Dienstag, 18. Januar 2011

Befristung - Vorsicht bei Projektarbeit

Befristeter Arbeitsvertrag bei Projekten

BAG, Urteil vom 25.8. 2004 AZ: 7 AZR 7/04

1. Ein projektbedingt erhöhter Personalbedarf kann die Befristung des Arbeitsvertrags nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG rechtfertigen. Das setzt die zutreffende Prognose des Arbeitgebers voraus, dass für die Beschäftigung des Arbeitnehmers über das vereinbarte Vertragsende hinaus mit hinreichender Sicherheit kein Bedarf mehr besteht.

2. Die Prognose des Arbeitgebers ist nicht deshalb unzutreffend, weil der Arbeitnehmer nach Fristablauf auf Grund seiner Qualifikation auf einem freien Arbeitsplatz in einem anderen Projekt befristet oder unbefristet hätte beschäftigt werden können und der Arbeitgeber dies bei Vertragsschluss erkennen konnte. Die Prognose des Arbeitgebers muss sich nur auf das konkrete Projekt beziehen. Dessen hinreichend sicherer künftiger Wegfall begründet den nur vorübergehenden Beschäftigungsbedarf und damit den Sachgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG.

§§ 14, 17 TzBfG

Sachverhalt:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung in ihrem letzten Arbeitsvertrag. Die Beklagte ist in der Entwicklungshilfe tätig. Alleingesellschafterin ist die Bundesrepublik Deutschland. Auftraggeber der Beklagten ist u. a. das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit (BMZ). Der Kläger ist diplomierter Agrarwissenschaftler und spezialisiert auf die Pflanzenproduktion, den Pflanzenschutz, die Pflanzenzüchtung und die damit in Verbindung stehende Datenverarbeitung. Er war von April 1993 bis Ende Februar 2002 auf Grund von zehn befristeten Arbeitsverträgen für die Beklagte zunächst in Pakistan und auf Grund eines Vertrags vom 28. 1. 1999 ab März 1999 in Bangladesh im Projekt "Ländliche Infrastruktur und Gemeindeentwicklung (RIDC)" tätig. Der Vertrag mit einer Laufzeit bis zum 31. 8. 2001 wurde mit Vertrag vom 16. 5. 2001 bis zum 28. 2. 2002 verlängert. Das Projekt RIDC sollte zu diesem Zeitpunkt beendet werden.
Am 22. 11. 2001 fanden Regierungsverhandlungen mit Bangladesh statt, an denen auf deutscher Seite Vertreter der Beklagten und des BMZ teilnahmen. Dabei traf das BMZ mit dem ausländischen Partner die Vereinbarung, das Projekt, in dem der Kläger tätig war, um vier Monate zu verlängern, um es in das Projekt SFADP zu integrieren. Hierfür sollten die restlichen noch zur Verfügung stehenden Projektgelder verwendet werden. Daraufhin vereinbarten die Parteien am 20. 12. 2001 eine weitere Verlängerung des befristeten Arbeitsvertrags für die Zeit vom 1. 3. 2002 bis zum 30. 6. 2002.
Die Beklagte führte Ende April 2002 ein sog. Personalscreening durch und prüfte hinsichtlich aller Mitarbeiter, die länger als fünf Jahre bei ihr im Auslandseinsatz tätig waren, ob ihnen ein "unbefristeter Arbeitsvertrag-Ausland" angeboten werden kann. Mit Schreiben vom 27. 6. 2002 erteilte sie dem Kläger eine Absage. Der Kläger hat gemeint, bei den Vertragsverlängerungen handele es sich um Annexverträge zum ersten Vertrag vom 27. 11. 1992 und zum Vertrag vom 28. 1. 1999. Deshalb sei bei der Befristungskontrolle auf den Vertrag vom 28. 1. 1999 abzustellen. Seine Tätigkeit sei keine Aufgabe von begrenzter Dauer.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen, nachdem der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht am 21. 8. 2003 erklärt hat, sein Antrag solle ein solcher nach § 17 TzBfG sein. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter.

Aus den Gründen:

Die zulässige Revision ist nicht begründet. Das Landesarbeitsgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, dass die Befristung mit Arbeitsvertrag vom 20. 12. 2001 durch einen Sachgrund gerechtfertigt ist. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts unterliegt allerdings nur dieser letzte befristete Arbeitsvertrag der gerichtlichen Befristungskontrolle. Dessen Befristungsabrede ist nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG gerechtfertigt, weil der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung des Klägers nur vorübergehend bestanden hat. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob daneben auch der sachliche Grund der Drittmittelfinanzierung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG vorgelegen hat.
I. Die Klage ist nicht begründet. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete durch die wirksame Befristungsabrede vom 20. 12. 2001 zum 30. 6. 2002.
1. Mit seiner am 18. 7. 2002 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger die Drei-Wochen-Frist des § 17 Satz 1 TzBfG gewahrt.
2. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts unterliegt nur die im Vertrag vom 20. 12. 2001 zum 30. 6. 2002 vereinbarte Befristung der gerichtlichen Befristungskontrolle.

Ausnahmsweise ist auch der vorherige Vertrag gerichtlich überprüfbar, wenn es sich beim letzten Vertrag aufgrund der geringfügigen Korrektur des Endzeitpunktes und der Anpassung an nicht vorhersehbare Umstände nur um einen unselbstständigen Annex handelt
a) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats unterliegt bei mehreren aufeinander folgenden befristeten Arbeitsverträgen grundsätzlich nur die zuletzt vereinbarte Befristung der gerichtlichen Kontrolle. Durch den vorbehaltlosen Abschluss eines weiteren befristeten Arbeitsvertrags stellen die Parteien ihr Vertragsverhältnis auf eine neue rechtliche Grundlage, die für ihre Rechtsbeziehung künftig allein maßgeblich sein soll. Dadurch wird zugleich ein etwaiges unbefristetes Arbeitsverhältnis aufgehoben (8. 5. 1985 - 7 AZR 191/84 - BAGE 49, 73 ff. = AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 97 = EzA BGB § 620 Nr. 76, zu II der Gründe; 4. 6. 2003 - 7 AZR 523/02 - AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 252 = EzA BGB 2002 § 620 Nr. 4, zu 2 a der Gründe; 5. 5. 2004 - 7 AZR 629/03 - zur Veröffentlichung vorgesehen <zVv.>, zu I 1 a der Gründe). Etwas anderes gilt nur, wenn die Parteien bei Abschluss des letzten Vertrags einen entsprechenden Vorbehalt vereinbart haben oder wenn es sich bei dem letzten Vertrag um einen unselbstständigen Annex zum vorherigen Vertrag handelt, mit dem das bisherige befristete Arbeitsverhältnis nur hinsichtlich seines Endzeitpunkts modifiziert werden sollte (BAG 15. 2. 1995 - 7 AZR 680/94 - AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 166 = EzA BGB § 620 Nr. 130, zu I 1 und I 2 der Gründe). Zur Annahme eines entsprechenden Parteiwillens reicht es nicht aus, dass der letzte und der vorletzte Vertrag in den Vertragsbedingungen übereinstimmen und die zu erfüllende Arbeitsaufgabe die gleiche bleibt (BAG 21. 1. 1987 - 7 AZR 265/85 - AP BGB § 620 Hochschulen Nr. 4 = EzA BGB § 620 Nr. 89, zu I 2 der Gründe). Es müssen vielmehr besondere Umstände hinzukommen. Diese sind gegeben, wenn der Anschlussvertrag lediglich eine verhältnismäßig geringfügige Korrektur des im früheren Vertrag vereinbarten Endzeitpunkts betrifft, diese Korrektur sich am Sachgrund für die Befristung des früheren Vertrags orientiert und allein in der Anpassung der ursprünglich vereinbarten Vertragszeit an später eintretende, zum Zeitpunkt des vorangegangenen Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Umstände besteht. Alles in allem darf es den Parteien nur darum gegangen sein, die Laufzeit des alten Vertrags mit dem Sachgrund der Befristung in Einklang zu bringen (BAG 15. 2. 1995 - 7 AZR 680/94 - AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 166 = EzA BGB § 620 Nr. 130, zu I 2 der Gründe = BB 1995, 1300; 1. 12. 1999 - 7 AZR 236/98 - AP HRG § 57 b Nr. 21 = EzA BGB § 620 = BB 2000, 832 Hochschulen Nr. 21, zu I der Gründe).

b) Hiernach unterliegt nur der letzte Vertrag der Befristungskontrolle. Das Landesarbeitsgerichts hat zu Unrecht angenommen, bei der Vertragsverlängerung vom 20. 12. 2001 habe es sich deshalb um einen Annex zu dem vorangegangenen Vertrag vom 16. 5. 2001 gehandelt, weil das drittmittelfinanzierte Arbeitsverhältnis um einen verhältnismäßig kurzen Zeitraum verlängert worden sei, um die verbleibenden Drittmittel zu verbrauchen. Das war gerade nicht der Fall. Es wurde nicht lediglich von der Beklagten entschieden, vorhandene Mittel durch die Verlängerung des Arbeitsvertrags des Klägers noch zu verbrauchen. Vielmehr traf ihr Auftraggeber die Entscheidung, das an sich zum 28. 2. 2002 auslaufende Projekt RIDC (ein letztes Mal) befristet zu verlängern, um es in das Projekt SFADP zu integrieren. Wäre diese außerhalb der Sphäre der Beklagten liegende Entscheidung nicht getroffen worden, hätte das Projekt zum vorhergesehenen Termin geendet. Selbst wenn noch Restgelder nicht verbraucht gewesen wären, hätte sich die Frage einer befristeten Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht gestellt. Es ging deshalb nicht um die Anpassung der Vertragslaufzeit an später eingetretene nicht vorhersehbare Umstände. Vielmehr ist die Vereinbarung zwischen dem Auftraggeber der Beklagten und der Regierung in Bangladesh über die Verlängerung des Projekts RIDC eine neue, nach Abschluss des vorletzten Vertrags eingetretene Ursache für den (weiteren) befristeten Arbeitsvertrag vom 20. 12. 2001. Hinzu kommt, dass sich der Vertragszweck geändert hat. Es sollte nicht wie bisher das Projekt RIDC befristet fortgesetzt werden. Die neue Aufgabe des Klägers bestand vielmehr darin, das Projekt RIDC in ein anderes - bereits laufendes - Projekt zu integrieren.
3. Die Befristung des Arbeitsvertrags vom 20. 12. 2001 ist durch den sachlichen Grund des nur vorübergehenden betrieblichen Bedarfs an der Arbeitsleistung des Klägers gerechtfertigt, § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG. Bei dem Projekt RIDC, für das der Kläger beschäftigt wurde, handelte es sich um eine Aufgabe von begrenzter Dauer.

