP Nr. 13 zu § 14 TzBfG; EBE/BAG 2005, 27-29; DB 2005, 502-503
Leitsätze:
1. Ein projektbedingt erhöhter Personalbedarf kann die Befristung des Arbeitsvertrags nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG rechtfertigen. Das setzt die zutreffende Prognose des Arbeitgebers voraus, dass für die Beschäftigung des Arbeitnehmers über das vereinbarte Vertragsende hinaus mit hinreichender Sicherheit kein Bedarf mehr besteht.
2. Die Prognose des Arbeitgebers ist nicht deshalb unzutreffend, weil der Arbeitnehmer nach Fristablauf auf Grund seiner Qualifikation auf einem freien Arbeitsplatz in einem anderen Projekt befristet oder unbefristet hätte beschäftigt werden können und der Arbeitgeber dies bei Vertragsschluss erkennen konnte. Die Prognose des Arbeitgebers muss sich nur auf das konkrete Projekt beziehen. Dessen hinreichend sicherer künftiger Wegfall begründet den nur vorübergehenden Beschäftigungsbedarf und damit den Sachgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG.
Aus dem Sachverhalt:
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung in ihrem letzten Arbeitsvertrag.
Die Beklagte ist in der Entwicklungshilfe tätig. Alleingesellschafterin ist die Bundesrepublik Deutschland. Auftraggeber der Beklagten ist ua. das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit (BMZ). Der Kläger ist diplomierter Agrarwissenschaftler und spezialisiert auf die Pflanzenproduktion, den Pflanzenschutz, die Pflanzenzüchtung und die damit in Verbindung stehende Datenverarbeitung. Er war von April 1993 bis Ende Februar 2002 auf Grund von zehn befristeten Arbeitsverträgen für die Beklagte zunächst in Pakistan und auf Grund eines Vertrags vom 28. Januar 1999 ab März 1999 in Bangladesh im Projekt “Ländliche Infrastruktur und Gemeindeentwicklung (RIDC)” tätig. Der Vertrag mit einer Laufzeit bis zum 31. August 2001 wurde mit Vertrag vom 16. Mai 2001 bis zum 28. Februar 2002 verlängert. Das Projekt RIDC sollte zu diesem Zeitpunkt beendet werden.
Am 22. November 2001 fanden Regierungsverhandlungen mit Bangladesh statt, an denen auf deutscher Seite Vertreter der Beklagten und des BMZ teilnahmen. Dabei traf das BMZ mit dem ausländischen Partner die Vereinbarung, das Projekt, in dem der Kläger tätig war, um vier Monate zu verlängern, um es in das Projekt SFADP zu integrieren. Hierfür sollten die restlichen noch zur Verfügung stehenden Projektgelder verwendet werden. Daraufhin vereinbarten die Parteien am 20. Dezember 2001 eine weitere Verlängerung des befristeten Arbeitsvertrags für die Zeit vom 1. März 2002 bis zum 30. Juni 2002.
Die Beklagte führte Ende April 2002 ein sog. Personalscreening durch und prüfte hinsichtlich aller Mitarbeiter, die länger als fünf Jahre bei ihr im Auslandseinsatz tätig waren, ob ihnen ein “unbefristeter Arbeitsvertrag-Ausland” angeboten werden kann. Mit Schreiben vom 27. Juni 2002 erteilte sie dem Kläger eine Absage.
Mit seiner am 18. Juli 2002 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis unbefristet über den 30. Juni 2002 fortbesteht.
Er hat gemeint, bei den Vertragsverlängerungen handele es sich um Annexverträge zum ersten Vertrag vom 27. November 1992 und zum Vertrag vom 28. Januar 1999. Deshalb sei bei der Befristungskontrolle auf den Vertrag vom 28. Januar 1999 abzustellen. Seine Tätigkeit sei keine Aufgabe von begrenzter Dauer.
