Samstag, 15. Januar 2011

Wie lang dürfen Fingernägel sein? und: welche Unterwäsche?


Wenig überraschend: Ein Arbeitgeber hatte versucht, seinen Mitarbeitern die Farbe der Fingernägel vorzuschreiben. Und natürlich: Männer dürfen nur natürliche Haarfärbungen benutzen. Andernfalls könnte man ja schwul wirken. Das Landesarbeitsgericht hat das nachvollziehbarerweise für unrechtmäßig gehalten.


Landesarbeitsgericht Köln, 3 TaBV 15/10 
Datum: 18.08.2010 

Leitsätze: 1. Der Betriebsrat hat grundsätzlich bei der Regelung einer einheitlichen 
Dienstkleidung der Mitarbeiter ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 
1 Nr. 1 BetrVG. 
2. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats aus § 87 Abs. 1 Nr. 1 
BetrVG gilt nur für Maßnahmen, die das sog. Ordnungsverhalten der 
Mitarbeiter betreffen. Das sog. Arbeitsverhalten bleibt nach § 87 Abs. 1 
Nr. 1 BetrVG mitbestimmungsfrei. 
3. Eine Betriebsvereinbarung, die das Persönlichkeitsrecht der 
Mitarbeiter verletzt, ist unwirksam und darf nicht angewandt werden. 
4. Das zulässige Ausmaß einer Beschränkung der allgemeinen 
Handlungsfreiheit der Mitarbeiter bestimmt sich nach dem Grundsatz 
der Verhältnismäßigkeit. Die jeweilige Regelung muss geeignet, 
erforderlich und unter Berücksichtigung der gewährleisteten 
Freiheitsrechte angemessen sein, um den erstrebten Zweck zu 
erreichen. 
Tenor: I. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des 
Arbeitsgerichts Köln vom 23.12.2009 
- 2 BV 104/09 - teilweise abgeändert. 
1. Der Beteiligten zu 2) wird ferner untersagt, die folgende Anweisung 
gegenüber den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ihres Betriebs am
Flughafen K/B einseitig, ohne Zustimmung des Beteiligten zu 1) und 
ohne einen die Einigung ersetzenden Spruch der Einigungsstelle 
generell zu erteilen: 
"Die Mitnahme und Benutzung von privaten 
Kommunikationseinrichtungen, wie z.B. Mobiltelefon, MP3-Player etc. 
an den Kontrollstrecken ist untersagt." 
2. Es wird weiter festgestellt, dass auch 
§ 2 Ziff. 9 h) soweit die Einfarbigkeit der Fingernägel vorgeschrieben ist, 
§ 3 Ziff. 9 e) sowie § 3 Ziff. 9 f) der Anlage 2 der zwischen der 
Unternehmensleitung der Beteiligten zu 2) und dem Gesamtbetriebsrat 
geschlossenen Gesamtbetriebsvereinbarung "Dienst- und 
Schutzkleidung (Kleiderordnung)" aus dem Jahr 2004 unwirksam sind 
und im Betrieb Flughafen K/B nicht angewendet werden dürfen. 
II. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen. 
III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. 
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 1 
I. 2 
Der Beteiligte zu 1) ist der im Betrieb der Beteiligten zu 2) am Flughafen K /B gebildete 
Betriebsrat. Die Beteiligte zu 2) betreibt dort im Auftrag der Bundespolizei die 
Fluggastkontrollen. Sie hat den Betrieb zum 01.01.2009 von der früheren 
Auftragnehmerin D übernommen. Mit der am 26.05.2009 beim Arbeitsgericht 
eingegangenen Antragsschrift macht der Beteiligte zu 1) Mitbestimmungsrechte nach § 
87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG geltend. 
3 
Vor 2009 galt mit Duldung des damaligen Betriebsrats im übernommenen Betrieb eine 
sog. Dienstanweisung der D die unter anderem das "äußere Erscheinungsbild und die 
Dienstkleidung" der Mitarbeiter regelte. Im Unternehmen der Beteiligten zu 2) existiert 
eine Gesamtbetriebsvereinbarung aus dem Jahr 2004, die in ihrer Anlage 2 eine 
Trageordnung für Dienstkleidung mit umfangreichen Tragevorschriften für 
Dienstkleidungsträgerinnen und -träger enthält. Im Dezember 2008 erließ die Beteiligte 
zu 2) eine "Betriebsanweisung für die Station K /B ". Hierüber informierte sie nach dem 
Betriebsübergang Anfang 2009 den Beteiligten zu 1). Dieser macht wegen mehrerer 
Regelungen dieser Betriebsanweisung ein Mitbestimmungsrecht geltend und hält im 
Übrigen mehrere Bestimmungen der Gesamtbetriebsvereinbarung für unzulässig, da 
sie gegen das Persönlichkeitsrecht der einzelnen Mitarbeiter verstießen. 
