Hier die Zusammenfassung des vorinstanzlichen Urteils des LArbG Berlin-Brandenburg
Entscheidungsdatum:07.12.2009
Aktenzeichen: 23 TaBV 1016/09
Tariffähigkeit der Tarifgemeinschaft Christliche Gewerkschaften
für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen - CGZP -
Leitsatz
1. In dem Verfahren nach § 97 Abs. 1 ArbGG ist die oberste Arbeitsbehörde des Landes
antragsberechtigt, auf dessen Gebiet sich die Tätigkeit der umstrittenen Vereinigung
erstreckt. Es ist nicht erforderlich, dass sich die Tätigkeit auf das Gebiet des Landes
beschränkt. Die Voraussetzungen einer Beteiligung nach § 83 ArbGG sind für die
Antragsbefugnis nicht maßgebend.
2. Für das Feststellungsinteresse in einem Verfahren nach § 97 ArbGG genügt es, dass
die Tariffähigkeit umstritten oder aus sonstigen tatsächlichen Gründen klärungsbedürftig
ist. Das Feststellungsinteresse muss nicht auf den Bestand eines Rechtsverhältnisses
gerichtet sein.
3. Eine Spitzenorganisation ist nach § 2 Abs. 3 TVG tariffähig, wenn der Abschluss von
Tarifverträgen zu ihren satzungsgemäßen Aufgaben gehört. Das setzt voraus, dass der
Abschluss von Tarifverträgen in ihrer Satzung wirksam geregelt ist.
Die Regelung ist unwirksam, wenn sie über die Aufgabenbereiche hinausgeht, die in den
Satzungen der einzelnen Mitgliedsverbände festgelegt sind.
4. Eine Vereinigung ist nicht tariffähig, wenn sie nur in einem Teilbereich der von ihr
beanspruchten Zuständigkeit organisiert ist. Die Tatsache, dass von ihr bereits eine
große Anzahl von Tarifverträgen abgeschlossen worden ist, hat dann als Beleg für ihre
Tariffähigkeit keine Aussagekraft.
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen