Freitag, 7. Januar 2011

Arbeitgeber darf Fotos veröffentlichen

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Aktenzeichen:  3 Sa 72/10
2 Ca 1402 d/09 ArbG Elmshorn




Verkündet am  23.06.2010
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Urteil
Im Namen des Volkes
In dem Rechtsstreit
pp.
hat die 3. Kammer des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein auf die mündliche 
Verhandlung vom 23.06.2010 durch die Vizepräsidentin des Landesarbeitsgerichts 
… als Vorsitzende und d. ehrenamtliche Richterin … als Beisitzerin und d. ehrenamtlichen Richter … als Beisitzer
für Recht erkannt:2
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 
11.01.2010 – 2 Ca 1402 d/09 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.-.
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Revision nicht gegeben; im Übrigen wird 
auf § 72 a ArbGG verwiesen.3
Tatbestand
Die Parteien streiten über Schadensersatz- und Auskunftsansprüche des Klägers 
aus Anlass der Veröffentlichung von Bildern im Internet.
Der Kläger war vom 01.04.2003 bis 30.04.2004 bei der Beklagten, einem Textilvertriebsunternehmen, als kaufmännischer Angestellter/Assistent der Geschäftsleitung 
tätig. Er war zu der Zeit eingeschriebener Student. Es existiert kein schriftlicher Arbeitsvertrag. Vereinbart war die Zahlung eines Gehalts von 1.200,-- EUR netto.
Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses führten die Parteien vor dem Arbeitsgericht E... einen Zahlungsrechtsstreit über Vergütungsansprüche des Klägers unter 
dem Aktenzeichen … Ca …/…. Dieser Rechtsstreit endete mit Urteil vom 
28.10.2004. Das Arbeitsgericht hat diese Verfahrensakte beigezogen. Ferner führten 
die Parteien einen Rechtsstreit vor dem Sozialgericht I... – S... AL .../.. – um Sozialversicherungspflicht und Beschäftigungsumfang.
Im Herbst 2003 wurden für die Beklagte zielgerichtet und einvernehmlich zu Werbezwecken am E... bei H...-B... Fotos angefertigt. Auf ihnen werden Textilien, die die 
Beklagte vertreibt, getragen (Bl. 7 – 19 d. A.). An diesem Foto- Shooting nahmen der 
Kläger, der Geschäftsführer der Beklagten sowie weitere Personen, die mit dem Unternehmen der Beklagten in Verbindung standen, u. a. auch die erstinstanzlich vernommenen Zeugen Herr O... R... und R... V..., teil. Der Kläger erhielt dafür, dass er 
fotografiert wurde, keine gesonderte Vergütung von der Beklagten. Es war unstreitig 
mindestens geplant, diese Fotos in Werbeflyern zur Durchführung eines Lagerverkaufs in der Zeit von Februar bis März 2004 zu verwenden. Damit war der Kläger 
einverstanden. Außerdem wurden die Bilder auch vom Kläger selbst für Präsentationen bei Aktionen und Sondermaßnahmen der Beklagten verwendet, u. a. digitalisiert 
im Jahre 2004 auf einer Messe in P.... 
Von 2004 bis März 2009 befanden sich 10 Fotos dieser Bilderserie, auf denen der 
Kläger abgebildet ist, im Internetauftritt der Beklagten. Einige der Fotografien erschienen auch auf der Internetseite der Firma R... des Zeugen Herrn R... V.... 4
Unstreitig überbrachte der Kläger im Zusammenhang mit der Gestaltung der Internetpräsenz eine Daten-CD an die im Nachbargebäude untergebrachte Firma M... 
N..., die Firma des Zeugen O... R....
Nach seinem Ausscheiden Ende April 2004 wurde die Existenz der im Herbst 2003 
gefertigten Fotos, deren Verbleib und Verwendung vom Kläger, auch im Zusammenhang mit den geführten Prozessen, bis Mitte 2008 zu keiner Zeit thematisiert. Mit Datum vom 11.07.2008 verfasste der jetzige Prozessbevollmächtigte des Klägers ein 
Schreiben an die Beklagte, in dem er diese wegen der Veröffentlichung und Weiterreichung von Fotografien des Klägers auf Schadensersatz und Herausgabe in Anspruch nahm (Bl. 20 – 23 d. A.). Das Schreiben wurde auch per Fax abgesandt. Eine 
Reaktion der Beklagten erfolgte nicht. Das Einschreiben war rückläufig. Bei der Fax-
Übermittlung wurde seitens des Prozessbevollmächtigten des Klägers ausweislich 
eines zur Akte gereichten Fax-Journals eine falsche Fax-Nummer zugrunde gelegt. 