Der Kläger hat beantragt festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis unbefristet über den 30. Juni 2002 fortbesteht.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, im Zeitpunkt des letzten Vertragsschlusses sei klar gewesen, dass das Projekt in Bangladesh, in dem der Kläger tätig gewesen sei, zum 30. Juni 2002 ende. Zwar unterhalte sie in Bangladesh bereits seit 2001 ein weiteres Projekt. Dies unterscheide sich jedoch in formaler und materieller Hinsicht von demjenigen, in dem der Kläger eingesetzt gewesen sei. Insbesondere handele es sich nicht um ein Folgeprojekt.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen, nachdem der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht am 21. August 2003 erklärt hat, sein Antrag solle ein solcher nach § 17 TzBfG sein. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Kernaussagen des Urteils:
Die zulässige Revision ist nicht begründet. Das Landesarbeitsgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, dass die Befristung mit Arbeitsvertrag vom 20. Dezember 2001 durch einen Sachgrund gerechtfertigt ist. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts unterliegt allerdings nur dieser letzte befristete Arbeitsvertrag der gerichtlichen Befristungskontrolle. Dessen Befristungsabrede ist nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG gerechtfertigt, weil der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung des Klägers nur vorübergehend bestanden hat. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob daneben auch der sachliche Grund der Drittmittelfinanzierung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG vorgelegen hat.
I. Die Klage ist nicht begründet. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete durch die wirksame Befristungsabrede vom 20. Dezember 2001 zum 30. Juni 2002.
1. Mit seiner am 18. Juli 2002 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger die Drei-Wochen-Frist des § 17 Satz 1 TzBfG gewahrt.
2. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts unterliegt nur die im Vertrag vom 20. Dezember 2001 zum 30. Juni 2002 vereinbarte Befristung der gerichtlichen Befristungskontrolle.
a) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats unterliegt bei mehreren aufeinanderfolgenden befristeten Arbeitsverträgen grundsätzlich nur die zuletzt vereinbarte Befristung der gerichtlichen Kontrolle. Durch den vorbehaltlosen Abschluss eines weiteren befristeten Arbeitsvertrags stellen die Parteien ihr Vertragsverhältnis auf eine neue rechtliche Grundlage, die für ihre Rechtsbeziehung künftig allein maßgeblich sein soll. Dadurch wird zugleich ein etwaiges unbefristetes Arbeitsverhältnis aufgehoben (8. Mai 1985 - 7 AZR 191/84 - BAGE 49, 73 ff. = AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 97 = EzA BGB § 620 Nr. 76, zu II der Gründe; 4. Juni 2003 - 7 AZR 523/02 - AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 252 = EzA BGB 2002 § 620 Nr. 4, zu 2 a der Gründe; 5. Mai 2004 - 7 AZR 629/03 - zur Veröffentlichung vorgesehen <zVv.>, zu I 1 a der Gründe). Etwas anderes gilt nur, wenn die Parteien bei Abschluss des letzten Vertrags einen entsprechenden Vorbehalt vereinbart haben oder wenn es sich bei dem letzten Vertrag um einen unselbständigen Annex zum vorherigen Vertrag handelt, mit dem das bisherige befristete Arbeitsverhältnis nur hinsichtlich seines Endzeitpunkts modifiziert werden sollte (BAG 15. Februar 1995 - 7 AZR 680/94 - AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 166 = EzA BGB § 620 Nr. 130, zu I 1 und I 2 der Gründe). Zur Annahme eines entsprechenden Parteiwillens reicht es nicht aus, dass der letzte und der vorletzte Vertrag in den Vertragsbedingungen übereinstimmen und die zu erfüllende Arbeitsaufgabe die gleiche bleibt (BAG 21. Januar 1987 - 7 AZR 265/85 - AP BGB § 620 Hochschulen Nr. 4 = EzA BGB § 620 Nr. 89, zu I 2 der Gründe). Es müssen vielmehr besondere Umstände hinzukommen. Diese sind gegeben, wenn der Anschlussvertrag lediglich eine verhältnismäßig geringfügige Korrektur des im früheren Vertrag vereinbarten Endzeitpunkts betrifft, diese Korrektur sich am Sachgrund für die Befristung des früheren Vertrags orientiert und allein in der Anpassung der ursprünglich vereinbarten Vertragszeit an später eintretende, zum Zeitpunkt des vorangegangenen Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Umstände besteht. Alles in allem darf es den Parteien nur darum gegangen sein, die Laufzeit des alten Vertrags mit dem Sachgrund der Befristung in Einklang zu bringen (BAG 15. Februar 1995 - 7 AZR 680/94 - AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 166 = EzA BGB § 620 Nr. 130, zu I 2 der Gründe; 1. Dezember 1999 - 7 AZR 236/98 - AP HRG § 57b Nr. 21 = EzA BGB § 620 Hochschulen Nr. 21, zu I der Gründe).
