Freitag, 7. Januar 2011

Anspruch auf Weihnachtsgeld!




Weihnachtsgratifikation und vertraglich vereinbarter Freiwilligkeitsvorbehalt 



Leistet ein Arbeitgeber mehrere Jahre lang ein Weihnachtsgeld an einen Arbeitnehmer, ohne bei der 
Zahlung deutlich eine Bindung für die Zukunft auszuschließen, kann der Arbeitnehmer aus diesem 
regelmäßigen Verhalten grundsätzlich schließen, der Arbeitgeber wolle sich dauerhaft verpflichten. 
Eine unklare oder intransparente allgemeine Klausel im Arbeitsvertrag kann das Entstehen eines 
zukünftigen Rechtsanspruchs nicht hindern. 
Der seit 1996 bei der Beklagten als Diplom-Ingenieur beschäftigte Kläger erhielt zumindest in den 
Jahren 2002 bis 2007 jeweils ein Weihnachtsgeld in Höhe eines Bruttomonatsverdienstes, ohne dass 
bei der Zahlung ein ausdrücklicher Vorbehalt erklärt worden war. Wegen der Wirtschaftskrise 
verweigerte die Beklagte unter Hinweis auf eine Klausel im schriftlichen Arbeitsvertrag eine Zahlung 
für das Jahr 2008. Die Klausel lautet: 
            
            
„Soweit der Arbeitgeber gesetzlich oder durch Tarifvertrag nicht vorgeschriebene 
Leistungen, wie Prämien, Zulagen, Urlaubsgeld, Gratifikationen, 
Weihnachtsgratifikationen gewährt, erfolgen sie freiwillig und ohne jede rechtliche 
Verpflichtung. Sie sind daher jederzeit ohne Wahrung einer besonderen Frist 
widerrufbar.“ 
            
      
      
Mit seiner Klage hat der Kläger die Zahlung eines Weihnachtsgeldes für das Jahr 2008 verlangt. Die 
Beklagte hat die Auffassung vertreten, der vertraglich vereinbarte Freiwilligkeitsvorbehalt habe die 
Entstehung eines Weihnachtsgeldanspruchs verhindert. Das Arbeitsgericht hat der Klage 
stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat sie auf die Berufung der Beklagten abgewiesen. 
Die Revision des Klägers war vor dem Zehnten Senat erfolgreich. Zwar mag ein im Arbeitsvertrag 
klar und verständlich formulierter „Freiwilligkeitsvorbehalt“ einen zukünftigen Anspruch auf eine 
Sonderzahlung ausschließen. Allerdings darf dieser als Allgemeine Geschäftsbedingung formulierte 
Vorbehalt nicht mehrdeutig, sondern muss klar und verständlich iSd. § 307 BGB sein. Die von der 
Beklagten verwendete Klausel ist unklar und nicht eindeutig formuliert. Sie ist nicht geeignet, das 
mehrfache, tatsächliche Erklärungsverhalten des Arbeitgebers hinreichend zu entwerten. Die Klausel 
kann auch so verstanden werden, dass sich der Arbeitgeber aus freien Stücken zur Erbringung der 
Leistung verpflichten wollte. Ferner setzt der vorbehaltene Widerruf voraus, dass überhaupt ein 
Anspruch entstanden ist. 


Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 8. Dezember 2010 - 10 AZR 671/09 - 
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 29. Juli 2009 - 2 Sa 470/09 - 

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