Freitag, 7. Januar 2011

Zurückbehaltungsrecht des Arbeitnehmers bei Mobbing

§§611, 273 BGB 242 BGB Fürsorgepflicht des Arbeitgebers.

Landesarbeitsgericht Frankfurt, Entscheidung vom 26.08.1997 - 7 Sa 535/97 - Vorinstanz: Arbeitsgericht Frankfurt am Main, 5 Ca 9426/95

Leitsätze (nichtamtlich):

  1. Das Fernbleiben eines Arbeitnehmers vom Dienst kann insgesamt dann gerechtfertigt sein, wenn der Arbeitnehmer sich auf ein Zurückbehaltungsrecht bezüglich der Arbeitsleistung gem. § 273 BGB wegen einer Fürsorgepflichtverletzung des Arbeitgebers berufen kann (BAG, AP Nr. 3, 4 und 5 zu § 273 BGB; Arbeitsgericht Wiesbaden, NZA 90, 275) oder es dem Arbeitnehmer aus sonstigen Gründen, etwa wegen einer akuten Gefährdung von Leib und Leben, unzumutbar ist, seine Arbeitsleistung zu erbringen (vgl. dazu LAG Frankfurt, NZA 86, 717; Molkentin, Das Recht auf Arbeitsverweigerung bei Gesundheitsgefährdung des Arbeitnehmers, NZA 1997, 849 ff.).
  2. Liegt eine Fürsorgepflichtverletzung des Arbeitgebers vor, darf der Arbeitnehmer allerdings von seinem Zurückbehaltungsrecht erst dann Gebrauch machen, wenn er den Arbeitgeber konkret auf die Verletzungshandlung hingewiesen und ihm Gelegenheit auch in zeitlicher Hinsicht eingeräumt hat, die beanstandeten Missstände abzustellen.

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