Der Beteiligte zu 1) hat beantragt, 5 
1. der Antragsgegnerin zu untersagen, die im Folgenden zitierten Anweisungen 
gegenüber den Mitarbeiter/innen einseitig, ohne Zustimmung des Antragstellers 
ohne einen die Einigung ersetzenden Spruch der Einigungsstelle zu erteilen: 
6 
7 
a. "Alle Mitarbeiter müssen in Dienstkleidung zum Dienst erscheinen und das Objekt 
in der gleichen Form wieder verlassen." 
8 
9 
b. "Es ist darauf zu achten, dass der Sicherheitsausweis und das Zusatzkennzeichen 
"Fluggastkontrolle" lesbar in Brusthöhe getragen werden." 
10 
11 
c. "Insbesondere ist folgendes untersagt: 
12 
13 
1. Die Mitnahme und Benutzung von privaten Kommunikationseinrichtungen, wie z. 
B. Mobiltelefon, MP3-Player etc. an den Kontrollstrecken 
2. An der Kontrollstelle lautstarke Privatgespräche oder gar Diskussionen zu führen 
3. Gespräche an der Kontrollstelle, die nicht in deutscher Sprache geführt werden." 
14 
15 
d. "Im Krankheitsfalle müssen die Mitarbeiter die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung 
umgehend einreichen. AU's (Krankenscheine) müssen spätestens am dritten 
Krankheitstag bei der Stationsleitung eingegangen sein." 
17 
e. "Aufgrund von kurzfristigen Änderungen der vom Kunden (Bundespolizei) 
gestellten Anforderungen kann es zu erforderlichen Änderungen im Dienstplan 
kommen. Im Hinblick auf diese oftmals sehr kurzfristigen Änderungen ist jeder 
Mitarbeiter dazu verpflichtet, sich rechtzeitig über aktuelle Änderungen im 
Dienstplan zu informieren." 
18 
19 
2. festzustellen, dass die im Folgenden zitierten Regelungen der Anlage 2 der 
zwischen der Unternehmensleitung der Antragsgegnerin und dem 
Gesamtbetriebsrat geschlossenen Gesamtbetriebsvereinbarung "Dienst- und 
Schutzkleidung (Kleiderordnung)" aus dem Jahr 2004 wegen Verletzung des 
Persönlichkeitsrechts der Mitarbeiter/innen unwirksam sind und im Betrieb 
Flughafen K /B nicht angewendet werden dürfen: 
20 
21 
a. "§ 2 Ziff. 8 betreffend "Unterwäsche" für weibliche "Dienstleistungsträgerinnen" 
b. "§ 2 Ziff. 9 h betreffend die Länge und Farbe der Fingernägel für weibliche 
Beschäftigte" 
c. "§ 3 Ziff. 7 Unterwäsche für männliche "Dienstleistungsträger" 
d. "§ 3 Ziff. 9 betreffend Frisur, Bart und Make-Up für männliche Beschäftigte". 
22 
23 
Die Beteiligte zu 2) hat beantragt, 24 
die Anträge zurückzuweisen. 25 
Der Beteiligte zu 2) hat die Auffassung vertreten, die Gesamtbetriebsvereinbarung 
verstoße nicht gegen Art. 2 Abs. 1 GG. So diene die Anordnung des Tragens von 
Unterwäsche u.a. dem Schutz der in ihrem Eigentum stehenden Dienstkleidung und 
solle außerdem verhindern, dass die Passagiere mit Schweißflecken der Mitarbeiter in 
Berührung kämen. Die Fingernägel müssten kurz gehalten werden, weil ansonsten bei 
den Passagierkontrollen Verletzungsgefahr besteht. Schließlich seien auch Frisur, Bart 
und Make-up in einem ordentlichen Zustand zu tragen, da von den Mitarbeitern bei der 
Ausführung von hoheitlichen Aufgaben ein ordentliches Erscheinungsbild verlangt 
werden müsse. 
Das Arbeitsgericht hat den Anträgen des Beteiligten zu 1) mit Beschluss vom 
23.12.2009 teilweise stattgegeben und der Beteiligten zu 2) zum einen untersagt, 
einzelne, näher bezeichnete Anweisungen ohne Zustimmung des Beteiligten zu 1) und 
ohne einen die Einigung ersetzenden Spruch der Einigungsstelle zu erteilen. Zum 
anderen hat es festgestellt, dass einzelne Bestimmungen der Anlage 2 der genannten 
Gesamtbetriebsvereinbarung unwirksam sind und im Betrieb Flughafen K /B nicht 
angewendet werden dürfen. Die weitergehenden Anträge hat das Arbeitsgericht 
zurückgewiesen. Wegen der Begründung im einzelnen wird auf den erstinstanzlichen 
Beschluss ( Bl. 97 ff. d.A.) Bezug genommen. 