Mit Schriftsatz vom 19.12.2008 erhob der Kläger die vorliegende Klage vor dem 
Landgericht I.... Nach Zustellung der Klage verfügte der Geschäftsführer der Beklagten Mitte Februar 2009 die Löschung der Fotos in dem Internetauftritt. Mit Beschluss 
vom 05.08.2009 wurde der Rechtsstreit vom Landgericht an das Arbeitsgericht Elmshorn verwiesen.
Der Kläger verlangt vorrangig Schadensersatz für die Nutzung der Fotos in Höhe von 
195,-- EUR je Bild für das Nutzungsjahr 2005 und in Höhe von 50 % von 195,-- EUR 
pro Bild für jedes der drei Folgejahre 2006 bis 2008. Er hat stets behauptet, eine 
Nutzung der Fotos im Internet sei ohne seine Einwilligung erfolgt und ihm auch erst 
im Laufe des Jahres 2008 zufällig zur Kenntnis gelangt. Davor habe er nichts von der 
Nutzung der ihn abbildenden Fotos im Internet gewusst. Er habe den Internetauftritt 
der Beklagten nicht betreut und in diesem Zusammenhang auch nicht die für den 
Auftritt zu verwendenden Fotografien ausgesucht.
Der erstinstanzlich vernommene Zeuge R... hat ausgesagt, er habe das Fotomaterial 
des Internetauftritts vom Kläger bekommen und das verwendete Bildmaterial mit die-5
sem zusammen ausgewählt (Beweisaufnahme Bl. 124 – 128 d.A.). Der Zeuge V..., 
Inhaber der Firma R..., hat ausgesagt, er habe für den Internetauftritt seiner Firma, 
die Produkte der Firma C... vertrieb, eine CD mit Werbebildern, auf denen auch der 
Kläger abgebildet ist, vom Kläger persönlich bekommen Beweisaufnahme Bl. 128 –
132 d.A.). 
Das Arbeitsgericht hat vor diesem Hintergrund die Klage abgewiesen. Das ist im Wesentlichen mit der Begründung geschehen, der Kläger habe seine Einwilligung zur 
Verwendung der Fotografien im Internet erteilt. Diese sei auch nicht durch Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis oder außergerichtliches Schreiben schon vor Klageerhebung in Wegfall geraten. Ein Auskunftsanspruch gegenüber der Beklagten bestehe nicht, da der Kläger nicht habe beweisen können, dass die Beklagte ohne Einwilligung des Klägers auch nur einmal unberechtigt Fotografien an Dritte weitergegeben hat. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf Tatbestand, Anträge und Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils des Arbeitsgerichts vom 11.01.2010 verwiesen.
Gegen diese dem Kläger am 28.01.2010 zugestellte Entscheidung hat er am 
18.02.2010 Berufung eingelegt, die am 26.03.2010 begründet wurde.
Er ist nach wie vor der Ansicht, er habe weder ausdrücklich noch stillschweigend sein 
Einverständnis zur Verwendung der Bilder mit seiner Person auf der Homepage der 
Beklagten erteilt. Die Verwendung der Bilder im Internetauftritt der Beklagten sei ihm 
nicht bekannt gewesen. Das Arbeitsgericht habe bereits den Vortrag des Klägers 
unzutreffend gewürdigt. Die anderslautende Aussage des Zeugen R... sei falsch. Die 
Zeugen R... und V... seien unglaubwürdig. Der Zeuge R... unterhalte bis heute Geschäftsbeziehungen zur Beklagten. Herr V... habe von ihm keine CD mit ihn persönlich abbildenden Fotos erhalten. Auch der Zeuge V... stehe im Lager der Beklagten.