a) Ein projektbedingt erhöhter Personalbedarf kann die Befristung des Arbeitsvertrags eines projektbezogen beschäftigten Arbeitnehmers rechtfertigen (BAG 28. 5. 1986 - 7 AZR 25/85 - BAGE 52, 133 = AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 102 = EzA BGB § 620 Nr. 79, zu II 2 der Gründe). Dies setzt, wie jede Befristung wegen eines vorübergehenden Mehrbedarfs an Arbeitskräften, voraus, dass im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist, dass für die Beschäftigung des Arbeitnehmers über das vereinbarte Vertragsende hinaus kein Bedarf besteht. Hierzu muss der Arbeitgeber eine Prognose erstellen, der konkrete Anhaltspunkte zugrunde liegen. Die tatsächlichen Grundlagen der Prognose hat der Arbeitgeber im Rechtsstreit darzulegen, damit der Arbeitnehmer die Möglichkeit erhält, deren Richtigkeit im Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu überprüfen. Die Prognose ist Teil des Sachgrunds für die Befristung (st. Rspr.: BAG 5. 6. 2002 - 7 AZR 241/01 - AP BeschFG 1996 § 1 Nr. 13 = EzA BGB § 620 Nr. 193, zu I 3 a der Gründe = BB 2002, 2236; 4. 12. 2002 - 7 AZR 437/01 - AP BAT § 2 SR 2y Nr. 24 = EzA BGB 2002 § 620 Nr. 1, zu A II 2 der Gründe; 7. 4. 2004 - 7 AZR 441/03 - zVv., zu II 2 a aa der Gründe). Wird die Prognose des Arbeitgebers durch die nachfolgende Entwicklung bestätigt, besteht eine ausreichende Vermutung dafür, dass sie hinreichend fundiert erstellt worden ist. Es ist dann Aufgabe des Arbeitnehmers, Tatsachen vorzubringen, die die Richtigkeit der Prognose im Zeitpunkt des Abschlusses des Zeitvertrags in Frage stellen (BAG 12. 9. 1996 - 7 AZR 790/95 - AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 182 = EzA BGB § 620 Nr. 142, zu II 4 der Gründe BB 1997, 371; 3. 11. 1999 - 7 AZR 846/98 - AP BAT § 2 SR 2y Nr. 19 = EzA BGB § 620 Nr. 166, zu 3 b der Gründe = BB 2000, 728, 1247).
b) Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht eine fehlerhafte Prognose der Beklagten verneint. Der Kläger wurde im Vertragszeitraum nicht mit Daueraufgaben beschäftigt, sondern im zeitlich begrenzten Projekt RIDC eingesetzt. Der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung des Klägers bestand damit nur vorübergehend, nämlich bis zum Wegfall dieses Projekts.
Demgegenüber hat der Kläger keine Tatsachen vorgetragen, die diese durch die tatsächliche Entwicklung bestätigte Prognose der Beklagten in Frage stellen

aa) Nach der von der Beklagten zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses getroffenen Prognose war das Projekt zum 30. 6. 2002 befristet. Es war nicht mit einer weiteren Auftragserteilung durch das BMZ zu rechnen. Die Beklagte bemühte sich auch nicht um eine weitere Auftragserteilung. Sie stützte deshalb zu Recht ihre Prognose darauf, dass anlässlich der Regierungsverhandlungen am 22. 11. 2001 beschlossen wurde, das Projekt RIDC zur Integration in das Projekt SFADP nur noch um vier Monate bis 30. 6. 2002 zu verlängern und es dann endgültig zu beenden. Diese Prognose erwies sich auch als zutreffend, denn das Projekt RIDC endete tatsächlich am 30. 6. 2002.

bb) Die Revision meint zu Unrecht, die Befristung sei deshalb unwirksam, weil die Maßnahme kein zeitlich begrenztes Projekt, sondern Teil der Entwicklungshilfe als Daueraufgabe des staatlichen Auftraggebers sei. Zwar ist die Entwicklungshilfe als staatliche Aufgabe nicht zeitlich begrenzt. Damit wird das Projekt RIDC aber keine Daueraufgabe der Beklagten als Auftragnehmerin. Es handelte sich nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts für die Beklagte um eine Aufgabe von begrenzter Dauer, die endgültig zum 30. 6. 2002 endete. Nur hierauf kommt es an.
Dass der Kläger hätte universell eingesetzt werden können, ändert daran nichts, da sich die Prognose der Beklagten auf die Beendigung des konkreten Projekts beziehen musste

cc) Der Kläger hat auch keine Gründe für die Fehlerhaftigkeit der Prognose vorgetragen. Hierzu reicht seine Behauptung, er sei universell und damit auch in anderen Projekten einsetzbar, nicht aus. Es ist vom Landesarbeitsgericht nicht festgestellt, dass zum Zeitpunkt des (letzten) befristeten Arbeitsvertrags am 20. 12. 2001 für die Beklagte absehbar war, dass der Kläger für die Zeit ab 30. 6. 2002 in einem anderen Projekt hätte eingesetzt werden können. Das behauptet der Kläger auch nicht. Im Übrigen ist der Einwand unbeachtlich. Dem steht auch nicht die Senatsentscheidung vom 1. 12. 1993 (- 7 AZR 59/93 - RZK I 9 a Nr. 82, zu I 2 d der Gründe) entgegen. Soweit der Senat angenommen hat, mit zunehmender Dauer der Beschäftigung sei eine projektbedingte Befristung nur noch sachlich gerechtfertigt, wenn zur Zeit des Abschlusses des Arbeitsvertrags hinreichend konkrete objektive Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass dieser Arbeitnehmer nach Auslaufen des konkreten Projekts nicht mehr weiterbeschäftigt werden könne, weil für ihn Arbeit nicht mehr vorhanden sein werde, wird klar gestellt, dass sich die Aussage des Senats nur auf die Weiterbeschäftigungsmöglichkeit im konkreten Projekt und nicht in anderen Projekten bezieht. Wird ein jeweils befristetes Projekt über einen längeren Zeitraum immer wieder verlängert, spricht eine Vermutung auch für weitere künftige Verlängerungen. Der Arbeitgeber muss dann im Rahmen seiner Prognose anhand objektiver Umstände darlegen, warum ausnahmsweise künftig nicht mehr mit einer Verlängerung zu rechnen ist. Die Prognose ist aber nicht deswegen fehlerhaft, weil der Arbeitnehmer nach Fristablauf in einem anderem Betätigungsbereich hätte beschäftigt werden können und dies für den Arbeitgeber bei Vertragsschluss vorhersehbar war. Die Prognose des Arbeitgebers muss sich nur auf die Beendigung des konkreten Projekts beziehen. Allein daraus folgt der vorhersehbare Wegfall des zusätzlichen Arbeitsbedarfs für den befristet eingestellten Arbeitnehmer. Dieser projektbedingte personelle Mehrbedarf stellt den Sachgrund dar, die Arbeitsverhältnisse der projektbezogen beschäftigten Arbeitnehmer für die Dauer des Projekts zu befristen. Es ist deshalb unerheblich, ob der befristet beschäftigte Arbeitnehmer nach Fristablauf auf Grund seiner Qualifikation auf einem freien Arbeitsplatz in einem anderen Projekt befristet oder unbefristet beschäftigt werden könnte. Deshalb beruft sich der Kläger auch ohne Erfolg auf das von der Beklagten vier Monate nach Abschluss des zuletzt befristeten Arbeitsvertrags durchgeführte Personalscreening. Hierdurch sollten nur Stellen außerhalb des Projekts RIDC besetzt werden.

Montag, 17. Januar 2011

Arbeitgeber durfte Bewerberin ablehnen, weil sie Ossi ist!

Ostdeutsche sind auch nur Deutsche! Keine Diskriminierung wegen der Ethnie. 