27 
Gegen diesen ihm am 19.01.2010 zugestellten Beschluss hat der Beteiligte zu 1) am 
18.02.2010 Beschwerde eingelegt und diese nach entsprechender Verlängerung der 
Beschwerdebegründungsfrist am 19.04.2010 begründet. Er meint weiterhin, auch die 
übrigen von ihm genannten Anweisungen der Beteiligten zu 2) seien nach § 87 Abs. 1 
Nr. 1 BetrVG mitbestimmungspflichtig. Das gelte zunächst für die Anweisung, den 
Sicherheitsausweis und das Zusatzkennzeichen "Fluggastkontrolle" in Brusthöhe zu 
tragen. Diese Anweisung sei mit der diesbezüglichen Regelung in der 
Gesamtbetriebsvereinbarung 2004 nicht inhaltsgleich und auch von der Bundespolizei 
werde lediglich gefordert, dass der Ausweis gut sichtbar zu tragen sei. Des weiteren sei 
das Verbot einer Mitnahme von "Kommunikationseinrichtungen" sowie des lautstarken 
Führens von Privatgesprächen oder gar Diskussionen an der Kontrollstelle 
mitbestimmungspflichtig. Außerdem hält der Beteiligte zu 1) auch die von ihm 
angeführten Regelungen der Gesamtbetriebsvereinbarung 2004 weiterhin für 
persönlichkeitsrechtverletzend. Er meint, die Art der Kleidung inklusive der 
Unterwäsche sowie das Aussehen sei alleine Sache des einzelnen Mitarbeiters und die 
extrem weitreichenden Vorgaben der Beteiligten zu 2) hätten mit dem Verlangen nach 
einem einheitlichen Erscheinungsbild nichts zu tun. 
28 
Der Beteiligte zu 1) beantragt, 29 
unter teilweiser Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Köln vom 
23.12.2009 – 2 BV 104/09 – 30 
I. der Antragsgegnerin zu untersagen, die im Folgenden zitierten Anweisungen 
gegenüber den Mitarbeiter/innen und Mitarbeitern des Betriebes am Flughafen K 
/B einseitig, ohne Zustimmung des Antragstellers oder einen die Einigung 
ersetzenden Spruch der Einigungsstelle zu erteilen: 
31 
32 
1. Es ist darauf zu achten, dass der Sicherheitsausweis und das Zusatzkennzeichen 
"Fluggastkontrolle" lesbar in Brusthöhe getragen werden". 
33 
34
2. "Insbesondere ist folgendes untersagt: 
35 
36 
die Mitnahme und Benutzung von privaten Kommunikationseinrichtungen, wie z. 
B. Mobiltelefon, MP 3 Player u.s.w. 
an der Kontrollstelle lautstarke Privatgespräche oder gar Diskussionen zu führen; 
37 
38 
II. festzustellen, dass die im Folgenden zitierten Regelungen der Anlage 2 der 
Gesamtbetriebsvereinbarung "Dienst- und Schutzkleidung (Kleiderordnung)" aus 
dem Jahre 2004 wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts der 
Mitarbeiter/innen unwirksam sind und im Betrieb Flughafen K /B nicht angewendet 
werden dürfen: 
39 
40 
1. § 2 Ziffer 8 "Unterwäsche" 
41 
42 
a. Das Tragen von BHs, Bustiers, bzw. eines Unterhemdes ist vorgeschrieben. 
43 
44 
b. Diese Unterwäsche ist in weiß oder in Hautfarbe ohne Muster/Beschriftungen/ 
Embleme, etc. zu tragen bzw. anders farbige Unterwäsche darf in keiner Form 
durchscheinen. 
45
c. Unter der Bluse ist auch ein weißes T-Shirt, ebenfalls ohne 
Muster/Beschriftungen/ Embleme, etc. gestattet. 
47 
48 
d. Zur Beinbekleidung sind Feinstrumpfhosen in neutraler Hautfarbe, dunkelblau 
oder schwarz zu tragen. Socken in den gleichen Farben wie die Feinstrumpfhosen 
sind lediglich zur Hose zu tragen. 
49 
50 
e. Feinstrumpfhosen sowie Socken dürfen keinerlei Muster, Nähte oder 
Laufmaschen aufweisen. 
51 
52 
f. Grundsätzlich sind immer Feinstrumpfhosen oder Socken als Beinbekleidung zu 
tragen. 
53 
54 
2. § 2 Ziffer 9 h): 
55 
56 
"Fingernägel (Länge und Farbe) sind jederzeit gepflegt zu halten; sie 
sind einfarbig und in maximaler Länge von 0,5 cm über der Fingerkuppe 
zu tragen." 
57 
3. § 3 Ziffer 7 "Unterwäsche für männliche Beschäftigte": 
58 
59
a. Ein Unterhemd ist jederzeit zu tragen. 
