Freitag, 7. Januar 2011

Nebenjob: Zuhälter und Menschenhändler


BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 28.10.2010, 2 AZR 293/09 
Öffentlicher Dienst - Kündigung aus verhaltensbedingtem Grund - außerdienstliche Straftat 
Tenor 
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts 
Hamm vom 12. Februar 2009 - 17 Sa 1567/08 - wird auf seine Kosten 
zurückgewiesen. 
Tatbestand 

1 Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer fristgemäßen Kündigung. 
2 Der Kläger ist 1981 geboren, verheiratet und zwei Kindern zum Unterhalt verpflichtet. Er war 
nach Abschluss seiner im September 1998 begonnenen Ausbildung seit dem 21. Juli 2001 als 
Straßenbauarbeiter bei der beklagten Stadt beschäftigt. Aufgrund vertraglicher Verweisung 
findet auf das Arbeitsverhältnis der Parteien der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD- 
AT und TVöD-BT-V) Anwendung. 
3 Vom 1. bis zum 25. Februar 2008 befand sich der Kläger wegen des Vorwurfs der Zuhälterei 
und des Menschenhandels in Untersuchungshaft. Nach Erhebung der Anklage wegen 
Zuhälterei, vorsätzlicher Körperverletzung, erpresserischen Menschenraubs, Erpressung, 
schweren Menschenhandels und sexueller Nötigung hörte die beklagte Stadt den Kläger am 
8. April 2008 zu diesen Vorwürfen an. Er bestritt deren Berechtigung. Mit rechtskräftigem Urteil 
vom 21. April 2008 verurteilte das Landgericht den Kläger wegen gemeinschaftlicher Zuhälterei 
und Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten auf 
Bewährung. Diese Verurteilung basierte ua. auf der Feststellung, dass der Kläger „mit seinem 
Gehalt, das er bei der [Beklagten] erzielte, nicht zufrieden (war) und einen zusätzlichen 
Verdienst (benötigte), um seine Familie zu ernähren“, und deshalb zusammen mit einem 
weiteren Täter den Entschluss gefasst hatte, „im Wege der Zuhälterei Geld zu verdienen“. Dazu 
hatten die Täter im März 2007 eine 18 Jahre alte tschechische Staatsbürgerin mit deren 
Einverständnis in Chemnitz abgeholt und nach B gebracht. Die junge Frau ging sodann in 
Essen und Dortmund der Prostitution nach. Im Januar 2008 beschloss der Kläger, sie nach 
Tschechien zurückzubringen. Als sie sich weigerte, schlug er sie mit einem Gürtel gegen ihre 
Unterschenkel. 
4 Im April 2008 waren an mehreren Tagen Presseberichte über den Prozess und die Verurteilung 
des Klägers erschienen, in denen auch über das Tatmotiv des Klägers berichtet worden war. 
5 Mit Schreiben vom 24. April 2008 hörte die beklagte Stadt den bei ihr gebildeten Personalrat zur 
beabsichtigten Kündigung des Klägers an. Der Personalrat erhob keine Bedenken. Mit 
Schreiben vom 2. Mai 2008 kündigte die beklagte Stadt das Arbeitsverhältnis der Parteien zum 
30. September 2008. 
6 Der Kläger hat Kündigungsschutzklage erhoben. Er hat die Auffassung vertreten, er habe seine 
arbeitsvertraglichen Pflichten nicht verletzt. Sein außerdienstliches Fehlverhalten habe keinen
Bezug zum Arbeitsverhältnis. Als Straßenbauer habe er keine dienstlichen Kontakte zu den 
Bürgern der Stadt. 
7 
Der Kläger hat beantragt 
        festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung vom 2. Mai 
2008 nicht aufgelöst worden ist. 