Arbeitsgericht Stuttgart 
Aktenzeichen: 17 Ca 8907/09 
Urteil vom 15.04.2010  
1. Die Klage wird abgewiesen. 
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 
3. Der Streitwert wird auf € 5.000,00 festgesetzt. Tatbestand 
Die Parteien streiten um Entschädigungsansprüche wegen Benachteiligung. 
Die 1961 geborene Klägerin, die bereits 1988 aus dem Gebiet der damaligen DDR in die 
Bundesrepublik Deutschland umsiedelte und die seit 1991 im Großraum S. für verschiedene 
Unternehmen als Buchhalterin tätig wurde, bewarb sich Mitte Juli 2009 auf eine von der Beklagten ausgeschriebene Buchhalterinnenstelle. Mit Schreiben vom 03.08.2009 reichte die 
Beklagte, für das Interesse der Klägerin dankend, gleichwohl ihr absagend die Bewerbungsunterlagen und dabei auch den von der Klägerin erstellten Lebenslauf zurück. Auf Letzterem 
hatte eine Mitarbeiterin der Beklagten den Vermerk „Ossi“ mit einem daneben eingekreisten 
Minuszeichen angebracht und im Übrigen zu Tätigkeitszeiten der Klägerin vor 1988 an 2 
Stellen „DDR“ vermerkt. 
Die Klägerin ist der Auffassung, durch diese angebrachten Vermerke werde dokumentiert, 
dass ihre Bewerbung nur wegen ihrer Herkunft erfolglos geblieben sei. Diese Herkunft sei im 
Sinne des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes  eine ethnische Herkunft, weshalb 
ihre Benachteiligung gemäß § 15 AGG nicht entschädigungslos bleiben könne, zumal die 
angebrachten Vermerke sie persönlich sehr betroffen hätten. 
Die Klägerin beantragt: 
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin eine  Entschädigung nebst 
Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz 
seit Rechtshängigkeit zu bezahlen. Die Höhe der Entschädigung wird in 
das Ermessen des Gerichts gestellt, sollte aber € 5.000,00 brutto nicht 
unterschreiten. 
Die Beklagte beantragt, 
die Klage abzuweisen. 
Sie ist der Auffassung, die Bezeichnung „Ossi“ sei  nicht diskriminierend und ihre Ablehnungsentscheidung sei nicht auf die Herkunft der Klägerin, sondern auf berufliche, qualitative 
Bedenken gestützt. Der Begriff des Gesetzes stehe im Übrigen im Zusammenhang mit dem 
Verbot der Rassendiskriminierung, weshalb die Voraussetzungen der §§ 1, 15 AGG nicht 
erfüllt seien. Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen, insbesondere wird auf ABl. 11 (Lebenslauf der Klägerin) Bezug genommen. Auf die Protokolle 
vom 13.10.2009 und 15.04.2010 wird verwiesen. Entscheidungsgründe 
Die zulässige Klage ist unbegründet, da ein Benachteiligungsfall gemäß § 1 AGG nicht gegeben ist. 
1. Nach § 1 AGG soll eine Benachteiligung u.a. „aus Gründen der Rasse oder wegen der 
ethnischen Herkunft“ verhindert oder beseitigt werden. Über diese Voraussetzung wie 
auch deren Entschädigungsfolge gemäß § 15 Abs. 2 AGG streiten die Parteien, wobei 
der Tatbestand davon geprägt ist, dass der der Klägerin zurückgereichte Lebenslauf die 
Vermerke „(-) Ossi“ und an 2 Stellen „DDR“, aufgebracht von einer Mitarbeiterin der Beklagten, enthält. 
a) Mit der Literatur ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Begriff ethnische Herkunft weit auszulegen ist (vgl. z.B. Bauer u.a., AGG, 2. Aufl., § 1 RdNr. 18; Däubler 
u.a., AGG, 2. Aufl., § 1 RdNr. 27). Bei der Auslegung kann der Begriff von der Diskussion um die Menschenrechte nach 1945 nicht losgelöst werden. Diese Diskussion 
mag für eine großzügige Interpretation des Begriffes dienlich sein. Sie ist geprägt u.a. 
durch Art. 1 und Art. 55 der Charta der Vereinten Nationen vom 26.06.1945, wonach 
„Probleme wirtschaftlicher, sozialer, kultureller und humanitärer Art unter Achtung vor 
den Menschenrechten … ohne Unterschied der Rasse, des Geschlechts, der Sprache oder der Religion“ gelöst werden sollen. Die allgemeine Erklärung der Menschenrechte vom 10.12.1948 schließt „irgendeine Unterscheidung wie etwa nach 
Rasse, Farbe, Geschlecht, Sprache, Religion, politischer oder sonstiger Überzeugung, nationaler oder sozialer Herkunft, nach Eigentum, Geburt oder sonstigen Umständen“ aus. In ähnlichem Sinne regelt Art. 14 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 04.11.1950 (EMRK) den Ausschluss unterschiedlicher Behandlung wegen u.a. „… der nationalen oder sozialen Herkunft, Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder des 
sonstigen Status …“. Erstmals in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vom 07.12.2000 und sodann im Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft in seiner Fassung vom 16.04.2003 werden Benachteiligungen „aus Gründen 
der ethnischen Herkunft“ tabuisiert. 
 Aus diesem völkerrechtlichen Kontext wird deutlich, dass der Begriff der ethnischen 
Herkunft auf der manifestierbaren Unterschiedlichkeit der Menschen gründet. Daher 
bedarf dieser Begriff einer weiteren Erhellung. b) Wenn dieser Begriff auf das griechische Wort „ethnos“ basiert und dessen Übertragung in die deutsche Sprache „Volk“ oder „Volkszugehörigkeit“ bedeutet, wird deutlich, dass die ethnische Herkunft im Sinne von § 1 AGG mehr als nur die Herkunft 
aus einem Ort, einem Landstrich, einem Land oder einem gemeinsamen Territorium 
beinhaltet. Der Begriff der Ethnie kann nur mit Sinn erfüllt werden, wenn er die gemeinsame Geschichte und Kultur, die Verbindung zu einem bestimmten Territorium 
und ein Gefühl der solidarischen Gemeinsamkeit für  eine bestimmbare Population 
von Menschen darstellbar macht. Dazu mögen eine gemeinsame Sprache, tradiierte 
Gewohnheiten und Ähnliches gehören.  
c) Die dem Rechtsstreit zugrunde liegende Bezeichnung „Ossi“ mag dem Element eines 
„Territoriums“ im Begriff der Ethnie entsprechen (die ehemalige DDR/die Neuen Bundesländer). Eine gemeinsame Sprache prägt ihn jedoch nicht, da in den ostdeutschen Ländern Dialekte von sächsisch bis plattdeutsch gesprochen werden, wobei 
unterschiedliche Dialekte ohnehin nicht einer gemeinsamen Sprache entgegenstehen. Auch die Geschichte der nach 1989 entstandenen Bezeichnung „Ossi“ ist viel zu 
jung, um seither eine abgrenzbare Population beschreiben zu können. Dass die damalige DDR und die Bundesrepublik Deutschland gesellschaftspolitisch unterschiedliche Entwicklungen bis 1989 aufzeigen, lässt die (ehemaligen) Bürger der beiden 
staatlichen Räume nicht als abgrenzbare Ethnien von jeweils eigener Art beschreiben, denn die gemeinsame Geschichte seit Abschaffung der Kleinstaaterei, die gemeinsame Kultur der letzten 250 Jahre, die von Dialektunterschieden abgesehene 
gemeinsame Sprache machen deutlich, dass im 21. Jahrhundert regionale Unterscheidungsmöglichkeiten weder Schwaben noch Bayern noch „Wessis“ noch in Ostdeutschland Geborene zu jeweils voneinander abgrenzbaren Ethnien werden lassen. 
d) § 75 BetrVG steht nicht in Widerspruch zu § 1 AGG: Zwar gebietet der an Arbeitgeber und Betriebsrat gerichtete Auftrag, jede Benachteiligung von Arbeitnehmern u.a. 
wegen ihrer ethnischen Herkunft oder „ihrer Abstammung oder sonstigen Herkunft“ 
zu unterlassen. Dieses weitergehende Benachteiligungsverbot, das keine individualrechtlichen Schadenersatz- oder Entschädigungsansprüche normiert, hat auf der 
Ebene des Betriebes andere Aufgaben, als das sanktionsbewehrte Diskriminierungsverbot des § 1 AGG. Auf Betriebsebene soll dafür gesorgt werden, dass landsmannschaftliche Differenzierungen ausgeschlossen sind. 2. Die Bezeichnung „Ossi“ kann (was die Beklagte in Abrede stellt) diskriminierend, weil mit 
einem Werturteil belegt, gemeint, sie kann diskriminierend (so der Vortrag der Klägerin) 
zu verstehen sein. Da nach § 1 AGG indessen nicht jede denkbare Benachteiligung beseitigt oder verhindert werden soll und vor allem da die Bezeichnung nicht dem Tatbestandsmerkmal „ethnische Herkunft“ zugeordnet werden kann, erweist sich die auf § 15 
Abs. 2 AGG gestützte Klage als unbegründet. Sie ist abzuweisen. 
 Da die Klägerin unterlegen ist, hat sie die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Der Streitwertfestsetzung liegen die §§ 61 ArbGG, 3 ZPO und dabei das im Klagantrag zum Ausdruck gebrachte Interesse der Klägerin zugrunde.  
 Einer gesonderten Entscheidung über die Zulässigkeit der von Gesetzes wegen zulässigen Berufung (§ 64 Abs. 2a ArbGG) bedarf es nicht. 

Mobbingopfer dürfen kündigen und bekommen dennoch Arbeitslosengeld


Keine Sperrzeit wenn man kündigt, weil man gemobbt wurde. 



LANDESSOZIALGERICHT RHEINLAND-PFALZ
Az.: L 1 AL 110/00
Verkündet am: 28.6.2001
Vorinstanz: Sozialgericht Mainz - Az.:S 3 Ar 240/98 Mz

In dem Rechtsstreit hat der 1. Senat des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz in Mainz aufgrund der mündlichen Verhandlung am 28.6.2001 für Recht erkannt:
1. Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 17.4.2000 -S 6 Ar 240/98- und der Bescheid der Beklagten vom 5.5.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.8.1998 aufgehoben.
2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Arbeitslosengeld für die Zeit vom 16.4.1998 bis 8.7.1998 in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
3. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers.

Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen den Eintritt einer 12-wöchigen Sperrzeit und begehrt Arbeitslosengeld (Alg) für die Zeit vom 16.4.1998 bis 8.7.1998.
Der 1939 geborene Kläger arbeitete seit 1988 als Buchhaltungsleiter bei.der Bau GmbH. Am 13.3.1998 kündigte er selbst sein Arbeitsverhältnis zum 15.4.1998. Als Kündigungsgründe machte er geltend, er sei seitens seines Arbeitgebers nicht genügend unterstützt worden. Die Arbeit habe auf ihm allein gelastet. Eine Vertretung sei nicht vorhanden gewesen. Er habe daher kaum Urlaub machen können, ohne dass erhebliche Arbeitsrückstände angefallen seien. Der Arbeitgeber habe trotz Geltendmachung der Missstände nicht reagiert. Die Arbeitsbelastung habe bei ihm zu gesundheitlichen Problemen geführt. Für die von ihm verrichtete Arbeit sei auch die Entlohnung zu gering gewesen. Auch eine Beförderung, wie sie ihm bei Einstellung in Aussicht gestellt worden sei, sei nicht erfolgt. Er habe versucht eine andere Anstellung zu finden, was ihm jedoch nicht gelungen sei.
Mit Wirkung zum 16.4.1998 meldete sich der Klägerarbeitslos und beantragte Alg. Dabei machte er gesundheitliche Einschränkungen nicht geltend. Mit Bescheid vom 5.5.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.8.1998 lehnte die Beklagte für die Zeit vom 16.4.1998 bis 8.7.19.98 die Zahlung von Alg ab, weil der Anspruch wegen Eintritts einer 12-wöchigen Sperrzeit geruht habe. Der Kläger habe ohne wichtigen Grund sein Arbeitsverhältnis beendet. Ab dem 9.7.4998 bewilligte die Beklagte Alg in Höhe von 379,47 DM wöchentlich (Bescheid vom 6.5.1998).
Am 8.9.1998 hat der Kläger Klage vor dem Sozialgericht Mainz erhoben und als Gründe für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses seine bisherigen Kündigungsgründe wiederholt.
Das Sozialgericht hat den Geschäftsführer der Bau GmbH, als Zeugen vernommen.
Mit Urteil vom 17.4.2000 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Ein wichtiger Grund für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses habe nicht vorgelegen. Ein Festhalten an dem Arbeitsplatz sei dem Kläger trotz vorhandener Meinungsverschiedenheiten zumutbar gewesen. Auf gesundheitliche Gründe für die Aufgabe des Arbeitsplatzes könne er sich ebenfalls nicht berufen.
Gegen das ihm am 25.7.2000 zugestellte Urteil hat der Kläger am 17.8.2000 Berufung eingelegt.
Er trägt vor: Seine gesundheitlichen Probleme seien bei der Entscheidung des Sozialgerichts nicht hinreichend berücksichtigt worden. Längere Krankheitszeiten seien bei ihm vor Ausspruch der Kündigung zwar nicht eingetreten, weil er trotz gesundheitlicher Probleme stets zur Arbeit gegangen sei.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 17.4.2000 und den Bescheid der Beklagten vom 5.5.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.8.1998 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Alg für die Zeit vom 16.4.1998 bis 8.7.1998 in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie trägt vor: Auch die vom Kläger geltend gemachten gesundheitlichen Gründe könnten eine Arbeitsplatzaufgabe nicht rechtfertigen.
Der Senat hat am 12.3.2001 einen Befundbericht bei dem behandelnden Internisten eingeholt. Darin ist mitgeteilt, der Kläger leide seit 1996 an arteriellem Bluthochdruck mit stark schwankenden Werten. Die Blutdruckspitzen träten insbesondere unter psychischer Belastung auf. Aus ärztlicher Sicht sei die Arbeitsplatzaufgabe unterstützt worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte und die den Kläger betreffende Leistungsakte (St.Nr: 355122) Bezug genommen. Sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers ist zulässig. Der Kläger begehrt Alg für die Zeit vom 16.4.1998 bis 8.7.1998 in Höhe von 379,47 DM wöchentlich. Damit wird der für die Zulässigkeit der Berufung erforderliche Beschwerdewert von 1.000,-- DM überschritten (§ 144 Abs 1 S 1 SGG).
Die Berufung des Klägers ist auch begründet. Der Kläger hat Anspruch auf Alg für die Zeit vom 16.4.1998 bis 8.7.1998. Der Anspruch hatte in dieser Zeit nicht wegen des Eintritts einer 12-wöchigen Sperrzeit geruht.
Nach § 144 Abs. 1 S 1 Nr 1 SGB III, der auf den 1998 geltend gemachten AlgAnspruch Anwendung findet, tritt eine Sperrzeit bei Arbeitsplatzaufgabe nur ein, wenn sich der Arbeitslose für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses nicht auf einen wichtigen Grund berufen kann.
Vorliegend hatte der Kläger für seine Kündigung des Arbeitsverhältnisses einen wichtigen Grund. Zum Zeitpunkt der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses war dem 58-jährigen, unter Bluthochdruck leidenden Kläger die Fortführung des Arbeitsverhältnisses nicht weiter zumutbar.
Der behandelnde Internist hat in seinem Befundbericht an den Senat dargelegt, dass der Kläger seit 1996 an einem labilen arteriellen Bluthochdruck mit stark schwankenden Werten leidet. Die Blutdruckspitzen treten dabei eindeutig unter psychischer Belastung auf. Der Kläger hat angegeben, dass er sich an seinem Arbeitsplatz erheblich unter Druck gefühlt habe, weil auf ihm allein die Arbeitsbelastung geruht habe und eine Vertretung nicht vorhanden gewesen sei. Wegen der Bilanzabschlüsse habe man ihn ebenfalls unter Druck gesetzt. Der Zeuge hat bei seiner Vernehmung vor dem Sozialgericht Mainz bestätigt, dass es wegen der Erstellung der Bilanzjahresabschlüsse zu Meinungsverschiedenheiten mit dem Kläger gekommen sei und deswegen der Kläger auch unter Druck gesetzt worden sei.
Damit bestand an dem Arbeitsplatz des Klägers eine psychische Belastungssituation, die sich nachteilig auf seinen Gesundheitszustand ausgewirkt hat. Dies stellt einen wichtigen Grund für die Arbeitsplatzaufgabe dar:
Der Kläger hat auch versucht, diese Belastungssituation zu ändern und damit den wichtigen Grund für die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses zu beseitigen. Der Kläger hat nämlich bei dem Arbeitgeber erfolglos mehrfach versucht, auf seine besondere Situation aufmerksam zu machen und eine Änderung der Verhältnisse herbeizuführen. Damit ist der Kläger seiner Pflicht zur Beseitigung eines von ihm beeinflussbaren wichtigen Grundes nachgekommen (vgl dazu BSG SozR 3-4100 § 119 Nr 14).
Auch hat der Kläger -wie er glaubhaft vorgetragen hat- sich aus dem bestehenden Arbeitsverhältnis um eine neue Beschäftigung bemüht, so dass er auch insoweit seiner Obliegenheit, den Versicherungsfall Arbeitslosigkeit zu vermeiden, nachgekommen ist.
Schließlich deckt der wichtige Grund auch den Zeitpunkt der Lösung des Beschäftigungsverhältnisses zum 15.4.1998 (vgl zu diesem Erfordernis BSG SozR 4100 § 119 Nr 27). Der Kläger hat bei Ausspruch seiner Kündigung die für ihn geltende gesetzliche Kündigungsfrist des § 622 BGB von 4 Wochen zum 15. eines Monats eingehalten. Zudem hatten sich im Jahre 1998 die gesundheitlichen Probleme des Klägers weiter verschärft und diese haben noch im laufenden Jahr zu einem Dauerbehandlungszustand geführt.
Daher ist eine Sperrzeit nach § 144 Abs. 1 S 1 SGB II wegen der Aufgabe des Arbeitsplatzes nicht eingetreten. Der Kläger erfüllt für den hier zur Entscheidung anstehenden Zeitraum vom 16.4.1998 bis 8.7.1998 alle Voraussetzungen für den Bezug von Alg, insbesondere lag auch Verfügbarkeit des Klägers im Sinne der §§ 118, 119 Abs. 1 und Abs. 2 SGB III vor. Der Kläger war für andere, nicht psychisch belastende Arbeiten voll arbeitsfähig. Dies dürfte zwischen den Beteiligten auch unstreitig sein, denn die Beklagte hat ab dem 9.7.1998 Alg bewilligt.
Die Kostenentscheidung beruht § 193 SGG.
Revisionszulassungsgründe liegen nicht vor.

Anfechtung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes wegen Drohung

Wenn ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer in eine sehr aggressive Verhandlungssituation mit Vorwürfen verwickelt, dann besteht für ihn die Gefahr, dass eine in dieser Situation abgegebene Willenserklärung des Arbeitnehmers später erfolgreich wegen rechtswidriger Drohung angefochten wird.