b) Hiernach unterliegt nur der letzte Vertrag der Befristungskontrolle. Das Landesarbeitsgerichts hat zu Unrecht angenommen, bei der Vertragsverlängerung vom 20. Dezember 2001 habe es sich deshalb um einen Annex zu dem vorangegangenen Vertrag vom 16. Mai 2001 gehandelt, weil das drittmittelfinanzierte Arbeitsverhältnis um einen verhältnismäßig kurzen Zeitraum verlängert worden sei, um die verbleibenden Drittmittel zu verbrauchen. Das war gerade nicht der Fall. Es wurde nicht lediglich von der Beklagten entschieden, vorhandene Mittel durch die Verlängerung des Arbeitsvertrags des Klägers noch zu verbrauchen. Vielmehr traf ihr Auftraggeber die Entscheidung, das an sich zum 28. Februar 2002 auslaufende Projekt RIDC (ein letztes Mal) befristet zu verlängern, um es in das Projekt SFADP zu integrieren. Wäre diese außerhalb der Sphäre der Beklagten liegende Entscheidung nicht getroffen worden, hätte das Projekt zum vorhergesehenen Termin geendet. Selbst wenn noch Restgelder nicht verbraucht gewesen wären, hätte sich die Frage einer befristeten Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht gestellt. Es ging deshalb nicht um die Anpassung der Vertragslaufzeit an später eingetretene nicht vorhersehbare Umstände. Vielmehr ist die Vereinbarung zwischen dem Auftraggeber der Beklagten und der Regierung in Bangladesh über die Verlängerung des Projekts RIDC eine neue, nach Abschluss des vorletzten Vertrags eingetretene Ursache für den (weiteren) befristeten Arbeitsvertrag vom 20. Dezember 2001. Hinzu kommt, dass sich der Vertragszweck geändert hat. Es sollte nicht wie bisher das Projekt RIDC befristet fortgesetzt werden. Die neue Aufgabe des Klägers bestand vielmehr darin, das Projekt RIDC in ein anderes - bereits laufendes - Projekt zu integrieren.
3. Die Befristung des Arbeitsvertrags vom 20. Dezember 2001 ist durch den sachlichen Grund des nur vorübergehenden betrieblichen Bedarfs an der Arbeitsleistung des Klägers gerechtfertigt, § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG. Bei dem Projekt RIDC, für das der Kläger beschäftigt wurde, handelte es sich um eine Aufgabe von begrenzter Dauer.
a) Ein projektbedingt erhöhter Personalbedarf kann die Befristung des Arbeitsvertrags eines projektbezogen beschäftigten Arbeitnehmers rechtfertigen (BAG 28. Mai 1986 - 7 AZR 25/85 - BAGE 52, 133 = AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 102 = EzA BGB § 620 Nr. 79, zu II 2 der Gründe). Dies setzt, wie jede Befristung wegen eines vorübergehenden Mehrbedarfs an Arbeitskräften, voraus, dass im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist, dass für die Beschäftigung des Arbeitnehmers über das vereinbarte Vertragsende hinaus kein Bedarf besteht. Hierzu muss der Arbeitgeber eine Prognose erstellen, der konkrete Anhaltspunkte zugrunde liegen. Die tatsächlichen Grundlagen der Prognose hat der Arbeitgeber im Rechtsstreit darzulegen, damit der Arbeitnehmer die Möglichkeit erhält, deren Richtigkeit im Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu überprüfen. Die Prognose ist Teil des Sachgrunds für die Befristung (st. Rspr.: BAG 5. Juni 2002 - 7 AZR 241/01 - AP BeschFG 1996 § 1 Nr. 13 = EzA BGB § 620 Nr. 193, zu I 3 a der Gründe; 4. Dezember 2002 - 7 AZR 437/01 - AP BAT § 2 SR 2y Nr. 24 = EzA BGB 2002 § 620 Nr. 1, zu A II 2 der Gründe; 7. April 2004 - 7 AZR 441/03 - zVv., zu II 2 a aa der Gründe). Wird die Prognose des Arbeitgebers durch die nachfolgende Entwicklung bestätigt, besteht eine ausreichende Vermutung dafür, dass sie hinreichend fundiert erstellt worden ist. Es ist dann Aufgabe des Arbeitnehmers, Tatsachen vorzubringen, die die Richtigkeit der Prognose im Zeitpunkt des Abschlusses des Zeitvertrags in Frage stellen (BAG 12. September 1996 - 7 AZR 790/95 - AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 182 = EzA BGB § 620 Nr. 142, zu II 4 der Gründe; 3. November 1999 - 7 AZR 846/98 - AP BAT § 2 SR 2y Nr. 19 = EzA BGB § 620 Nr. 166, zu 3 b der Gründe).
b) Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht eine fehlerhafte Prognose der Beklagten verneint. Der Kläger wurde im Vertragszeitraum nicht mit Daueraufgaben beschäftigt, sondern im zeitlich begrenzten Projekt RIDC eingesetzt. Der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung des Klägers bestand damit nur vorübergehend, nämlich bis zum Wegfall dieses Projekts.
Demgegenüber hat der Kläger keine Tatsachen vorgetragen, die diese durch die tatsächliche Entwicklung bestätigte Prognose der Beklagten in Frage stellen.
aa) Nach der von der Beklagten zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses getroffenen Prognose war das Projekt zum 30. Juni 2002 befristet. Es war nicht mit einer weiteren Auftragserteilung durch das BMZ zu rechnen. Die Beklagte bemühte sich auch nicht um eine weitere Auftragserteilung. Sie stützte deshalb zu Recht ihre Prognose darauf, dass anlässlich der Regierungsverhandlungen am 22. November 2001 beschlossen wurde, das Projekt RIDC zur Integration in das Projekt SFADP nur noch um vier Monate bis 30. Juni 2002 zu verlängern und es dann endgültig zu beenden. Diese Prognose erwies sich auch als zutreffend, denn das Projekt RIDC endete tatsächlich am 30. Juni 2002.
bb) Die Revision meint zu Unrecht, die Befristung sei deshalb unwirksam, weil die Maßnahme kein zeitlich begrenztes Projekt, sondern Teil der Entwicklungshilfe als Daueraufgabe des staatlichen Auftraggebers sei. Zwar ist die Entwicklungshilfe als staatliche Aufgabe nicht zeitlich begrenzt. Damit wird das Projekt RIDC aber keine Daueraufgabe der Beklagten als Auftragnehmerin. Es handelte sich nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts für die Beklagte um eine Aufgabe von begrenzter Dauer, die endgültig zum 30. Juni 2002 endete. Nur hierauf kommt es an.
cc) Der Kläger hat auch keine Gründe für die Fehlerhaftigkeit der Prognose vorgetragen. Hierzu reicht seine Behauptung, er sei universell und damit auch in anderen Projekten einsetzbar, nicht aus. Es ist vom Landesarbeitsgericht nicht festgestellt, dass zum Zeitpunkt des (letzten) befristeten Arbeitsvertrags am 20. Dezember 2001 für die Beklagte absehbar war, dass der Kläger für die Zeit ab 30. Juni 2002 in einem anderen Projekt hätte eingesetzt werden können. Das behauptet der Kläger auch nicht. Im Übrigen ist der Einwand unbeachtlich. Dem steht auch nicht die Senatsentscheidung vom 1. Dezember 1993 (- 7 AZR 59/93 - RZK I 9a Nr. 82, zu I 2 d der Gründe) entgegen. Soweit der Senat angenommen hat, mit zunehmender Dauer der Beschäftigung sei eine projektbedingte Befristung nur noch sachlich gerechtfertigt, wenn zur Zeit des Abschlusses des Arbeitsvertrags hinreichend konkrete objektive Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass dieser Arbeitnehmer nach Auslaufen des konkreten Projekts nicht mehr weiterbeschäftigt werden könne, weil für ihn Arbeit nicht mehr vorhanden sein werde, wird klar gestellt, dass sich die Aussage des Senats nur auf die Weiterbeschäftigungsmöglichkeit im konkreten Projekt und nicht in anderen Projekten bezieht. Wird ein jeweils befristetes Projekt über einen längeren Zeitraum immer wieder verlängert, spricht eine Vermutung auch für weitere künftige Verlängerungen. Der Arbeitgeber muss dann im Rahmen seiner Prognose anhand objektiver Umstände darlegen, warum ausnahmsweise künftig nicht mehr mit einer Verlängerung zu rechnen ist. Die Prognose ist aber nicht deswegen fehlerhaft, weil der Arbeitnehmer nach Fristablauf in einem anderem Betätigungsbereich hätte beschäftigt werden können und dies für den Arbeitgeber bei Vertragsschluss vorhersehbar war. Die Prognose des Arbeitgebers muss sich nur auf die Beendigung des konkreten Projekts beziehen. Allein daraus folgt der vorhersehbare Wegfall des zusätzlichen Arbeitsbedarfs für den befristet eingestellten Arbeitnehmer. Dieser projektbedingte personelle Mehrbedarf stellt den Sachgrund dar, die Arbeitsverhältnisse der projektbezogen beschäftigten Arbeitnehmer für die Dauer des Projekts zu befristen. Es ist deshalb unerheblich, ob der befristet beschäftigte Arbeitnehmer nach Fristablauf auf Grund seiner Qualifikation auf einem freien Arbeitsplatz in einem anderen Projekt befristet oder unbefristet beschäftigt werden könnte. Deshalb beruft sich der Kläger auch ohne Erfolg auf das von der Beklagten vier Monate nach Abschluss des zuletzt befristeten Arbeitsvertrags durchgeführte Personalscreening. Hierdurch sollten nur Stellen außerhalb des Projekts RIDC besetzt werden.
