Samstag, 22. Januar 2011

Rückzahlung von Weiterbildungskosten

Wer sich von seinem Arbeitgeber die Weiterbildung bezahlen lässt, sollte nicht undankbar sein. Sonst muss er zurückzahlen.




Rückzahlung von Weiterbildungskosten bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor 
Abschluss der Ausbildung - Inhaltskontrolle 

Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wonach der Arbeitnehmer die vom Arbeitgeber 
übernommenen Kosten einer Weiterbildung zurückzahlen muss, wenn er auf eigenen Wunsch vor 
Abschluss der Weiterbildung aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, hält einer Inhaltskontrolle nach 
§ 307 Abs. 1 BGB regelmäßig stand, sofern die erfolgreiche Weiterbildung für den Arbeitnehmer von 
geldwertem Vorteil ist. Dies gilt auch dann, wenn die Weiterbildung nicht kontinuierlich, sondern in 
mehreren zeitlich voneinander getrennten Ausbildungsabschnitten erfolgt, sofern die zeitliche Lage 
der einzelnen Ausbildungsabschnitte den Vorgaben der Weiterbildungseinrichtung entspricht und die 
vertragliche Vereinbarung dem Arbeitgeber nicht die Möglichkeit eröffnet, allein nach seinen 
Interessen die Teilnahme an den jeweiligen Ausbildungsabschnitten festzulegen. Offen bleibt, ob und 
inwieweit die bei Abschluss der Rückzahlungsvereinbarung absehbare Länge der Unterbrechungen 
zwischen den Ausbildungsabschnitten einer Angemessenheitskontrolle unterliegt. 
Der Beklagte war seit Februar 2002 als Bankkaufmann bei dem klagenden Sparkassen- 
Zweckverband beschäftigt. Im Juni 2006 schlossen die Parteien eine Lehrgangsvereinbarung über 
die Teilnahme des Beklagten an einem Studiengang des Bayerischen Sparkassen- und 
Giroverbandes zum Sparkassenbetriebswirt. Danach hat der Kläger die Lehrgangs- und 
Prüfungsgebühren zu tragen und den Beklagten zur Teilnahme an dem Studiengang unter 
Fortzahlung der Vergütung freizustellen; der Beklagte hat dem Kläger diese Leistungen zu erstatten, 
wenn er auf eigenen Wunsch vor dem Abschluss der Ausbildung aus dem Arbeitsverhältnis 
ausscheidet. Der Beklagte absolvierte in einem Zeitraum von ca. acht Monaten zwei jeweils ca. 
fünfwöchige Ausbildungsabschnitte. Danach kündigte er das Arbeitsverhältnis und nahm an dem 
zeitlich später liegenden dritten und letzten Ausbildungsabschnitt nicht mehr teil. 
Das Landesarbeitsgericht hat der auf Rückzahlung der Weiterbildungskosten gerichteten Klage im 
wesentlichen stattgegeben. Die Revision des Beklagten blieb vor dem Dritten Senat des 
Bundesarbeitsgerichts erfolglos. Der Kläger hat Anspruch auf Rückzahlung der 
Weiterbildungskosten. Die Rückzahlungsklausel ist wirksam Durch die Bindung an das 
Arbeitsverhältnis bis zum Abschluss des von dem Sparkassen- und Giroverband vorgegebenen 
Studiengangs zum Sparkassenbetriebswirt wird der Beklagte nicht unangemessen benachteiligt iSv. 
§ 307 Abs. 1 BGB. 


Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19. Januar 2011 - 3 AZR 621/08 -
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 8. Mai 2008 - 2 Sa 9/08 - 

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