Der Kläger beantragt,6
auf die Berufung des Klägers wird das am 11.01.2010 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn, Az. 2 Ca 1402 d/09 wie folgt abgeändert:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.875,00 EUR zuzüglich 
Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 23.07.2008 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft über den Umfang der 
Verbreitung und Zurschaustellung der in dem Klagantrag zu 1. bezeichneten Lichtbildwerke zu erteilen, hinsichtlich der Verbreitung insbesondere unter Angabe der Namen und Anschriften der gewerblichen 
Abnehmer und Auftraggeber.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht für zutreffend. Die Zeugen seien in jeder Hinsicht glaubwürdig. So hätte auch 
der Zeuge R... das bestätigt, was sich aus den selbst vom Kläger in dem Parallelverfahren 3 Ca 1151 d/04 zur Akte gereichten Mobilfunkrechnungen ergebe - nämlich 
häufiger telefonischer Kontakt aus Anlass des Internetauftritts. Der Kläger habe in die 
Verwendung der ihn abbildenden Fotos auch für den Internetauftritt eingewilligt.
Vorsorglich hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 31.05.2010 die Aufrechnung mit ihr 
zustehenden Schadensersatzansprüchen in Höhe der gerichtlichen Verfahrens- und 
Anwaltskosten betreffend dieses Verfahren erklärt (Bl. 174 f d. A.).
Der Kläger hat in der Berufungsverhandlung den Ausdruck einer E-Mail des Zeugen 
O... R... vom 23.02.2010 sowie die Niederschrift über den Verhandlungstermin vom 
07.11.2006 im sozialgerichtlichen Verfahren S... AL .../.. zur Akte gereicht.7
Entscheidungsgründe
I. Die Berufung ist zulässig. Sie ist der Beschwer nach statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und innerhalb der Berufungsbegründungsfrist auch begründet worden.
II. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht festgestellt, 
dass die Verbreitung und Veröffentlichung der Bildnisse des Klägers im Internetauftritt der Beklagten mit dessen Einwilligung erfolgt ist. Dem folgt das Berufungsgericht. 
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird vorab auf die ausführlichen Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen. Lediglich ergänzend und auch 
auf den neuen Vortrag der Parteien eingehend, wird Folgendes ausgeführt:
1. Ein Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagte auf der Grundlage 
des § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 22, 23 Kunsturhebergesetz (KunstUrhG) besteht 
nicht. Zwar dürfen gemäß § 22 KunstUrhG Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung kann 
auch konkludent erteilt werden. 
2. Für den streitbefangenen Zeitraum lag die Einwilligung des Klägers zur Verwendung der Fotografien im Internet auf der Homepage der Beklagten jedoch vor. Er hat 
sie mindestens konkludent erteilt.
a) Zwischen den Parteien bestand vom 01.04.2003 bis zum 30.04.2004 ein Arbeitsverhältnis. Unstreitig wurden die Fotos im Herbst 2003 im Einvernehmen mit dem 
Kläger erstellt. Unstreitig war der Kläger auch damit einverstanden, dass die Beklagte diese Fotos zu Werbezwecken für einen Flyer verwenden darf. Unstreitig hat der 
Kläger diese Fotos auch digitalisiert selbst auf einer Messe in P... an einem Stand mit 
Produkten der Beklagten präsentiert. Bereits diese Tatsachen legen nahe, dass die 
Beklagte unter dem Gesichtspunkt des Empfängerhorizonts von einem zumindest 
stillschweigend erklärten Einverständnis des Klägers mit der uneingeschränkten 8
Verwendung der Fotos zu Werbezwecken und damit auch einer Verwendung auf ihrer Homepage ausgehen konnte.
b) Ungeachtet dessen hat der Kläger entgegen seinem Vortrag seine zum Ausdruck 
gebrachte Einwilligung zur Verwendung der Fotografien nicht nur auf eine Werbekampagne für eine Sonderverkaufsaktion und auf die Nutzung für Ausstellungen beschränkt. Unter Würdigung des gesamten Geschehens sowie der Ergebnisse der 
erstinstanzlichen Beweisaufnahme steht auch zur Überzeugung des Berufungsgerichts fest, dass die Einwilligung des Klägers mit der Verwendung seiner Bildnisse 
auch eine Veröffentlichung der Fotos im Internet explizit umfasst hat. Nach der Aussage des Zeugen R... hat der Kläger ihm persönlich die Fotos auf einer CD zum 
Zwecke der Gestaltung des Internetauftritts überbracht. Die Überbringung einer CD 
mit Datenmaterial für den Internetauftritt hat der Kläger selbst eingeräumt. Er will jedoch mit dem Zeugen R... über die Fotos nicht gesprochen haben, nur über die Gestaltung des Logos. 