4. So kann dahinstehen, ob die Befristung auch unter dem Gesichtspunkt der Drittmittelfinanzierung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG sachlich gerechtfertigt ist.
II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

Sonntag, 9. Januar 2011

Unbezahlte Überstunden ohne Ende?





BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 1.9.2010, 5 AZR 517/09
AGB-Kontrolle - Überstundenpauschalierungsabrede
Leitsätze
Die AGB-Klausel "erforderliche Überstunden sind mit dem Monatsgehalt abgegolten" genügt nicht
dem Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB), wenn sich der Umfang der danach ohne
zusätzliche Vergütung zu leistenden Überstunden nicht hinreichend deutlich aus dem Arbeitsvertrag
ergibt.




Tenor
1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts
Hamm vom 18. März 2009 - 2 Sa 1108/08 - wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand


1 Die Parteien streiten über Überstundenvergütung.
2
Der Kläger war bei der Beklagten als Leiter des Hochregallagers, zuletzt auf der Grundlage des
schriftlichen Arbeitsvertrags vom 20. April 2006 beschäftigt. Dieser Vertrag enthält ua. folgende
Regelungen:
„§ 2
Die Beschäftigung erfolgt entsprechend den jeweiligen Betriebserfordernissen im 1- oder
im 2- oder im 3-Schicht-System.
Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, seine Arbeitsleistung bei entsprechendem Bedarf
und auf ausdrückliche Weisung hin auch an Samstagen zu erbringen.
…
Die Arbeitszeit wird im 1- oder 2- oder im 3-Schicht-System zunächst wie folgt geregelt:
...
Der Arbeitnehmer erklärt sich zudem ausdrücklich bereit, seine Tätigkeiten in Fällen
betrieblicher Notwendigkeit auch außerhalb der oben festgelegten Arbeitszeiten, in den
Nachtzeiten, an den Wochenenden und an Feiertagen zu erbringen.
Überstunden sind zu leisten, sofern diese zur Erfüllung der vertraglich geschuldeten
Leistung gemäß der anliegenden Tätigkeitsbeschreibung erforderlich sind.
§ 3
Für seine Tätigkeit erhält der Arbeitnehmer ein monatliches Bruttogehalt iHv.
Euro 3.000,00.
Das Bruttogehalt bezieht sich auf 45 Arbeitsstunden wöchentlich. Davon sind
38 Normalstunden und 7 Mehrarbeitsstunden. Die Mehrarbeitsstunden können im Falle
betrieblicher Erfordernisse jederzeit ganz oder teilweise abgebaut und verrechnet
werden.
Mit der vorstehenden Vergütung sind erforderliche Überstunden des Arbeitnehmers mit
abgegolten.
…“
3 Die Beklagte führte für den Kläger ein Arbeitszeitkonto, dem eine wöchentliche Sollarbeitszeit
von 45 Stunden zugrunde lag. Alle darüber hinausgehenden Arbeitsstunden wurden dem
Arbeitszeitkonto als „Mehrarbeit“ gutgeschrieben. Im laufenden Arbeitsverhältnis wurden diese
Mehrarbeitsstunden teilweise durch Freizeit ausgeglichen. Bei Beendigung des
Arbeitsverhältnisses wies das Arbeitszeitkonto ein Guthaben von 102 Stunden aus.