60 
61 
b. Diese Unterwäsche ist in weiß oder in Hautfarbe ohne Muster/Beschriftungen/ 
Embleme, etc. zu tragen, bzw. anderfarbige Unterwäsche darf in keiner Form 
durchscheinen. 
62 
63 
c. Es ist als Ersatz zum Unterhemd ebenfalls ein weißes T-Shirt ohne Muster und 
ohne Aufdruck gestattet. 
64 
65 
d. Bei 1/2-Arm Diensthemden ist darauf zu achten, dass T-Shirt Ärmel nicht länger 
als die Hemdsärmel sind. 
66 
67 
e. Grundsätzlich sind Socken (ausschließlich in den Farben schwarz oder 
dunkelblau ohne Muster zu tragen. 
68 
69 
4. § 3 Ziff. 9 "Frisur, Bart und Make-Up" 
70 
71 
a. Grundsätzlich sind Haare immer sauber, niemals ungewaschen oder fettig 
wirkend zu tragen. 
72
b. Eine gründliche Komplettgesichtsrasur bei Dienstantritt ist Voraussetzung; 
alternativ ist ein gepflegter Bart gestattet. 
74 
75 
c. Bei Haarfärbungen sind lediglich natürlich wirkende Farben gestattet. 
76 
77 
d. Das Tragen von künstlichen Haaren oder Einflechtungen ist grundsätzlich nicht 
gestattet, wenn es die Natürlichkeit der Haarpracht beeinträchtigt. 
78 
79 
Die Beteiligte zu 2) beantragt, 80 
die Beschwerde zurückzuweisen. 81 
Die Beteiligte zu 2) tritt der erstinstanzlichen Entscheidung bei und meint weiterhin, ihre 
Betriebsanweisungen verstießen nicht gegen betriebsverfassungsrechtliche 
Vorschriften. So sei die Anweisung zum Tragen des Dienstausweises lediglich eine 
Ausgestaltung der in der Gesamtbetriebsvereinbarung bereits vorhandenen Regelung. 
Auch die Untersagung der Mitnahme und Benutzung von privaten 
Kommunikationseinrichtungen sei nicht mitbestimmungspflichtig. Die bei der 
Flugsicherheitskontrolle eingesetzten technischen Durchleuchtungsgeräte, seien 
technisch sensible Vorrichtungen, die durch die Benutzung von mobilen 
Telekommunikationseinrichtungen gestört werden könnten. Eine Arbeitsanweisung, die 
lediglich das Benutzen dieser Kommunikationseinrichtungen während der Arbeitszeit 
verbiete sei nicht ausreichend, da damit nicht verhindert werden könne, dass der 
Mitarbeiter gleichwohl während der Arbeitszeit angerufen werden könne. Letztlich 
handele es sich hierbei ohnehin um mitbestimmungsfreies sog. Arbeitsverhalten der 
Mitarbeiter. Das gelte gleichermaßen für das Verbot, lautstarke Privatgespräche zu 
führen. Ferner ist die Beteiligte zu 2) der Auffassung, dass die 
Gesamtbetriebsvereinbarung aus dem Jahr 2004 nicht gegen die Persönlichkeitsrechte 
der einzelnen Mitarbeiter verstoße. Das gelte für das vorgeschriebene Tragen von 
Unterwäsche ebenso wie für die Beinbekleidung und das sonstige äußere 
Erscheinungsbild der Mitarbeiter. Die diesbezüglichen Regelungen müssten vor dem 
Hintergrund des berechtigten Verlangens der Beteiligten zu 2) nach einem einheitlichen 
82
Erscheinungsbild ihrer Mitarbeiter gesehen werden. Die Regelungen über den Zustand 
der Fingernägel seien schließlich wegen der ansonsten bestehenden Verletzungsgefahr 
geboten. 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die 
gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug 
genommen. 
83 
II. 84 
1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) ist zulässig, weil sie statthaft (§ 87 Abs. 1 
ArbGG) und frist- sowie formgerecht eingelegt und begründet worden ist (§§ 87 Abs. 2 
Satz 1, 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 519, 520 ZPO). 
85 
2. Die Beschwerde hat jedoch in der Sache nur teilweise Erfolg. Die Beteiligte zu 2) 
darf den Mitarbeitern nicht generell die Mitnahme und Benutzung von privaten 
Kommunikationseinrichtungen an den Kontrollstrecken untersagen, ohne zuvor die 
Zustimmung des Beteiligten zu 1) eingeholt zu haben. Sie darf den Mitarbeiterinnen 
nicht vorschreiben, die Fingernägel nur einfarbig zu tragen und auch die Vorgabe 
gegenüber den Mitarbeitern, bei Haarfärbungen nur natürlich wirkende Farben zu 
tragen sowie das weitergehende Verbot, künstliche Haare oder Einflechtungen zu 
tragen, wenn diese die Natürlichkeit der Haarpracht beeinträchtigen, sind unwirksam. 