Der Zeuge R... hat jedoch auf ausdrücklichen Vorhalt des Gerichtes und anschlie-
ßend nochmals auf Vorhalt des Klägervertreters ausdrücklich ausgesagt, er habe mit 
dem Kläger zusammen das Bildmaterial durchgesehen und die zu verwendenden 
Bilder mit ihm zusammen ausgewählt. Man habe die Bilder gemeinsam in seinem 
Büro durchgesehen. Für die Entwicklung eines Logos sei er gar nicht zuständig gewesen. Man habe nur darüber gesprochen, dass das bereits existierende Logo auf 
die Internetseite zu laden sein müsste. Soweit der Kläger diese Aussage des Zeugen 
R... nicht für glaubwürdig, vielmehr für wahrheitswidrig hält, hat er auch nicht substantiiert dargelegt, woraus sich Letzteres ergeben soll. Allein die Tatsache, dass geschäftliche Beziehungen zwischen einem Zeugen und einer Partei bestehen, lässt 
nicht die Schlussfolgerung zu, dass derartige Zeugen per se lügen. Aus der in der 
Berufungsverhandlung zur Akte gereichten E-Mail des Zeugen R... vom 23.02.2010 
ergibt sich- ungeachtet der Verspätungsrüge der Beklagten – auch nicht ansatzweise 
etwas, das die Richtigkeit der Aussage des Zeugen R... vom 11.01.2010 zwingend in 
Frage stellen könnte. Abgesehen davon, dass die E-Mail knapp eineinhalb Monate 
nach der Beweisaufnahme erstellt wurde, besagt sie inhaltlich nichts in Bezug auf die 
Beweisfrage.9
c) Die Berufungskammer weist den Kläger jedoch explizit auf Folgendes hin: Der 
Kläger hat in diesem Verfahren vorgetragen, für die Internetgestaltung sei der Geschäftsführer zuständig gewesen, nicht er. Er sei einzig und allein im Zusammenhang mit der Überbringung einer Daten-CD Bote zwischen dem Geschäftsführer der 
Beklagten sowie Herrn R... gewesen (Schriftsatz vom 16. Juli 2009, Seite 3 – Bl. 69 
d. A.). Mit der Auswahl der Fotos für den Internetauftrag habe er nichts zu tun gehabt 
und sei hierüber auch nicht informiert gewesen.
Das Arbeitsgericht hat den Kläger in dem angefochtenen Urteil bereits darauf hingewiesen, dass er ausweislich der von ihm selbst in dem Verfahren 3 Ca 1151 d/04 
erstellten Liste über von ihm verrichtete Telefonate am 12.12.2003 und am 24. sowie 
25.02.2004 mit Herrn R... wiederholt telefoniert hat. Der Kläger selbst hat als Thema 
dieser Telefonate allein fünfmal die Thematik „Internet“ angegeben. Diese Angaben 
widersprechen dem prozessualen Vorbringen des Klägers im vorliegenden Verfahren.
Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 16. Juli 2009 als Anlage K 15 (Bl. 72 d.A.) selbst 
einen Ausdruck einer unter anderem an ihn gerichteten E-Mail des Herrn F… S…
vom 16.12.2003 mit dem Betreff „ Internetvertrieb C...“ zur Akte gereicht und ihm mitgeteilt wird, dass alle Bilder (Außenaufnahmen) an R... geschickt wurden. Mit dieser 
E-Mail wurden zwei andere E-Mails an ihn weitergeleitet, in denen definitiv ebenfalls 
die Fotos, Details der Produkte und die erste Shopseite erwähnt sind. 
Gleichwohl behauptet der Kläger, in Bezug auf die Internetgestaltung mit Fotos nicht 
involviert gewesen zu sein und insoweit keinerlei Kenntnis von der Verwendung gehabt zu haben.
Der Kläger hat aber darüber hinaus in der Berufungsverhandlung die Sitzungsniederschrift der Verhandlung vom 07.11.2006 in dem sozialgerichtlichen Verfahren S... 