Hier das Urteil des LAG München:


4 Sa 433/10
1 Ca 1239/09 
(ArbG Rosenheim) 
Verkündet am: 26.08.2010 


Landesarbeitsgericht München 




Im Namen des Volkes 
URTEIL
In dem Rechtsstreit  
 Firma T. Z. GmbH 
- Klägerin und Berufungsklägerin - 
Prozessbevollmächtigte: 
  
gegen 
 C. W. 
- Beklagter und Berufungsbeklagter - 
Prozessbevollmächtigte: 4 Sa 433/10 
- 2 - 
hat die 4. Kammer des Landesarbeitsgerichts München auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 19. August 2010 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht 
Burger und die ehrenamtlichen Richter Oberrainer und Kleiber 
für Recht erkannt: 
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Rosenheim vom 06. April 2010 - 1 Ca 1239/09 - wird auf 
Kosten der Klägerin zurückgewiesen. 
II. Die Revision wird nicht zugelassen. 
T a t b e s t a n d :
Die Klägerin macht als ehemalige Arbeitgeberin des Beklagten ihm gegenüber  
Ansprüche auf Unterlassung von Wettbewerb, Zahlung von Vertragsstrafen und, im Wege 
der Stufenklage, Auskunftserteilung und Schadensersatz geltend, gestützt auf eine Vereinbarung der Parteien über ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot des Beklagten, 
dessen Rechtswirksamkeit streitig ist. 
Die Klägerin betreibt gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung und beschäftigt 
nach ihren Angaben bundesweit ca. 12.000 Arbeitnehmer, die über ca. 80 Geschäftsstellen betreut würden. Der Beklagte war auf der Grundlage des schriftlichen Anstellungsvertrages vom 17.04.2001 (Anl. HLW 1, Bl. 10 - 16 d. A.) ab 01.06.2001 bei der Klägerin zuletzt als Leiter der Geschäftsstelle A. - nach Vorbringen der Klägerin: dort als Personaldisponent - mit einer Vergütung von, nach seinen unbestritten gebliebenen Angaben, ca. 
0,- € (brutto?)/Monat beschäftigt. 
Der Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin mit Schreiben vom 
15.04.2009 fristgerecht zum 30.06.2009 (Anl. HLW 3, Bl. 19 d. A.). 4 Sa 433/10 
- 3 - 
Anlässlich einer Gebietsleitersitzung der Klägerin am 18.02.2009 in deren Zentrale 
in Müns. war es auf deren Veranlassung dort zunächst zu einem Gespräch in kleinem 
Kreis gekommen mit dem Beklagten und dessen Kollege Ri. einerseits und dem Geschäftsführer der Klägerin B., deren operativer Direktors sowie des anwaltlichen Vertreters der Klägerin - deren Prozessbevollmächtigten im vorliegenden Verfahren - als Teilnehmer andererseits, in dem der Beklagte damit konfrontiert wurde, dass die Klägerin in 
Erfahrung gebracht bzw. Anlass zur Vermutung habe, dass er Kontakte zu einem Herrn 
Ra. - früherer Geschäftsführer der Muttergesellschaft der Klägerin und nunmehriger Alleingesellschafter bzw. Organ einer Wettbewerberin der Klägerin - habe und bereits ein 
Abwerbungsversuch des Beklagten gegenüber einer Mitarbeiterin der Klägerin, Frau K., 
stattgefunden hätte. Zu Beginn dieses Gesprächs wurde der Beklagte durch den Geschäftsführer der Klägerin darauf hingewiesen, dass deshalb der Bestand des Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien gefährdet sei. Weitere Einzelheiten des Inhalts dieses 
Gesprächs sind streitig. Am Ende dieses etwa zweistündigen Gesprächs unterzeichnete 
der Beklagte eine von der Klägerin vorbereitete „Vereinbarung“ über ein nachvertragliches 
Wettbewerbsverbot des Beklagten für die Dauer von 18 Monaten (Anlage HLW 2, Bl. 
17/18 d. A.) - jedoch nicht unter der dort vorgesehenen Unterschriftenzeile für das Wettbewerbsverbot unmittelbar, sondern allein bei der weiteren Unterschriftenzeile unter dem 
dortigen abschließenden Vermerk, dass damit „der Mitarbeiter bestätigt, eine von der Firma unterschriebene vollständige Abschrift dieser Vereinbarung erhalten zu haben“.  
Im vorliegenden Rechtsstreit beruft sich der Beklagte im Wesentlichen darauf, 
dass die Vereinbarung über ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vom 18.02.2009 
mangels seiner Unterschrift unter diese Vereinbarung selbst formunwirksam sei - er habe 
dort lediglich die Bestätigung über eine Aushändigung einer Vertragsabschrift unterzeichnet -, diese jedenfalls aufgrund erfolgter Anfechtung insbesondere wegen rechtswidriger 
Drohung aufgrund der Umstände, des Inhalts, des vorausgegangenen Gesprächs nichtig 
sei, weshalb es an einer Rechtsgrundlage für die Ansprüche der Klägerin fehle. Die Klä-
gerin beruft sich dagegen auf die Rechtswirksamkeit der nachvertraglichen Wettbewerbsvereinbarung, da der Beklagte mit seiner Unterschrift diese als solche, nicht lediglich die 
erfolgte Aushändigung einer Vertragsabschrift, unterzeichnen habe wollen. 
Wegen des unstreitigen Sachverhalts im Übrigen und des streitigen Vorbringens 
sowie der Anträge der Parteien im Ersten Rechtszug wird auf den ausführlichen Tatbe-4 Sa 433/10 
- 4 - 
stand des angefochtenen Endurteils des Arbeitsgerichts Rosenheim vom 06.04.2010, das 
den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 15.04.2010 zugestellt wurde, Bezug genommen, mit dem dieses die Klage insgesamt mit der Begründung abgewiesen hat, dass 
die nachvertragliche Wettbewerbsvereinbarung formunwirksam sei, da der Beklagte seine 
Unterschrift nicht in die für sein Einverständnis hiermit vorgesehene Unterschriftenzeile, 
sondern nur unter den darauffolgenden Bestätigungsvermerk gesetzt habe, wozu es angesichts des eindeutigen Vertragskontextes keiner Beweisaufnahme bedurft habe.  
Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 05.05.2010, am 06.05.2010 zunächst per Telefax beim Landesarbeitsgericht München eingegangen, zu deren Begründung diese gleichzeitig vorgetragen 
haben, dass das Urteil des Arbeitsgerichts bereits deshalb rechtsfehlerhaft sei, als dort 
ausgeführt sei, dass die Klägerin nicht vortragen habe lassen, dass der Beklagte vor seiner Unterschrift gesagt habe, dass er mit dem Inhalt der Wettbewerbsvereinbarung vom 
18.02.2009 einverstanden sei - genau dies habe die Klägerin erstinstanzlich ausgeführt. 
Der Beklagte habe das Wettbewerbsverbot im Glauben unterzeichnet, seine Unterschrift 
an der dafür vorgesehenen Stelle zu leisten und hierdurch an das nachvertragliche Wettbewerbsverbot gebunden zu sein. Es habe nicht dem Willen des Beklagten entsprochen, 
mit seiner Unterschriftsleistung lediglich den Empfang einer Ausfertigung des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots quittieren zu wollen. Aufgrund seines Willens bei seiner 
Unterschriftsleistung sei das nachvertragliche Wettbewerbsverbot formwirksam zustande 
gekommen. Die von ihm erklärte Anfechtung dieses Wettbewerbsverbots gehe, wie erstinstanzlich näher ausgeführt, ins Leere. 
Die Klägerin beantragt: 
In Abänderung des angefochtenen Urteils des Arbeitsgerichts Rosenheim vom 
06.04.2010, Az. 1 Ca 1239/09, 
 1. den Beklagten zu verurteilen, es bis zum 31.12.2010 zu unterlassen, auf 
dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland für die V. P. S. GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Ra., N.-Straße, Münc. tätig zu werden; 4 Sa 433/10 
- 5 - 
 2. dem Beklagten anzudrohen, dass für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein 
Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000,00 € oder eine Ordnungshaft bis 
zu sechs Monaten gegen ihn festgesetzt wird; 
 3. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 25.000,00 € nebst Zinsen in 
Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu 
zahlen; 
 4. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin weitere 25.000,00 € nebst 
Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 
 5. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin weitere 25.000,00 € nebst 
Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 
 6. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin weitere 25.000,00 € nebst 
Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 
 7. den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin vollständige Auskunft zu erteilen, 
  a) ob er seit dem 01.07.2009 während der Dauer des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots in selbstständiger, unselbstständiger 
oder sonstiger Weise für ein Unternehmen tätig geworden ist, welches mit der Klägerin in direktem oder indirektem Wettbewerb steht 
oder mit einem Wettbewerbsunternehmen verbunden ist; 
  b) ob der Beklagte seit dem 01.07.2009 während der Dauer des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots ein Unternehmen errichtet, erworben oder sich hieran unmittelbar oder mittelbar beteiligt hat, 
welches mit der Klägerin hinsichtlich deren Geschäftsgegenstands 4 Sa 433/10 
- 6 - 
der gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung in direktem oder indirektem Wettbewerb steht oder mit einem Wettbewerbsunternehmen 