Die weitergehende Beschwerde des Beteiligten zu 1) ist unbegründet. Im Einzelnen gilt 
Folgendes: 
86 
a) Zum Unterlassungsanspruch 87 
Mit seiner Beschwerde begehrt der Beteiligte zu 1) der Beteiligten zu 2) gerichtlich zu 
untersagen, bestimmte näher benannte Anweisungen gegenüber den Mitarbeiterinnen 
und Mitarbeitern des Betriebes am Flughafen K /B zu erteilen, ohne die Zustimmung 
des Beteiligten zu 1) eingeholt oder einen die Einigung ersetzenden Spruch der 
Einigungsstelle erzielt zu haben. Die Anweisungen betreffen das Tragen des 
Sicherheitsausweises, die Mitnahme und Benutzung von privaten 
Kommunikationseinrichtungen sowie das Führen lautstarker Privatgespräche an den 
Kontrollstellen. 
88 
Die Beteiligte zu 2) hat vor Erteilung dieser Anweisungen weder den Beteiligten zu 1) 
um Zustimmung gebeten noch einen Einigungsstellenspruch herbeigeführt. Daher 
hängt die Berechtigung des Antragsbegehrens maßgeblich davon ab, ob dem 
Beteiligten zu 1) insoweit ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht zusteht. 
89 
aa) In Betracht kommt insofern allein § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG. Nach dieser Vorschrift 
hat der Betriebsrat mitzubestimmen in Fragen der Ordnung des Betriebs und des 
Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Gegenstand des Mitbestimmungsrechts ist das 
betriebliche Zusammenleben und kollektive Zusammenwirken der Beschäftigten. Es 
beruht darauf, dass die Beschäftigten ihre vertraglich geschuldete Leistung innerhalb 
einer vom Arbeitgeber vorgegebenen Arbeitsorganisation erbringen und deshalb 
dessen Weisungsrecht unterliegen. Das berechtigt den Arbeitgeber dazu, Regelungen 
vorzugeben, die das Verhalten der Beschäftigten im Betrieb beeinflussen und 
koordinieren sollen. Solche Maßnahmen bedürfen der Zustimmung des Betriebsrats. 
90
Dies soll gewährleisten, dass die Beschäftigten gleichberechtigt an der Gestaltung des 
betrieblichen Zusammenlebens teilhaben können (BAG, Beschluss vom 27.09.2005 - 1 
ABR 32/04, BAGE 116, 36; BAG, Beschluss vom 10.03.2009 - 1 ABR 87/07, NZA 2010, 
180). 
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hat der Betriebsrat 
entgegen dem überschießenden Wortlaut nur mitzubestimmen bei Maßnahmen, die 
das sog. Ordnungsverhalten der Arbeitnehmer betreffen. Dieses ist berührt, wenn die 
Maßnahme auf die Gestaltung des kollektiven Miteinander oder die Gewährleistung und 
Aufrechterhaltung der vorgegebenen Ordnung des Betriebs zielt (BAG, Beschluss vom 
11.06.2002 - 1 ABR 46/01, BAGE 101, 285; Küttner/Kreitner, Personalbuch, 17. Aufl. 
2010, Betriebsordnung Rn 4 mit umfassenden weiteren Nachw.). Mitbestimmungsfrei 
sind dagegen Maßnahmen, die das sog. Arbeitsverhalten der Beschäftigten regeln. 
Darum handelt es sich, wenn der Arbeitgeber kraft seines arbeitsvertraglichen 
Weisungsrechts näher bestimmt, welche Arbeiten auszuführen sind und in welcher 
Weise das geschehen soll. Mitbestimmungsfrei sind deshalb Anordnungen, mit denen 
lediglich die Arbeitspflicht konkretisiert wird (BAG, Beschluss vom 10.03.2009 - 1 ABR 
87/07, NZA 2010, 180). Wirkt sich eine Maßnahme zugleich auf das Ordnungs- und das 
Arbeitsverhalten aus, so kommt es darauf an, welcher Regelungszweck überwiegt 
(BAG, Urteil vom 13.02.2003 - 6 AZR 536/01, NZA 2003, 1196; BAG, Beschluss vom 
13.02.2007 - 1 ABR 18/06, NZA 2007, 640). 
91 
bb) Wendet man diese Grundsätze der ständigen BAG-Rechtsprechung an, so 
unterfällt die Untersagung private Kommunikationseinrichtungen wie z.B. Mobiltelefone, 
MP 3-Player u.ä. mitzunehmen und zu benutzen, unter den Begriff des 
Ordnungsverhaltens im oben genannten Sinn. Es geht erkennbar um die Gestaltung 
des kollektiven Miteinanders und nicht um die Art und Weise der Arbeitsausführung. 
