Wer sich von seinem Arbeitgeber die Weiterbildung bezahlen lässt, sollte nicht undankbar sein. Sonst muss er zurückzahlen.
Rückzahlung von Weiterbildungskosten bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor
Abschluss der Ausbildung - Inhaltskontrolle
Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wonach der Arbeitnehmer die vom Arbeitgeber
übernommenen Kosten einer Weiterbildung zurückzahlen muss, wenn er auf eigenen Wunsch vor
Abschluss der Weiterbildung aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, hält einer Inhaltskontrolle nach
§ 307 Abs. 1 BGB regelmäßig stand, sofern die erfolgreiche Weiterbildung für den Arbeitnehmer von
geldwertem Vorteil ist. Dies gilt auch dann, wenn die Weiterbildung nicht kontinuierlich, sondern in
mehreren zeitlich voneinander getrennten Ausbildungsabschnitten erfolgt, sofern die zeitliche Lage
der einzelnen Ausbildungsabschnitte den Vorgaben der Weiterbildungseinrichtung entspricht und die
vertragliche Vereinbarung dem Arbeitgeber nicht die Möglichkeit eröffnet, allein nach seinen
Interessen die Teilnahme an den jeweiligen Ausbildungsabschnitten festzulegen. Offen bleibt, ob und
inwieweit die bei Abschluss der Rückzahlungsvereinbarung absehbare Länge der Unterbrechungen
zwischen den Ausbildungsabschnitten einer Angemessenheitskontrolle unterliegt.
Der Beklagte war seit Februar 2002 als Bankkaufmann bei dem klagenden Sparkassen-
Zweckverband beschäftigt. Im Juni 2006 schlossen die Parteien eine Lehrgangsvereinbarung über
die Teilnahme des Beklagten an einem Studiengang des Bayerischen Sparkassen- und
Giroverbandes zum Sparkassenbetriebswirt. Danach hat der Kläger die Lehrgangs- und
Prüfungsgebühren zu tragen und den Beklagten zur Teilnahme an dem Studiengang unter
Fortzahlung der Vergütung freizustellen; der Beklagte hat dem Kläger diese Leistungen zu erstatten,
wenn er auf eigenen Wunsch vor dem Abschluss der Ausbildung aus dem Arbeitsverhältnis
ausscheidet. Der Beklagte absolvierte in einem Zeitraum von ca. acht Monaten zwei jeweils ca.
fünfwöchige Ausbildungsabschnitte. Danach kündigte er das Arbeitsverhältnis und nahm an dem
zeitlich später liegenden dritten und letzten Ausbildungsabschnitt nicht mehr teil.
Das Landesarbeitsgericht hat der auf Rückzahlung der Weiterbildungskosten gerichteten Klage im
wesentlichen stattgegeben. Die Revision des Beklagten blieb vor dem Dritten Senat des
Bundesarbeitsgerichts erfolglos. Der Kläger hat Anspruch auf Rückzahlung der
Weiterbildungskosten. Die Rückzahlungsklausel ist wirksam Durch die Bindung an das
Arbeitsverhältnis bis zum Abschluss des von dem Sparkassen- und Giroverband vorgegebenen
Studiengangs zum Sparkassenbetriebswirt wird der Beklagte nicht unangemessen benachteiligt iSv.
§ 307 Abs. 1 BGB.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19. Januar 2011 - 3 AZR 621/08 -
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 8. Mai 2008 - 2 Sa 9/08 -
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