verbunden ist; 
  c) mit welchen Unternehmen der Beklagte seit dem 01.07.2009 geschäftliche Kontakte hergestellt hat, die den Abschluss von Arbeitnehmerüberlassungsverträgen mit diesen Unternehmern bezweckten; 
  d) welche Unternehmer seit dem 01.07.2009 aufgrund einer mittelbaren oder unmittelbaren Tätigkeit des Beklagten Arbeitnehmerüberlassungsverträge abgeschlossen haben und für welche Dauer die 
entsprechenden Arbeitnehmerüberlassungsverträge geschlossen 
wurden, welche Tätigkeit der Leiharbeitnehmer der entsprechende 
Arbeitnehmerüberlassungsvertrag zum Inhalt hat und in welche 
Entgeltgruppe der entsprechende Leiharbeitnehmer nach welchem 
anzuwendenden Tarifvertrag eingruppiert ist; 
  e) welche (ehemaligen) Arbeitnehmer der Klägerin der Beklagte veranlasst hat oder versucht hat zu veranlassen, deren Arbeitsverhältnis mit der Klägerin zu beenden und ein Arbeitsverhältnis mit einem 
mit der Klägerin im direkten oder indirekten Wettbewerb stehenden 
Unternehmen einzugehen; 
 8. den Beklagten zu verurteilen, erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben an Eides Statt zu versichern; 
 9. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin Schadensersatz in einer 
nach Erteilung der Auskünfte gem. Ziffer 7. noch zu bestimmenden Höhe 
zu zahlen. 
Der Beklagte trägt zur Begründung seines Antrages auf Zurückweisung der Berufung vor, dass der vorgelegte Entwurf des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots vom 4 Sa 433/10 
- 7 - 
18.02.2009 von ihm nicht als solcher unterzeichnet, sondern lediglich hinsichtlich dessen 
Empfangs bestätigt worden sei. Die Klägerin habe seine Unterschrift nach dem objektiven 
Empfängerhorizont nur so verstehen können, dass er ganz bewusst nicht zwei, sondern 
nur eine Unterschrift an der genau hierfür vorgesehenen Stelle, nur hinsichtlich des blo-
ßen Empfangs des Vertragstextes, geleistet habe. Sie habe keine äußeren Indizien für 
ihre Behauptung vorgetragen, dass sein angeblich entgegenstehender Wille als innere 
Tatsache nach außen auch hinsichtlich seines Einverständnisses mit dem Inhalt des 
Wettbewerbsverbots zu verstehen gewesen wäre und er den Inhalt des Wettbewerbsverbots gegen sich gelten lassen habe wollen. Das Wettbewerbsverbot sei daher mangels 
der erforderlichen Schriftform rechtsunwirksam. Das Arbeitsgericht habe zu Recht von 
einer Beweisaufnahme abgesehen. Jedenfalls sei diese Wettbewerbsvereinbarung aufgrund der erfolgten Anfechtung nichtig. Zum einen liege eine widerrechtliche Drohung au-
ßerrechtlicher Maßnahmen i. S. d. § 123 Abs. 1 BGB vor, nachdem der Beklagte ohne 
jede Vorankündigung ahnungslos zu einer Art Tribunal mit dem Geschäftsführer der Klä-
gerin, deren operativen Direktors und deren Rechtsanwalts in der Anklägerrolle gerufen 
und dort über zwei Stunden lang aggressiv mit unzutreffenden Vorwürfen der Illoyalität, 
des Vertrauensbruchs usw. bedrängt worden sei. Dort habe man ihm mitgeteilt, dass man 
für alles Zeugen und eidesstattliche Versicherungen habe, notfalls auch Detektive auf ihn 
ansetzen, eine Kopfprämie für ihn belastende Aussagen aussetzen würde - wie dies in 
mindestens einem Fall bereits vorher erfolgreich praktiziert gewesen sei -, und man ihn 
bei Weigerung, die vorgelegte Wettbewerbsvereinbarung zu unterzeichnen, fertig machen 
würde, man Anwälte beschäftigen würde, der Beklagte hierbei an seine Familie denken 
solle usw. Damit habe eine - jedenfalls versteckte - Drohung im Rechtssinne vorgelegen. 
Diese sei auch rechtswidrig gewesen, da die Klägerin einen angeblichen Vorfall, den es 
so nie gegeben gehabt habe, zum Anlass genommen habe, um etwas komplett anderes, 
Sachfremdes zu erzwingen. Das nachvertragliche Wettbewerbsverbot stelle jedoch einen 
vollkommen unterschiedlichen neuen Sachverhalt dar, auf dessen Abschluss die Klägerin 
keinen Anspruch gehabt habe. Wäre es der Klägerin nur um die Einforderung von Loyalität ihr gegenüber gegangen, wäre der Hinweis auf die arbeitsvertragliche Treuepflicht des 
Beklagten ausreichend gewesen. Ebenso habe sie dem Beklagten während dieser Besprechung im Rahmen einer arglistigen Täuschung zu verstehen gegeben, dass er sich 
rechtswidrig verhalten habe, weil er angeblich andere Mitarbeiter zum Zwecke deren Abwerbung angesprochen haben solle, was nicht der Fall gewesen sei. Ihm sei suggeriert 4 Sa 433/10 
- 8 - 
worden, dass man ihm eine Brücke bauen wolle in Form seiner Unterzeichnung eines 
nachvertraglichen Wettbewerbsverbots, auf dessen Abschluss die Klägerin keinen Anspruch gehabt habe. In beiden Fällen bestehe eine Inadäquanz von Mittel und Zweck. Jedenfalls dürfe die Klägerin sich nicht auf das nachvertragliche Wettbewerbsverbot als 
wirksam zustande gekommen berufen, da ihr Verhalten andernfalls zu einem unlösbaren 
Selbstwiderspruch führen würde. Der Anspruch des Arbeitgebers auf Unterlassung wettbewerbsrelevanter Tätigkeiten des Arbeitnehmers stehe in wechselseitiger Abhängigkeit 
zu dessen Anspruch auf Zahlung der Karenzentschädigung, der die Klägerin bis zuletzt 
nicht nachgekommen sei. Damit bestünden weder Unterlassungs- noch Zahlungsansprü-
che - die die Vertragsstrafe betreffenden Regelungen der Wettbewerbsvereinbarung verstießen im Übrigen gegen § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB und seien auch aus diesem Grund 
rechtsunwirksam -, ebenso wenig Auskunftsansprüche der Klägerin, die im Übrigen unbestimmt und ohne vollstreckungsfähigen Inhalt seien und offenbar der Bezifferung eines 
vermeintlichen Schadensersatzanspruchs dienen sollten, welcher keinesfalls bestehen 
könne, da es sowohl an einer Pflichtverletzung als auch erst recht an einem entstandenen 
Schaden fehle, jedenfalls an einer Kausalität zwischen behaupteter Pflichtverletzung und 
Schaden. 
Wegen des Vorbringens der Parteien im Zweiten Rechtszug im Übrigen wird auf 
die Schriftsätze vom 05.05.2010, vom 10.06.2010, vom 03.08.2010, vom 11.08.2010 und 
vom 12.08.2010 sowie auf ihre ergänzenden Einlassungen im Rahmen ihrer Parteianhö-
rung in der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren gemäß der entsprechenden 
Feststellungen in der Sitzungsniederschrift vom 19.08.2010 hierzu Bezug genommen. 
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
 Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. 
I. 4 Sa 433/10 
- 9 - 
Die gem. § 64 Abs. 2 ArbGG statthafte Berufung der Klägerin ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und daher zulässig (§§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 
Satz 1 ArbGG, 519, 520 ZPO). 
II. 
 Die Berufung der Klägerin ist unbegründet. Da die Vereinbarung über das nachvertragliche Wettbewerbsverbot vom 18.02.2009 jedenfalls aufgrund berechtigter Anfechtung des Beklagten wegen rechtswidriger Drohung (§ 123 Abs. 1 BGB) nichtig ist (§ 142 
BGB - dazu 1. -), fehlt es an einer Rechtsgrundlage für sämtlich geltend gemachten Ansprüche der Klägerin auf Unterlassung von Wettbewerb, Auskunftserteilung/Schadensersatz und, nicht nur deshalb, auf Zahlung von Vertragsstrafen (dazu 2.). 
1. a) Zwar spricht vor allem nach den Einlassungen des Beklagten selbst im 
Rahmen seiner ergänzenden Parteianhörung in der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren alles dafür - wenngleich dies im Ergebnis auch offen bleiben könnte -, 
dass die nachvertragliche Wettbewerbsvereinbarung vom/am 18.02.2009 i. S. des konstitutiven, zwingenden, Schriftformerfordernisses gem. §§ 74 Abs. 1 Satz 1 HGB, 126 Abs. 2 
BGB formwirksam abgeschlossen wurde. 
 Der Beklagte hat hier bestätigt, dass er den vorbereiteten - offensichtlich von der 
Klägerin, u. a. deren Geschäftsführer, bereits gegengezeichneten - Text der nachvertraglichen Wettbewerbsvereinbarung nach allgemeinem Hinweis der anwesenden Vertreter 
der Klägerin auf dessen Inhalt/Bedeutung dort abschließend mit der (sinngemäßen) Bemerkung unterschrieben habe: „Dann unterschreibe ich jetzt.“ Er habe sich hierbei unter 
enormen Druck gesetzt - „an die Wand genagelt“ - gesehen und den vorbereiteten Text 
nur oberflächlich überflogen, nicht im Detail durchgelesen gehabt, dieser sei ihm zuvor 
auch nicht im Einzelnen erläutert worden. Vor Unterschriftsleistung habe er die dort vorgesehenen beiden Unterschriftszeilen für seine Person - einmal Unterzeichnung der 
Wettbewerbsvereinbarung als solcher, als materiellrechtliche Annahmeerklärung, und 
zum anderen Quittierung des Erhalts einer Abschrift - nicht registriert/differenziert. 4 Sa 433/10 
- 10 - 
Hiernach ist wohl davon auszugehen, dass die vom Beklagten zwar allein in die im 
vorbereiteten Vertragstext vorgesehene zweite Unterschriftenzeile für die Quittierung des 