8 Die beklagte Stadt hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, der 
frühere § 8 Abs. 1 Satz 1 BAT habe einen allgemeinen Grundsatz des öffentlichen Dienstes 
verdeutlicht, der weiterhin gelte. Begingen Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes Straftaten von 
einem gewissen Gewicht oder Taten, die die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdeten, 
liege darin eine grobe Verletzung ihrer arbeitsvertraglichen Pflichten. Durch die intensive und 
umfangreiche Prozessberichterstattung über die Taten des Klägers und seine Motive sei ihr Ruf 
erheblich geschädigt worden. Der Kläger habe seine Straftaten unmittelbar mit seinem 
Arbeitsverhältnis verknüpft, indem er die nach seiner Meinung zu niedrigere Vergütung als Motiv 
öffentlich gemacht habe. 
9 
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen 
Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. 
Entscheidungsgründe 

10 Die Revision des Klägers hat keinen Erfolg. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht 
abgewiesen. Die Kündigung ist sozial gerechtfertigt iSv. § 1 Abs. 2 KSchG. 
11 I. Sie ist durch Gründe im Verhalten des Klägers bedingt. 
12 1. Eine Kündigung ist aus Gründen im Verhalten des Arbeitnehmers gemäß § 1 Abs. 2 KSchG 
sozial gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer seine Vertragspflichten erheblich verletzt hat, das 
Arbeitsverhältnis dadurch auch künftig konkret beeinträchtigt wird, eine zumutbare Möglichkeit 
einer anderen, eine weitere Störung zuverlässig ausschließenden Beschäftigung nicht besteht 
und die Lösung des Arbeitsverhältnisses in Abwägung der Interessen beider Vertragsteile 
billigenswert und angemessen erscheint (Senat 10. September 2009 - 2 AZR 257/08 - Rn. 12, 
AP KSchG 1969 § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 60 = EzA KSchG § 1 
Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 77; 31. Mai 2007 - 2 AZR 200/06 - Rn. 14, AP KSchG 1969 
§ 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 57 = EzA KSchG § 1 Verhaltensbedingte Kündigung 
Nr. 71). Der Arbeitnehmer muss dazu keine Hauptpflicht aus dem Arbeitsverhältnis verletzt 
haben. Auch die erhebliche Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht kann eine Kündigung 
aus verhaltensbedingten Gründen sozial rechtfertigen (Senat 10. September 2009 - 2 AZR 
257/08 - Rn. 12, aaO; 2. März 2006 - 2 AZR 53/05 - Rn. 21, AP BGB § 626 Krankheit Nr. 14 
= EzA BGB 2002 § 626 Nr. 16)
13 2. Der Kläger hat seine vertragliche Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen der 
Beklagten erheblich verletzt (§ 241 Abs. 2 BGB)
14 a) Nach der Neuregelung des Tarifrechts besteht für die Beschäftigten des öffentlichen 
Dienstes nicht mehr die besondere Pflicht, ihr gesamtes privates Verhalten so einzurichten, 
dass das Ansehen des öffentlichen Arbeitgebers nicht beeinträchtigt wird. 
15 aa) Die außer Kraft getretenen Regelungen des § 8 Abs. 1 Satz 1 BAT und des § 8 Abs. 8 
Satz 1 MTArb sahen für Angestellte und Arbeiter vor, dass sie sich auch außerdienstlich so zu 
verhalten hatten, wie es von Angehörigen des öffentlichen Dienstes erwartet werden konnte. 
Eine außerdienstlich begangene Straftat von einigem Gewicht oder verbunden mit einer 
Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung konnte auf dieser Grundlage die 
Kündigung eines Mitarbeiters des öffentlichen Dienstes grundsätzlich rechtfertigen (Senat 
21. Juni 2001 - 2 AZR 325/00 - zu B I 2 a der Gründe, AP BAT § 54 Nr. 5 = EzA BGB § 626 nF 
Nr. 189; 8. Juni 2000 - 2 AZR 638/99 - zu B I 2 a der Gründe, BAGE 95, 78).