4 Mit der Klage fordert der Kläger die Vergütung dieser 102 Guthabenstunden.
5
Der Kläger hat - soweit in der Revisionsinstanz noch von Interesse - beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.565,70 Euro brutto nebst Verzugszinsen zu zahlen.
6 Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat geltend gemacht, mit dem monatlichen
Bruttogehalt seien die Überstunden abgegolten. § 3 Abs. 3 des Arbeitsvertrags unterliege als
Abrede über Hauptleistungspflichten nicht der Inhaltskontrolle.
7
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der
Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die
Beklagte die Abweisung der Klage.
Entscheidungsgründe


8 Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der
Beklagten gegen das der Klage stattgebende Urteil des Arbeitsgerichts zu Recht
zurückgewiesen. Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung von 1.565,70 Euro brutto nebst Zinsen.
9 I. Gemäß § 612 Abs. 1 BGB gilt eine Vergütung als stillschweigend vereinbart, wenn die
Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten war. Unmittelbar
ergeben sich hieraus für den Kläger keine Ansprüche. Die Vorschrift ist aber entsprechend
anzuwenden, wenn eine in bestimmter Höhe gewährte Arbeitsvergütung nicht den vollen
Gegenwert für die erbrachten Dienstleistungen darstellt, also Überstunden oder Mehrarbeit auf
diese Weise vergütet werden sollen (BAG 17. März 1982 - 5 AZR 1047/79 - zu II 1 a der
Gründe, BAGE 38, 194).
10 1. Nach den in der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts wies
das Arbeitszeitkonto des Klägers im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem
Arbeitsverhältnis ein Guthaben von 102 Arbeitsstunden aus, das aus Arbeitsleistungen
resultierte, die der Kläger über die wöchentliche Sollarbeitszeit von 45 Stunden hinaus geleistet
hatte.
11 2. Hinsichtlich dieser Stunden gab es keine Vergütungsabrede der Parteien. Sie haben zwar in
§ 3 Abs. 3 des Arbeitsvertrags bestimmt, dass mit dem monatlichen Bruttogehalt auch
erforderliche Überstunden mit abgegolten seien. § 3 Abs. 3 des Vertrags ist jedoch gemäß
§ 306 Abs. 1 BGB unwirksam. Die Klausel ist nicht klar und verständlich, § 307 Abs. 1 Satz 2
BGB.
12 a) Nach den in der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts handelt
es sich bei der in § 3 Abs. 3 des Arbeitsvertrags getroffenen Vereinbarung um eine von der
Beklagten gestellte Allgemeine Geschäftsbedingung iSv. § 305 Abs. 1 BGB.
13 b) Die in § 3 Abs. 3 des Arbeitsvertrags geregelte Pauschalabgeltung von Überstunden ist
mangels hinreichender Transparenz unwirksam.
14 aa) Wird davon ausgegangen, dass eine Regelung wie die streitbefangene die
Hauptleistungspflichten der Parteien betrifft (zum Meinungsstand vgl. ErfK/Preis 10. Aufl.
§§ 305 - 310 BGB Rn. 91 f.; HWK/Gotthardt 4. Aufl. Anh. §§ 305 - 310 BGB Rn. 39), unterliegt
sie gemäß § 307 Abs. 3 Satz 2 BGB gleichwohl der Transparenzkontrolle nach § 307 Abs. 1
Satz 2 BGB. Danach kann sich die zur Unwirksamkeit einer Allgemeinen Geschäftsbedingung
führende unangemessene Benachteiligung daraus ergeben, dass die Bedingung nicht klar und
verständlich ist. Dieses Transparenzgebot schließt das Bestimmtheitsgebot ein. Danach
müssen die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau beschrieben
werden, dass für den Verwender keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen.
Sinn des Transparenzgebots ist es, der Gefahr vorzubeugen, dass der Vertragspartner des
Klauselverwenders von der Durchsetzung bestehender Rechte abgehalten wird (vgl. BAG
24. Oktober 2007 - 10 AZR 825/06 - Rn. 14, BAGE 124, 259; 31. August 2005 - 5 AZR
545/04 - Rn. 45, BAGE 115, 372). Eine Klausel muss im Rahmen des rechtlich und tatsächlich
Zumutbaren die Rechte und Pflichten des Vertragspartners des Klauselverwenders so klar
und präzise wie möglich umschreiben. Sie verletzt das Bestimmtheitsgebot, wenn sie
vermeidbare Unklarheiten und Spielräume enthält.