AL .../.. zur Akte gereicht. In dem genannten Verfahren ist ausweislich dieser Sitzungsniederschrift eine Beweisaufnahme durchgeführt worden. U. a. die Mutter des 
Klägers hat zu seiner Tätigkeit wie folgt ausgesagt:10
„Ich habe in Erinnerung, dass mein Sohn sich um die Computer gekümmert hat. … 
Soweit ich das beurteilen kann, hat er am Computer gesessen und Fotos oder Bilder 
ins Internet gestellt. Er hat sich überhaupt darum gekümmert, dass etwas ins Internet 
kommt.“
Vor diesem Gesamthintergrund ist die Kammer davon überzeugt, dass die Fotografien des Klägers mindestens mit seiner Einwilligung, wenn nicht gar unter seiner Mitwirkung in die Homepage der Beklagten gestellt worden sind. Die Beklagte jedenfalls 
konnte sein Handeln nicht anders verstehen.
3. Diese Einwilligung ist auch nicht durch das Ausscheiden des Klägers mit Wirkung 
ab 30.04.2004 weggefallen. 
a) Ein Einverständnis eines Arbeitnehmers damit, dass der Arbeitgeber auf seiner 
Homepage ein gezielt und gemeinschaftlich aufgenommenes Foto des Arbeitnehmers veröffentlicht, erlischt nicht ohne Weiteres automatisch im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sofern der Arbeitnehmer nicht ausdrücklich Gegenteiliges erklärt. Das gilt jedenfalls dann, wenn das Foto reinen Illustrationszwecken 
dient und keinen auf die individuelle Person des Arbeitnehmers Bezug nehmenden 
Inhalt transportiert (vgl. LAG Köln vom 10.07.2009 – 7 Ta 126/09 – zitiert nach Juris).
b) Der Kläger hat im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Frage 
des Internetauftritts zu keiner Zeit thematisiert. Er hat allerdings sowohl im Zusammenhang mit dem arbeitsgerichtlichen Verfahren … Ca … d/.. als auch in dem sozialgerichtlichen Verfahren S... AL .../.. eine Vielzahl von Ansprüchen gegenüber der 
Beklagten geltend gemacht. Die sich im Internet befindlichen Bilder wurden jedoch 
unstreitig niemals thematisiert. Angesichts dessen durfte die Beklagte schuldlos unterstellen, dass sich allein aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses der 
Parteien die ursprüngliche Einwilligung des Klägers mit der Verwendung seiner Fotos 
auf der Homepage nicht ändern würde. Der Kläger hätte daher die Einwilligung ausdrücklich widerrufen müssen.
4. Der Kläger hat auch nicht später seine Einwilligung widerrufen. Ein Widerruf der 
erteilten Einwilligung mit Schreiben vom 11.07.2008 ist schon deshalb nicht erfolgt, 11
weil der Kläger den Zugang dieses Schreibens bei der Beklagten nicht hat nachweisen können. Das Einschreiben war rückläufig. Das Telefax wurde an die falsche FaxNummer gesendet.
In Bezug auf den vorgebrachten Wegfall der Einwilligung durch Klagerhebung wird 
auf die zutreffenden ausführlichen Ausführungen des erstinstanzlichen Urteils verwiesen.
5. Auch der geltend gemachte Auskunftsanspruch gegenüber der Beklagten steht 
dem Kläger nicht zu. Die Ausführungen des Klägers zur Person des Zeugen V... sind 
nicht geeignet, dessen Glaubwürdigkeit und dessen Aussage in Frage zu stellen. Der 
im Kammertermin vom 11.01.2009 von Klägerseite gestellte Antrag, die dort überreichte CD durch einen EDV-Sachverständigen untersuchen zu lassen, ist keiner 
Beweisaufnahme zugänglich. Ihm nachzugehen, hieße einen unzulässigen Ausforschungsbeweis führen. Der Kläger hat noch nicht einmal angegeben, was er unter 
Sachverständigenbeweis stellen will.
6. Aus den genannten Gründen ist die Klage zu Recht abgewiesen worden. Die Berufung des Klägers war daher zurückzuweisen. Auf die von der Beklagten erklärte 
Aufrechnung kommt es daher vorliegend nicht mehr an.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
Die Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG liegen nicht vor, so dass die Revision 
nicht zuzulassen war. Vorliegend handelt es sich ausschließlich um eine Einzelfallentscheidung.
gez. … gez. … gez. …

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