16 bb) Diese Regelungen sind in die seit dem 1. Oktober 2005 geltenden Tarifwerke für den 
öffentlichen Dienst nicht übernommen worden. § 41 TVöD-BT-V hat den früheren 
Verhaltensmaßstab aufgegeben (Senat 10. September 2009 - 2 AZR 257/08 - Rn. 17, AP 
KSchG 1969 § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 60 = EzA KSchG § 1 Verhaltensbedingte 
Kündigung Nr. 77). Nach Satz 1 der Bestimmung ist nunmehr lediglich „die im Rahmen des 
Arbeitsvertrags geschuldete Leistung gewissenhaft und ordnungsgemäß auszuführen“. Nach 
Satz 2 der Regelung müssen sich Beschäftigte des Bundes und anderer Arbeitgeber, in deren 
Aufgabenbereich auch hoheitliche Tätigkeiten wahrgenommen werden, überdies „durch ihr 
gesamtes Verhalten zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung im Sinne des 
Grundgesetzes“ bekennen. Darüber hinausgehende Anforderungen an die private 
Lebensführung stellt der TVöD nicht mehr, auch nicht an anderer Stelle (Senat 10. September 
2009 - 2 AZR 257/08 - Rn. 17, aaO; Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TVöD Stand August 
2010 § 41 BT-V Rn. 2; Bröhl ZTR 2006, 174, 175, 177)
17 Mit der Neuregelung haben sich die Tarifvertragsparteien von ihrer bisherigen Orientierung am 
Beamtenrecht entfernt und das Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst als eine „normale 
Leistungsaustauschbeziehung“ (Bredendiek/Fritz/Tewes ZTR 2005, 230, 237) ausgestaltet 
(Senat 10. September 2009 - 2 AZR 257/08 - Rn. 17, AP KSchG 1969 § 1 Verhaltensbedingte 
Kündigung Nr. 60 = EzA KSchG § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 77). Die 
Tarifvertragsparteien - und damit auch die Arbeitgeber - haben für die Arbeitnehmer des 
öffentlichen Dienstes außer der Pflicht nach § 41 Satz 2 TVöD-BT-V ersichtlich keine 
weitergehenden Verhaltenspflichten mehr begründen wollen, als diese auch für Beschäftigte in 
der Privatwirtschaft gelten (Senat 10. September 2009 - 2 AZR 257/08 - aaO)
18 b) § 241 Abs. 2 BGB gilt dagegen auch für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes. Die 
daraus folgende Pflicht, auf die Interessen der Beklagten Rücksicht zu nehmen, hat der Kläger 
durch sein außerdienstliches strafbares Verhalten erheblich verletzt. 
19 aa) Nach § 241 Abs. 2 BGB ist jede Partei des Arbeitsvertrages zur Rücksichtnahme auf die 
Rechte, Rechtsgüter und Interessen ihres Vertragspartners verpflichtet. Diese Regelung dient 
dem Schutz und der Förderung des Vertragszwecks (Senat 10. September 2009 - 2 AZR 
257/08 - Rn. 20, AP KSchG 1969 § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 60 = EzA KSchG § 1 
Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 77; 23. Oktober 2008 - 2 AZR 483/07 - Rn. 44, AP BGB 
§ 626 Nr. 218; 2. März 2006 - 2 AZR 53/05 - Rn. 21, AP BGB § 626 Krankheit Nr. 14 = EzA 
BGB 2002 § 626 Nr. 16). Der Arbeitnehmer hat seine Verpflichtung aus dem Arbeitsverhältnis 
so zu erfüllen und die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehenden Interessen des 
Arbeitgebers so zu wahren, wie dies von ihm unter Berücksichtigung seiner Stellung und 
Tätigkeit im Betrieb, seiner eigenen Interessen und der Interessen der anderen Arbeitnehmer 
des Betriebs nach Treu und Glauben billigerweise verlangt werden kann (Senat 26. März 2009 
- 2 AZR 953/07 - Rn. 24, AP BGB § 626 Nr. 220; 2. März 2006 - 2 AZR 53/05 - Rn. 21, aaO)
Er ist auch außerhalb der Arbeitszeit verpflichtet, auf die berechtigten Interessen des 
Arbeitgebers Rücksicht zu nehmen (Senat 10. September 2009 - 2 AZR 257/08 - Rn. 20, aaO; 