Demgemäß besteht insoweit ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht des Beteiligten zu 
1). Nach der sog. Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung, die ebenfalls vom 
Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung anerkannt ist, sind Maßnahmen, die 
die Mitarbeiter belasten und der erzwingbaren Mitbestimmung des Betriebsrats 
unterliegen, ohne vorherige Zustimmung des Betriebsrats rechtsunwirksam (BAG, Urteil 
vom 11.06.2002 - 1 AZR 390/01, NZA 2003, 571; BAG, Urteil vom 10.03.2009, 1 AZR 
55/08, NZA 2009, 684; GK-BetrVG/Wiese, BetrVG, 9. Aufl., § 87 Rn 234 mit weiteren 
Nachw.) und der Betriebsrat kann vom Arbeitgeber die Unterlassung derartiger 
mitbestimmungswidriger Maßnahmen verlangen (BAG, Beschluss vom 03.05.1994 - 1 
ABR 24/93, NZA 1995, 40; BAG, Beschluss vom 03.05.2006 - 1 ABR 14/05, AP Nr. 119 
zu § 87 BetrVG 1972; BAG, Beschluss vom 15.05.2007 - 1 ABR 32/06, NZA 2007, 
1240). Das auf diesen Regelungsgegenstand bezogene Antragsbegehren des 
Beteiligten zu 1) ist demnach begründet. Daneben stellt diese Anweisung auch einen 
unverhältnismäßigen Eingriff in das durch Art. 2 GG geschützte Persönlichkeitsrecht der 
betroffenen Mitarbeiter dar. Das Verbot, private Kommunikationseinrichtungen 
mitzubringen, ist nicht erforderlich, um deren Nutzung vor Ort zu unterbinden. Hier hätte 
es ausgereicht, allein deren Nutzung zu untersagen. 
92 
Demgegenüber ist die Beschwerde unbegründet, soweit sich der Beteiligte zu 1) gegen 
das Verbot wendet, an der Kontrollstelle lautstarke Privatgespräche oder gar 
Diskussionen zu führen. Diese Anweisung ist untrennbar mit der Erbringung der 
Arbeitsleistung verbunden und betrifft daher das sog. Arbeitsverhalten der Mitarbeiter. 
Ein Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG besteht nach den oben 
93
dargestellten Grundsätzen nicht. 
Unbegründet ist die Beschwerde schließlich auch, soweit der Beteiligte zu 1) begehrt, 
der Beteiligten zu 2) die Anweisung zu untersagen, darauf zu achten, dass der 
Sicherheitsausweis und das Zusatzkennzeichen "Fluggastkontrolle" lesbar in Brusthöhe 
getragen werde. Diesen Regelungsgenstand betreffend besteht kein 
Mitbestimmungsrecht des Beteiligten zu 1). Denn diese Anweisung stellt - wie das 
Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat - lediglich eine nähere Ausgestaltung einer in 
der Gesamtbetriebsvereinbarung "Dienst- und Arbeitsschutzbekleidung 
(Kleiderordnung)" vom 29.03.2004 enthaltenen Regelung dar. Bestandteil dieser 
Gesamtbetriebsvereinbarung ist die in der Anlage 2 aufgelistete Trageordnung für 
Dienstbekleidung. Diese bestimmt in § 1 Abs. 3, dass der Dienstausweis Bestandteil 
der Dienstkleidung ist und während der Arbeitszeit immer von vorn sichtbar an der 
Oberbekleidung getragen werden muss. Die nunmehrige Anweisung, den 
Dienstausweis "lesbar in Brusthöhe zu tragen", konkretisiert die allgemein gehaltenere 
Vorschrift der Gesamtbetriebsvereinbarung. Eine eigenständige Regelung stellt sie 
nicht dar, so dass kein neuer Mitbestimmungstatbestand entsteht. Das 
Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG ist vielmehr mit der Regelung in der 
Gesamtbetriebsvereinbarung vom 29.03.2004 "verbraucht". 
94 
b) Zum Feststellungsanspruch 95 
Der Beteiligte zu 1) begehrt weiter die Feststellung, dass über die erstinstanzlich 
getroffene Feststellung des Arbeitsgerichts hinaus weitere Bestimmungen der Anlage 2 
zu der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 29.03.2004 wegen Verletzung des 
Persönlichkeitsrechts der Mitarbeiter/innen unwirksam sind und im Betrieb Flughafen K 
/B nicht angewandt werden dürfen. 
96 
aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind die 
Betriebsparteien gemäß § 75 Abs. 1, 2 Satz 1 BetrVG zur Wahrung der grundrechtlich 
gewährleisteten Freiheitsrechte verpflichtet. Sie haben damit auch die durch Art. 2 
Abs. 1 GG geschützte allgemeine Handlungsfreiheit zu beachten. Zwar wird diese, 
soweit sie über den Kernbereich der Persönlichkeit hinausgeht, ihrerseits durch die 
verfassungsmäßige Ordnung beschränkt, zu der auch die von den Betriebsparteien im 
Rahmen ihrer Regelungskompetenz geschlossenen Betriebsvereinbarungen gehören. 
Zugleich sind jedoch die einzelnen Grundrechtsträger vor unverhältnismäßigen 
Grundrechts-beschränkungen durch privatautonome Regelungen zu schützen. Das 
zulässige Ausmaß einer Beschränkung der allgemeinen Handlungsfreiheit bestimmt 
sich nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die getroffene Regelung muss 
geeignet, erforderlich und unter Berücksichtigung der gewährleisteten Freiheitsrechte 
angemessen sein, um den erstrebten Zweck zu erreichen. Geeignet ist die Regelung 
dann, wenn mit ihrer Hilfe der erstrebte Erfolg gefördert werden kann. Erforderlich ist 
sie, wenn kein anderes, gleich wirksames, aber die Handlungsfreiheit weniger 
einschränkendes Mittel zur Verfügung steht. Angemessen ist sie, wenn sie 
verhältnismäßig im engeren Sinn erscheint. Es bedarf hier einer Gesamtabwägung 
zwischen der Intensität des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe; 
die Grenze der Zumutbarkeit darf nicht überschritten werden (vgl. BAG, Beschluss vom 
29.06.2004 - 1 ABR 21/03 - BAGE 111, 173 = AP Nr. 41 zu § 87 BetrVG 1972 
Überwachung, BAG, Beschluss vom 12.12.2006 - 1 AZR 96/06, NZA 2007, 453; BAG, 
Beschluss vom 13.02.2007 - 1 ABR 18/06, NZA 2007, 640). 
97
bb) Wendet man diese Grundsätze im vorliegenden Fall an, ist das Begehren des 
Beteiligten zu 1) teilweise begründet. Die Trageordnung greift in die Freiheit der 
Arbeitnehmer ein, sich während der Arbeit so zu kleiden, wie es den persönlichen 
Wünschen und Bedürfnissen entspricht. 
98 
(1) Hinsichtlich der in § 2 Ziff. 9 h) der Trageordnung enthaltenen Regelung für 
Mitarbeiterinnen, die Fingernägel einfarbig zu tragen, fehlt es bereits an der 
Geeignetheit dieses Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmerinnen zur 
Erreichung des Regelungszwecks. Zwar kann die Gewährleistung eines einheitlichen 
Erscheinungsbildes durch eine einheitliche Dienstkleidung erreicht werden. Die Farbe 
der Fingernägel der Mitarbeiterinnen ist hierfür aber offensichtlich ohne Bedeutung. Erst 
recht ist diese Einschränkung der persönlichen Freiheit zur Erreichung des 
Regelungszwecks nicht erforderlich. 
99 
Von den Regelungen in § 3 der Trageordnung, die die männlichen Mitarbeiter betreffen, 
sind § 3 Ziff. 9 e) und § 3 Ziff. 9 f) nach den oben genannten Maßstäben unwirksam. 
Diese Regelungen schreiben den Mitarbeitern vor, bei Haarfärbungen lediglich natürlich 
wirkende Farben zu verwenden und verbieten das Tragen von künstlichen Haaren oder 
Einflechtungen, wenn es die Natürlichkeit der Haarpracht beeinträchtigt. Auch insoweit 
hat die Kammer bereits Zweifel an der Geeignetheit dieser Eingriffe. Alle Mitarbeiter 
haben ohnehin unterschiedliche Haarfarben und Frisuren. Jedenfalls aber sind beide 
Verbote nicht verhältnismäßig im engeren Sinn. Die Beteiligte zu 2) greift mit diesen 
Vorschriften in die unmittelbare körperliche Integrität der Mitarbeiter ein, ohne dass dies 
durch den Zweck eines einheitlichen Erscheinungsbildes gerechtfertigt wäre. Das gilt 
insbesondere für das nach dieser Vorschrift weitestgehend verbotene Tragen eines 
Haarteils. Letzteres kann für das Selbstwertgefühl eines unter frühem Haarverlust 
leidenden Mitarbeiters von erheblicher Bedeutung sein und das Verbot kann in diesem 
Fall das Persönlichkeitsrecht des Mitarbeiters entscheidend tangieren. Demgegenüber 
wird das von den Kunden wahrgenommene Erscheinungsbild der Mitarbeiter wesentlich 
durch deren einheitliche Kleidung geprägt. Haarfarbe und Frisur sind hierfür eher 
unbedeutend. Weitere Unwirksamkeitsgründe ergeben sich ferner aus der inhaltlichen 
Unbestimmtheit der Regelung im Hinblick auf die Merkmale der "natürlich wirkenden 
Farben" und der "Natürlichkeit der Haarpracht" sowie aufgrund des Verstoßes der 
vorgenannten Regelungen gegen das Benachteiligungsverbot der §§ 7 Abs. 1, 1 AGG. 