Erhalts einer Vertragsabschrift i. S. d. § 368 BGB - als bloße Wissenserklärung - spontan 
(wenngleich ggf. „entnervt“) gesetzte Unterschrift aus der maßgeblichen Sicht der Klägerin, auch, als Willenserklärung - Annahmeerklärung - das vollständige davorstehende inhaltliche Vertragsangebot der Klägerin zum Abschluss einer nachvertraglichen Wettbewerbsvereinbarung betraf/abdecken sollte/wollte (§ 133 BGB): 
 Der Beklagte räumt selbst ein, zwischen beiden Unterschriftsoptionen nicht differenziert - diese gar nicht in dieser Weise als zwei Alternativen, und zumal deren unterschiedliche Bedeutung, registriert - zu haben. Er hat vielmehr, nahezu wortgleich zu seiner von der Klägerin mehrfach behaupteten Diktion („Dann unterschreibe ich das jetzt“) 
bzw.: „Dann unterschreibe ich das Wettbewerbsverbot jetzt“ zugestanden, seine Unterschrift (sinngemäß) mit den Worten: „Dann unterschreibe ich jetzt“ geleistet zu haben, in 
Kenntnis, dass es sich hierbei um die ihm vorgelegte Wettbewerbsvereinbarung handle. 
Aus der allerdings allein maßgeblichen Sicht der Klägerin als Erklärungsempfängerin - die 
mit ihren insistierenden Beweisangeboten zu einer „eidlichen“ Parteieinvernahme des Beklagten (§ 445 ZPO) immer nur im Wesentlichen auf dessen innere Befindlichkeit, seine 
subjektive Willensrichtung, als insoweit unmaßgebliche „innere Tatsache“ des Beklagten 
bei seiner Unterzeichnung als Beweisgegenstand abstellte, während dieser zutreffend auf 
die Maßgeblichkeit des äußeren Empfängerhorizonts, die erkennbare Bedeutung seiner 
Unterzeichnung für die Klägerin, abhebt - musste aufgrund dieser Umstände, der vorausgegangenen Hinweise der Vertreter der Klägerin über den Inhalt und die Bedeutung des 
vorbereiteten Vertragstextes und vor allem der begleitenden Äußerung des Beklagten, 
aus Sicht der Klägerin und des Beklagten klar sein, dass der Beklagte damit die Wettbewerbsvereinbarung als solche unterzeichnen, als Vertragsangebot materiellrechtlich annehmen (§ 145 BGB), er nicht (nur) den Erhalt des körperlichen Vertragstextes (i. S. einer 
schlichten Wissenserklärung) quittieren wolle, wie dies an dieser Stelle eigentlich als Erklärungsinhalt vorgesehen war. Dies entsprach eben auch der inneren Willensrichtung 
des Beklagten hierbei, die er zuletzt selbst so zugestanden hat. Unberücksichtigt hat an 
dieser Stelle zu bleiben, welche Bedeutung der vom Beklagten geschilderten Drucksituation beizumessen ist (s. u. b). 4 Sa 433/10 
- 11 - 
 Anders als der (Prozessbevollmächtigte des) Beklagte(n) in der mündlichen Verhandlung offensichtlich andeuten wollte, liegen nach den schriftsätzlich und von den Parteien im Rahmen ihrer Parteianhörung in der mündlichen Verhandlung wiederum vorgetragenen Umständen keine ausreichenden Anhaltspunkte für einen versteckten (§ 155 
BGB) oder offenen (§ 154 Abs. 1 BGB) Dissens beim so erfolgten Vertragsabschluss vor - 
der Beklagte wollte aus der maßgeblichen Sicht der Klägerin durch Unterzeichnung des 
Textes der Wettbewerbsvereinbarung nach begleitender entsprechender verbaler Äußerung deren entsprechendes Vertragsangebot (wenngleich sich dabei unter Druck gesetzt 
fühlend) offensichtlich so wie von dieser vorbereitet annehmen, ohne dass aus seiner 
Sicht Vertragsbestandteile offen geblieben waren. 
 Ebenso wenig beruft sich der Beklagte darauf, dass, für die Klägerin erkennbar, 
ein geheimer Vorbehalt i. S. d. § 116 Satz 1 und Satz 2 BGB bestanden hätte. 
b)  Jedenfalls aber würde sich die nachvertragliche Wettbewerbsvereinbarung vom 
18.02.2009, wenn sie, wie hiernach anzunehmen, formwirksam zustande gekommen war 
(§§ 74 Abs. 1 Satz 1 HGB, 126 Abs. 2 BGB), aufgrund der vom Beklagten - bereits mit 
eigenem Schreiben vom 04.03.2009 (Anl. HLW 6, Bl. 23 d. A.) und damit auch rechtzeitig 
(§ 124 BGB) - erklärten Anfechtung wegen rechtswidriger Drohung (§ 123 Abs. 1 BGB) 
als von Anfang an nichtig erweisen (§ 142 Abs. 1 BGB). 
aa)  Aus diesem Grund kann zunächst wiederum offen bleiben, ob das nachvertragliche Wettbewerbsverbot für den Beklagten nicht - wie er erstinstanzlich eingewandt hatte - 
unverbindlich ist/war, weil es nicht zum Schutz eines berechtigten geschäftlichen Interesses der Klägerin diente (§ 74 a Abs. 1 Satz 1 HGB). 
 Hierzu hatte die Klägerin nichts vorgetragen (!). Es ist auch nicht etwa offensichtlich, dass das Wettbewerbsverbot auf der Hand liegend dem Schutz von Betriebs- oder 
Geschäftsgeheimnissen der Klägerin dienen oder konkret einer Abwerbung von zu verleihenden Arbeitnehmern oder Kunden - Entleihern - als Wettbewerber der Klägerin vorbeugen sollte (wie dies als Interesse der Klägerin inhaltlich in ihren streitgegenständlichen 
Unterlassungs- und Auskunftsanträgen zum Ausdruck kommt).  4 Sa 433/10 
- 12 - 
bb) (1)  Eine Drohung i. S. d. § 123 Abs. 1 BGB setzt objektiv die Ankündigung eines zukünftigen Übels voraus, dessen Zufügung in irgendeiner Weise als von der Macht 
des Ankündigenden abhängig hingestellt wird (st. Rspr. des BAG, vgl. etwa Ue. v. 
05.12.2002, 2 AZR 478/01, AP Nr. 63 zu § 123 BGB - B. I. 1. d. Gr. -, und v. 15.12.2005, 
6 AZR 197/05, AP Nr. 66 zu § 123 BGB - Rz. 14 -, jew. m. w. N.).  
 Hierbei ist auf die gesamten Umstände abzustellen. Eine Drohung muss nicht unmittelbar oder wörtlich ausgesprochen werden, sie kann auch durch schlüssiges Verhalten erfolgen oder sich in der erforderlichen Weise eindeutig aus den Umständen ergeben 
(BAG, aaO).  
(2)  Am Vorliegen einer erfolgten „Drohung“ der Klägerin gegenüber dem Beklagten in 
diesem Sinn im Rahmen des der Unterzeichnung wohl - auch - der Wettbewerbsvereinbarung als solcher vorausgegangenen Gesprächs am 18.02.2009 in Müns. kann wiederum 
vor allem unter Berücksichtigung der ergänzenden Einlassungen der Parteien in der 
mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren am 19.08.2010 - der anwesende Prozessbevollmächtigte der Klägerin war selbst Teilnehmer dieses Gesprächs - zur Überzeugung der Berufungskammer kein vernünftiger Zweifel mehr bestehen (§ 286 Abs. 1 ZPO). 
 Dieses Gespräch hat unstreitig, insgesamt, ca. zwei Stunden gedauert (!), weit in 
den Beginn der dort auf 13.00 Uhr anberaumten parallelen Gebietsleitersitzung hinein, an 
der auch der Beklagte (und sein beim Gespräch in kleinem Kreis anwesender Kollege Ri.) 
sowie naturgemäß der Geschäftsführer der Klägerin, als Gesprächsteilnehmer des hier 
inkriminierten Gesprächs, teilnehmen sollten. Schon dies schließt es aus, dass es hier um 
einen eher harmlosen Plausch „unter Freunden“ gegangen sein sollte. 
 Hinzu kommt, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin als Gesprächsteilnehmer in der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren ausführte, dass er dem 
Geschäftsführer der Klägerin im dortigen Vorgespräch gesagt habe, dieser solle den Beklagten vor (zu) Beginn des nachfolgenden Gesprächs darauf hinweisen, dass dessen 
Arbeitsverhältnis gefährdet sei - wie nach dem wiederholten schriftsätzlichen Vorbringen 
der Klägerin sodann auch geschehen. Dieses hat die Rechtsprechung in jedem Fall als - 
zumindest konkludente - Drohung i. S. d. § 123 Abs. 1 BGB angesehen. 4 Sa 433/10 
- 13 - 
Nach der Einlassung (des Prozessbevollmächtigten) der Klägerin weiter befanden 
sich unter den von ihr vorbereiteten, zunächst verdeckt hingelegten, Schriftstücken dort 
auch Kündigungsschreiben gegenüber dem Beklagten und dessen mitanwesenden Kollegen Ri. Dass die Option - Alternative - einer Kündigung durch die Klägerin in diesem Gespräch sodann keinerlei Rolle gespielt - solches nicht wenigstens nach den Umständen 
klar im Raum gestanden hätte, zumal nach der einleitenden Bemerkung ihres Geschäftsführers zu einer Gefährdung des Arbeitsverhältnisses des Beklagten -, ist auszuschließen, 
würde andernfalls weder Gesprächsdauer noch Gesprächsinhalte noch die abschließende 
Unterzeichnung der ebenfalls vorbereiteten Wettbewerbsvereinbarung durch den Beklagten nachvollziehbar erklären können - anderes würde die Gutgläubigkeit der Berufungskammer überfordern. Ebenso wenig wäre einsichtig, dass die als solche unstreitige - lediglich hinsichtlich ihres Kontextes streitige - dortige Erwähnung von Detektiven, „Kopfprämien“, der Hinweis auf die Familie des Beklagten u. ä. völlig harmlos und ohne Drohpotenzial für diesen gewesen sein sollten, wie die Klägerin offensichtlich insinuieren will. 
 Vor allem aber ist ohne die Annahme einer ein Drohpotenzial im rechtlichen Sinne 
aufbauenden Drucksituation nicht erklärbar, weshalb die Klägerin unbedingt auf eine sofortige Unterschrift des Beklagten unter den vorbereiteten Text eines nachvertraglichen 