23. Oktober 2008 - 2 AZR 483/07 - Rn. 44, aaO). Allerdings kann ein außerdienstliches 
Verhalten des Arbeitnehmers die berechtigten Interessen des Arbeitgebers oder anderer 
Arbeitnehmer grundsätzlich nur beeinträchtigen, wenn es einen Bezug zur dienstlichen 
Tätigkeit hat, wenn etwa der Arbeitnehmer die Straftat unter Nutzung von Betriebsmitteln oder 
betrieblichen Einrichtungen begeht (Senat 10. September 2009 - 2 AZR 257/08 - Rn. 21, aaO)
Ein solcher Bezug kann auch dadurch entstehen, dass sich der Arbeitgeber oder andere 
Arbeitnehmer staatlichen Ermittlungen ausgesetzt sehen oder in der Öffentlichkeit mit der 
Straftat in Verbindung gebracht werden (Senat 27. November 2008 - 2 AZR 98/07 - Rn. 21, AP 
KSchG 1969 § 1 Nr. 90 = EzA KSchG § 1 Verdachtskündigung Nr. 4; 23. Oktober 2008 
- 2 AZR 483/07 - Rn. 58, aaO). Fehlt hingegen ein solcher Zusammenhang mit dem 
Arbeitsverhältnis, scheidet eine Verletzung der vertraglichen Pflicht zur Rücksichtnahme auf 
die Interessen des Arbeitgebers regelmäßig aus (Senat 10. September 2009 - 2 AZR 257/08 - 
Rn. 21, aaO; SPV/Preis 10. Aufl. Rn. 690)
20 bb) Das Landesarbeitsgericht hat im Ergebnis zutreffend angenommen, dass der Kläger seine 
Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen der Beklagten verletzt hat. Ungeachtet des 
Charakters der von ihm begangenen Straftat besteht der erforderliche Zusammenhang mit dem
Arbeitsverhältnis. Der Kläger hat die Beklagte mit seiner Tat in Beziehung gebracht. Durch 
seine - auch in der Presse wiedergegebenen - Äußerungen im Strafverfahren hat er eine 
Verbindung zwischen seiner angeblich zu geringen Vergütung durch die Beklagte und seinem 
Tatmotiv hergestellt. Auf diese Weise hat er die Beklagte für sein strafbares Tun 
„mitverantwortlich“ gemacht. Er hat damit deren Integritätsinteresse erheblich verletzt. Ein 
Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes, der in besonderem Maße an Recht und Gesetz 
gebunden ist und in dieser Hinsicht einer besonders kritischen Beobachtung durch die 
Öffentlichkeit unterliegt, hat ein berechtigtes und gesteigertes Interesse daran, in keinerlei 
- und sei es auch abwegigen - Zusammenhang mit Straftaten seiner Bediensteten in 
Verbindung gebracht zu werden. 
21 3. Einer vorherigen Abmahnung bedurfte es nicht. Zutreffend hat das Landesarbeitsgericht 
angenommen, dass der Kläger angesichts der Schwere seiner Pflichtverletzung nicht damit 
rechnen durfte, die Beklagte werde diese hinnehmen (zu diesem Maßstab Senat 23. Juni 2008 
- 2 AZR 103/08 - Rn. 33, AP KSchG 1969 § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 59 = EzTöD 
100 TVöD-AT § 34 Abs. 2 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 17; 15. November 2001 - 2 AZR 
605/00 - zu II 4 der Gründe, BAGE 99, 331, 336). Die Revision greift diese Wertung nicht an. 
22 4. Die notwendige Interessenabwägung des Landesarbeitsgerichts ist revisionsrechtlich nicht 
zu beanstanden. Das Landesarbeitsgericht hat alle wesentlichen, für und gegen die 
Unzumutbarkeit einer dauerhaften Weiterbeschäftigung des Klägers sprechenden Aspekte 
berücksichtigt und vertretbar gegeneinander abgewogen. Rechtsfehlerfrei konnte es zu dem 
Ergebnis gelangen, dass aufgrund der Schwere der Pflichtverletzung auch die persönlichen 
Lebensumstände des Klägers es nicht rechtfertigen, das Arbeitsverhältnis dauerhaft 
fortzusetzen. Einen Abwägungsfehler hat die Revision nicht aufgezeigt. 
23 
II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. 
                   

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