15 bb) Eine die pauschale Vergütung von Mehrarbeit regelnde Klausel ist nur dann klar und
verständlich, wenn sich aus dem Arbeitsvertrag selbst ergibt, welche Arbeitsleistungen von ihr
erfasst werden sollen (vgl. ErfK/Preis §§ 305 - 310 BGB Rn. 91; HWK/Gotthardt Anh.
§§ 305 - 310 BGB Rn. 39; Hromadka/Schmitt-Rolfes NJW 2007, 1777, 1780; Bauer/Chwalisz
ZfA 2007, 339, 354). Andernfalls ließe sich nicht erkennen, ab wann ein Anspruch auf
zusätzliche Vergütung besteht. Der Umfang der Leistungspflicht muss so bestimmt oder
zumindest durch die konkrete Begrenzung der Anordnungsbefugnis hinsichtlich des Umfangs
der zu leistenden Überstunden so bestimmbar sein, dass der Arbeitnehmer bereits bei
Vertragsschluss erkennen kann, was ggf. „auf ihn zukommt“ und welche Leistung er für die
vereinbarte Vergütung maximal erbringen muss (vgl. BAG 5. August 2009 - 10 AZR 483/08 -
Rn. 14, AP BGB § 242 Betriebliche Übung Nr. 85 = EzA BGB 2002 § 242 Betriebliche Übung
Nr. 10; 11. Oktober 2006 - 5 AZR 721/05 - Rn. 28, AP BGB § 308 Nr. 6 = EzA BGB 2002
§ 308 Nr. 6). Aufgrund einer unklar abgefassten Pauschalierungsklausel besteht die Gefahr,
dass der Arbeitnehmer in der Annahme, er habe keinen Rechtsanspruch auf eine gesonderte
Überstundenvergütung, seinen Anspruch nicht geltend macht.
16 cc) § 3 Abs. 3 des Arbeitsvertrags ist nicht klar und verständlich. Diese Klausel soll alle
Arbeitsstunden erfassen, die die vereinbarten 45 Wochenstunden überschreiten. Deren
Umfang ist im Arbeitsvertrag nicht bestimmt. Insbesondere lässt sich weder der Klausel selbst
noch den arbeitsvertraglichen Bestimmungen im Übrigen eine Begrenzung auf die nach § 3
ArbZG zulässige Höchstarbeitszeit (vgl. zu dieser Auslegungsmöglichkeit BAG 28. September
2005 - 5 AZR 52/05 - BAGE 116, 66) entnehmen. Aus dem Wortlaut des § 3 Abs. 3
(„erforderliche Überstunden“) ergibt sich eine solche Beschränkung jedenfalls nicht. Nach § 2
letzter Absatz des Arbeitsvertrags sind Überstunden zu leisten, sofern diese zur Erfüllung der
geschuldeten Leistung gemäß der anliegenden Tätigkeitsbeschreibung erforderlich sind. Das
Vertragswerk bietet vielmehr Anhaltspunkte dafür, dass es zu Überschreitungen der
gesetzlich zulässigen Höchstarbeitszeiten kommen könnte. Die dem Arbeitsvertrag zugrunde
liegenden Schichtpläne gehen von durchschnittlich 45 Wochenarbeitsstunden im Rahmen
einer Fünf-Tage-Woche aus. Die durchschnittliche tägliche Arbeitszeit sollte sich danach auf
neun Stunden belaufen. Samstagsarbeit war nach Bedarf zu leisten. Die
Tätigkeitsbeschreibung verpflichtete den Kläger, seine Mitarbeiter im Rahmen der
Sicherstellung der technischen Verfügbarkeit sämtlicher Anlagen im 24-Stunden-Betrieb auch
außerhalb seiner Arbeitszeiten telefonisch, nötigenfalls auch durch seine persönliche
Anwesenheit bei der Störungsbeseitigung zu unterstützen. Danach lag die Überschreitung der
öffentlich-rechtlich geregelten Arbeitszeit nicht fern. Hinzu kommt das unklare Verhältnis der in
Abs. 3 des § 3 getroffenen Regelung zu der in Abs. 2.
