Montag, 10. Januar 2011

nach BAG-Urteil: Lohnnachzahlung für Leiharbeitnehmer möglich !


Hier die Zusammenfassung des vorinstanzlichen Urteils des LArbG Berlin-Brandenburg



Entscheidungsdatum:07.12.2009 
Aktenzeichen: 23 TaBV 1016/09 

Tariffähigkeit der Tarifgemeinschaft Christliche Gewerkschaften 
für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen - CGZP - 

Leitsatz 
1. In dem Verfahren nach § 97 Abs. 1 ArbGG ist die oberste Arbeitsbehörde des Landes 
antragsberechtigt, auf dessen Gebiet sich die Tätigkeit der umstrittenen Vereinigung 
erstreckt. Es ist nicht erforderlich, dass sich die Tätigkeit auf das Gebiet des Landes 
beschränkt. Die Voraussetzungen einer Beteiligung nach § 83 ArbGG sind für die 
Antragsbefugnis nicht maßgebend. 
2. Für das Feststellungsinteresse in einem Verfahren nach § 97 ArbGG genügt es, dass 
die Tariffähigkeit umstritten oder aus sonstigen tatsächlichen Gründen klärungsbedürftig 
ist. Das Feststellungsinteresse muss nicht auf den Bestand eines Rechtsverhältnisses 
gerichtet sein. 
3. Eine Spitzenorganisation ist nach § 2 Abs. 3 TVG tariffähig, wenn der Abschluss von 
Tarifverträgen zu ihren satzungsgemäßen Aufgaben gehört. Das setzt voraus, dass der 
Abschluss von Tarifverträgen in ihrer Satzung wirksam geregelt ist. 
Die Regelung ist unwirksam, wenn sie über die Aufgabenbereiche hinausgeht, die in den 
Satzungen der einzelnen Mitgliedsverbände festgelegt sind. 
4. Eine Vereinigung ist nicht tariffähig, wenn sie nur in einem Teilbereich der von ihr 
beanspruchten Zuständigkeit organisiert ist. Die Tatsache, dass von ihr bereits eine 
große Anzahl von Tarifverträgen abgeschlossen worden ist, hat dann als Beleg für ihre 
Tariffähigkeit keine Aussagekraft. 



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