Wettbewerbsverbots drängte, sie, wie unstreitig, ihm nicht wenigstens die gewünschte 
Möglichkeit einer Unterzeichnung wenig später, nach kurzer Überlegungsfrist oder im 
Mindesten am späten Nachmittag nach der Gebietsleitersitzung, einräumen wollte. 
Ungeachtet der vom Beklagten wiederholt herausgestellten Situation eines „Tribunals“ kann deshalb nicht angenommen werden, dass anderes als letztlich massiver Druck, 
i. S. einer Drohung, ihn schließlich zur Unterschrift unter die Wettbewerbsvereinbarung 
veranlasst hätte. 
 Nach allem können deshalb keine vernünftigen Zweifel am Vorliegen einer „Drohung“ im Rechtssinne (§ 123 Abs. 1 BGB) - jedenfalls, im Mindesten, durch schlüssiges 
Verhalten der Klägerin dort - bestehen. 4 Sa 433/10 
- 14 - 
cc)  Diese Drohung war ursächlich für die Unterzeichnung der vorbereiteten Wettbewerbsvereinbarung durch den Beklagten. Ein möglicher anderer Grund hierfür ist weder 
vorgetragen noch sonst erkennbar. 
dd)  Diese Drohung der Klägerin war auch widerrechtlich: 
(1)  Die Drohung mit einer einseitigen Vertragsbeendigung, insbesondere einer Kündigung, ist widerrechtlich i. S. d. § 123 Abs. 1 BGB, wenn ein verständiger Arbeitgeber solches nicht ernsthaft in Erwägung ziehen durfte. Die Widerrechtlichkeit einer solchen Drohung kann sich aus dem verwendeten Mittel, dem damit verfolgten Zweck oder, regelmä-
ßig, aus der Inadäquanz von Mittel und Zweck ergeben. Hat der Drohende an der Erreichung des verfolgten Zwecks kein berechtigtes Interesse oder ist die Drohung nach Treu 
und Glauben nicht mehr als angemessenes Mittel zur Erreichung dieses Zwecks anzusehen, ist die Drohung widerrechtlich. Dabei ist es nicht erforderlich, dass eine, unmittelbar 
oder nach den Umständen konkludent, angedrohte Kündigung, wenn sie denn ausgesprochen worden wäre, sich in einem Kündigungsschutzprozess in jeder Richtung als 
rechtsbeständig erwiesen hätte (vgl. näher BAG, aaO; s. a. BAG, U. v. 27.11.2003, 2 AZR 
135/03, AP Nr. 1 zu § 312 BGB - B. I. 2. a) d. Gr. -). 
(2)  Bereits die Drohung mit einer einseitigen Vertragsbeendigung - nach den vorliegenden Umständen: offensichtlich einer Kündigung - durch die Klägerin, falls der Beklagte 
den vorbereiteten Text einer nachvertraglichen Wettbewerbsvereinbarung nicht unterzeichne - damit formal rechtswirksam abschließe -, ist als Mittel widerrechtlich, da ein verständiger Arbeitgeber eine solche Kündigung hier nicht ernsthaft in Erwägung ziehen hätte dürfen - insoweit kann kein anderer Maßstab gelten als nach ständiger Rechtsprechung 
des Bundesarbeitsgerichts bei der Anfechtung eines Aufhebungsvertrages oder einer Eigenkündigung des Arbeitnehmers wegen rechtswidriger Drohung i. S. d. § 123 Abs. 1 
BGB. 
 Die Klägerin bezieht sich hierzu lediglich auf, von ihr selbst so bezeichnete, zu 
diesem Zeitpunkt bei ihr bestehende „Vermutungen“ und „Befürchtungen“, der Beklagte 
würde mit dem früheren Geschäftsführer der (Muttergesellschaft der) Klägerin und jetzigen Wettbewerber Ra. „zusammenarbeiten“ (? - also wohl Kontakte zu diesem bestün-4 Sa 433/10 
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den? -) und „Geschäftsinterna“ an diesen weitergeben (?), sowie auf eine (versuchte) 
„Abwerbung“ einer Frau K. durch ihn. Zu Letzterem hat der Beklagte jedoch ein nachvollziehbares Erklärungsszenario vorgebracht - er habe mit der genannten Kollegin lediglich 
anlässlich eines privaten Mittagessens außerhalb der Geschäftsräume der Klägerin über 
das eigene Arbeitsverhältnis gesprochen, beim zweiten Mal sei er von dieser selbst angesprochen worden - und seinerseits die genannte Frau K. als Zeugin benannt, während die 
Klägerin sich hierzu nicht näher eingelassen und weder konkrete Wettbewerbsumstände/-
kontakte noch tatsächlich bereits verbotswidrig erfolgte (§ 60 Abs. 1 HGB) Abwerbungsversuche des Beklagten näher ausgeführt und sich etwa auch selbst auf ein Zeugnis von 
Frau K. bezogen hätte - vielmehr die Teilnehmer des Gesprächs vom 18.02.2009 als 
Zeugen (insoweit wohl eher vom Hörensagen) benennt und auf mögliche weitergehende 
Recherchemöglichkeiten verweist: 
Hiernach scheidet aus der Sicht des verständigen Arbeitgebers die rechtliche Zulässigkeit einer Kündigung des Beklagten durch die Klägerin, einer einseitigen Vertragsbeendigung durch sie, zur Überzeugung des Gerichts nahezu evident aus: Sie stützte ihren Verdacht einer „Verbindung“, einer „Zusammenarbeit“ (?), des Beklagten mit Herrn 
Ra. und seine „Abwerbungsversuche“ im Wesentlichen auf schlichte Vermutungen und, 
ersichtlich, „Buschfunk“ und wohl auch übersteigerte Loyalitätspathologien - konkrete vertragliche Wettbewerbsverstöße und damit Gründe für eine, etwa außerordentliche oder 
nur ordentliche, Kündigung des Beklagten sind dem Vorbringen der Klägerin hierzu auch 
nicht ansatzweise zu entnehmen. Außer der Tatsache, dass sie Grund zur Annahme zu 
haben glaubte, der Beklagte habe Kontakt zu einem Unternehmen des Herrn Ra. - nach 
ihrem Vorbringen bis 31.12.2008 Geschäftsführer ihrer Muttergesellschaft und nunmehr in 
Organfunktion für eine Konkurrentin der Klägerin tätig - und es habe auch bereits ein „Gespräch“ (?) mit einer Mitarbeiterin der Klägerin wegen eines Wechsels gegeben, bestand 
kein Grund für eine Veranlassung - im Sinne eines Grund und eines Drängens - zur nachträglichen Unterzeichnung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots durch den Beklagten. Ihre, zumindest mittelbare - durch schlüssiges Handeln erfolgte -, Drohung mit 
einer Kündigung als Mittel zur Veranlassung des Beklagten zum Unterzeichnen des vorbereiteten nachvertraglichen Wettbewerbsverbots war somit rechtswidrig. 4 Sa 433/10 
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Aufgrund ihrer sehr unsubstanziierten Andeutungen über Kontakte des Beklagten 
zu Unternehmen des Herrn Ra. und diffuser Vermutungen zu seiner Abkehrabsicht durfte 
die Klägerin den Beklagten unter Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und Glauben 
(§ 242 BGB) nicht unter Druck - durch Drohung - zur Unterzeichnung des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots veranlassen. Die Klägerin hätte, sollte sie tatsächlich konkretisierbare Anhaltspunkte für ein vertragswidriges Handeln des Beklagten i. S. der einschlä-
gigen Rechtsprechung gehabt haben (vgl. etwa BAG, zuletzt U. v. 28.01.2010, 2 AZR 
1008/08, etwa DB 2010, S. 1709 f, m. w. N.), diesen hierauf hinweisen und ggf. deswegen 
zunächst abmahnen können, jedoch nicht in legitimer Weise zur Unterzeichnung eines 
nachvertraglichen Wettbewerbsverbots veranlassen dürfen. 
Die Drohung der Klägerin mit einer einseitigen Vertragsbeendigung war deshalb 
auch kein angemessenes Mittel, den Beklagten zur (vermeintlichen) Vertragstreue zu bewegen. 
ee)  Damit erweist sich die nachvertragliche Wettbewerbsvereinbarung jedenfalls aufgrund wirksamer Anfechtung wegen rechtswidriger Drohung als nichtig (§§ 123 Abs. 1, 
142 Abs. 2 BGB). 
2.  Deshalb fehlt es an einer Rechtsgrundlage für einen Unterlassungsanspruch der 
Klägerin gem. Ziff. 1. der Berufungsanträge und die dort weitergehend geltend gemachten 
Auskunftsanträge usw. im Wege der Stufenklage (Ziffn. 7. lit. a) bis lit. e) bis 9. der Berufungsanträge). 
Ebenso entfällt damit eine Grundlage für die Vertragsstrafenansprüche gestützt 
auf die Regelung unter Ziff. 4. der Wettbewerbsvereinbarung - welche Bestimmung unabhängig hiervon auch deshalb unwirksam wäre, weil die von der Klägerin unstreitig einseitig vorbereitete nachvertragliche Wettbewerbsvereinbarung zweifellos eine AGBRegelung darstellt (§§ 305 Abs. 1, 310 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2 BGB) und mit diesem Inhalt 
wegen unangemessener Benachteiligung unwirksam ist (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, vgl., 
zu einer nahezu wortgleichen Formulierung wie hier, BAG, U. v. 14.08.2007, 8 AZR 
973/06, AP Nr. 28 zu § 307 BGB - Rzn. 24 f, m. w. N. -). 
 Deshalb ist die Berufung der Klägerin insgesamt zurückzuweisen. 4 Sa 433/10 
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III. 
 Die Klägerin hat damit die Kosten ihrer erfolglosen Berufung zu tragen (§ 97 
Abs. 1 ZPO). 
IV. 
 Da dem Rechtsstreit über die Klärung der konkreten Rechtsbeziehungen der Parteien hinaus keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, bestand für die Zulassung der 
Revision gem. § 72 Abs. 2 ArbGG keine Veranlassung. 
Gegen dieses Urteil ist deshalb die Revision nur gegeben, wenn sie das Bundesarbeitsgericht auf Grund einer Nichtzulassungsbeschwerde, auf deren Möglichkeit und 
Voraussetzungen gem. § 72 a ArbGG die Klägerin hingewiesen wird, zulassen sollte. 
Burger  Oberrainer  Kleiber