17 II. Der Anspruch ist in der geltend gemachten Höhe begründet.
18 1. Folge der Unwirksamkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingung ist die Anwendbarkeit der
dispositiven Gesetzesbestimmungen, § 306 Abs. 2 BGB. Eine ergänzende Vertragsauslegung
ist nicht in Betracht zu ziehen, weil die gesetzliche Regelung der Rechtsfolgen des Fehlens
einer - wirksamen - Vergütungsvereinbarung in § 612 BGB keine ergänzende vertragliche
Bestimmung erfordert.
19 2. Wie die Vorinstanzen zu Recht erkannt haben, schuldet die Beklagte nach § 612 BGB die
der Höhe nach unstreitige Vergütung.
20 III. Der Zinsanspruch des Klägers folgt aus § 288 Abs. 1 iVm. § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB.
21
IV. Die Beklagte hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Revision zu tragen.

Freitag, 7. Januar 2011

Anspruch auf Weihnachtsgeld!




Weihnachtsgratifikation und vertraglich vereinbarter Freiwilligkeitsvorbehalt 



Leistet ein Arbeitgeber mehrere Jahre lang ein Weihnachtsgeld an einen Arbeitnehmer, ohne bei der 
Zahlung deutlich eine Bindung für die Zukunft auszuschließen, kann der Arbeitnehmer aus diesem 
regelmäßigen Verhalten grundsätzlich schließen, der Arbeitgeber wolle sich dauerhaft verpflichten. 
Eine unklare oder intransparente allgemeine Klausel im Arbeitsvertrag kann das Entstehen eines 
zukünftigen Rechtsanspruchs nicht hindern. 
Der seit 1996 bei der Beklagten als Diplom-Ingenieur beschäftigte Kläger erhielt zumindest in den 
Jahren 2002 bis 2007 jeweils ein Weihnachtsgeld in Höhe eines Bruttomonatsverdienstes, ohne dass 
bei der Zahlung ein ausdrücklicher Vorbehalt erklärt worden war. Wegen der Wirtschaftskrise 
verweigerte die Beklagte unter Hinweis auf eine Klausel im schriftlichen Arbeitsvertrag eine Zahlung 
für das Jahr 2008. Die Klausel lautet: 
            
            
„Soweit der Arbeitgeber gesetzlich oder durch Tarifvertrag nicht vorgeschriebene 
Leistungen, wie Prämien, Zulagen, Urlaubsgeld, Gratifikationen, 
Weihnachtsgratifikationen gewährt, erfolgen sie freiwillig und ohne jede rechtliche 
Verpflichtung. Sie sind daher jederzeit ohne Wahrung einer besonderen Frist 
widerrufbar.“ 
            
      
      
Mit seiner Klage hat der Kläger die Zahlung eines Weihnachtsgeldes für das Jahr 2008 verlangt. Die 
Beklagte hat die Auffassung vertreten, der vertraglich vereinbarte Freiwilligkeitsvorbehalt habe die 
Entstehung eines Weihnachtsgeldanspruchs verhindert. Das Arbeitsgericht hat der Klage 
stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat sie auf die Berufung der Beklagten abgewiesen. 
Die Revision des Klägers war vor dem Zehnten Senat erfolgreich. Zwar mag ein im Arbeitsvertrag 
klar und verständlich formulierter „Freiwilligkeitsvorbehalt“ einen zukünftigen Anspruch auf eine 
Sonderzahlung ausschließen. Allerdings darf dieser als Allgemeine Geschäftsbedingung formulierte 
Vorbehalt nicht mehrdeutig, sondern muss klar und verständlich iSd. § 307 BGB sein. Die von der 
Beklagten verwendete Klausel ist unklar und nicht eindeutig formuliert. Sie ist nicht geeignet, das 
mehrfache, tatsächliche Erklärungsverhalten des Arbeitgebers hinreichend zu entwerten. Die Klausel 
kann auch so verstanden werden, dass sich der Arbeitgeber aus freien Stücken zur Erbringung der 
Leistung verpflichten wollte. Ferner setzt der vorbehaltene Widerruf voraus, dass überhaupt ein 
Anspruch entstanden ist. 


Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 8. Dezember 2010 - 10 AZR 671/09 - 
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 29. Juli 2009 - 2 Sa 470/09 -