Die allein männliche Mitarbeiter betreffenden Regelungen stellen eine unmittelbare 
Geschlechtsdiskriminierung dar, da vergleichbare Regelungen für Mitarbeiterinnen nicht 
existieren. 
100 
(2) Die weitergehenden, von dem Beteiligten zu 1) reklamierten Regelungen halten 
einer Verhältnismäßigkeitskontrolle Stand. 101 
Das gilt zunächst für das in § 2 Ziff. 8 der Trageordnung für Mitarbeiterinnen 
vorgeschriebene Tragen von Unterwäsche. Die Beteiligte zu 2) weist insoweit zu Recht 
darauf hin, dass die in ihrem Eigentum stehenden Blusen und Hemden durch das 
Tragen von Unterwäsche geschützt und weniger schnell abgenutzt werden. Die 
Eignung des Eingriffs steht damit außer Frage. Das Gleiche gilt für seine 
Erforderlichkeit, da ein milderes, das Persönlichkeitsrecht der Mitarbeiterinnen weniger 
einschneidenderes Mittel nicht existiert. Das gilt umso mehr, als die Beteiligte zu 2) den 
Mitarbeiterinnen kein konkretes Wäschestück vorschreibt, sondern mehrere zur Wahl 
lässt. Schließlich ist der Eingriff auch verhältnismäßig im engeren Sinn. Wägt man die 
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mit dem verbindlichen Tragen von privater Unterwäsche verbundene Beeinträchtigung 
des Persönlichkeitsrechts der Mitarbeiterinnen gegen die betrieblichen Interessen an 
einem ordentlichen Erscheinungsbild und einer möglichst geringen Abnutzung der 
Dienstkleidung ab, so überwiegt das Interesse der Beteiligten zu 2) deutlich. Dabei ist 
aus Sicht der erkennenden Kammer auch unproblematisch, dass die Unterwäsche weiß 
oder in Hautfarbe sein muss und keine Embleme, Beschriftungen oder Muster enthalten 
darf. Eine erhebliche Einschränkung des Persönlichkeitsrechts stellt diese Vorgabe 
nicht dar. Das Gleiche gilt für die Verpflichtung zum Tragen von Feinstrumpfhosen oder 
Socken. 
Ebenfalls rechtlich unbedenklich ist die für Mitarbeiterinnen in § 2 Ziff. 9 h) der 
Trageordnung vorgeschriebene maximale Länge der Fingernägel von 0,5 cm über der 
Fingerkuppe. Auch dieser Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Mitarbeiterinnen ist 
insgesamt verhältnismäßig. Ziel der Regelung ist es, eine Verletzungsgefahr bei der 
Kontrolle von Passagieren möglichst zu vermeiden. Hierfür ist die gemachte Vorgabe 
offensichtlich geeignet und auch erforderlich, da ein milderes Mittel nicht besteht. 
Schließlich ist die Vorgabe auch verhältnismäßig im engeren Sinn. Die Beteiligte zu 2) 
hat ein erhebliches und berechtigtes betriebliches Interesse daran, dass eine von ihren 
Mitarbeiterinnen ausgehende Verletzungsgefahr im Umgang mit den Passagieren so 
weit wie möglich ausgeschlossen wird. Demgegenüber muss das modische Interesse 
der Mitarbeiterinnen an dem Tragen längerer Fingernägel zurücktreten. Zwar stellt die 
Vorgabe in der Trageordnung einen unmittelbaren Eingriff in die körperliche Integrität 
der Mitarbeiterinnen dar. Dieser ist jedoch zwingend durch die Tätigkeit geboten. 
103 
Auch die weiteren Tragevorschriften für männliche Mitarbeiter in § 3 der Trageordnung 
sind verhältnismäßig. Dabei gilt zunächst bezüglich des vorgeschriebenen Tragens von 
Unterwäsche in § 3 Ziff 7 das oben zu den Mitarbeiterinnen Gesagte entsprechend. 
Gegen die darüber hinaus vom dem Beteiligten zu 1) beanstandeten Bestimmungen in 
§ 3 Ziff. 9 a), d), e) und f) zu "Frisur, Bart und Make-up" bestehen schließlich ebenfalls 
keine rechtlichen Bedenken. Die Trageordnung verlangt von den Mitarbeitern, dass die 
Haare grundsätzlich sauber, niemals ungewaschen oder fettig zu tragen sind und vor 
Dienstbeginn eine Komplettrasur erfolgt ist oder ein gepflegter Bart getragen wird. 
Diese Vorgaben sind geeignet, ein vernünftiges, angemessenes Erscheinungsbild der 
Mitarbeiter zu gewährleisten. Sie sind auch erforderlich, da eine weniger 
einschneidendere Maßnahme nicht ersichtlich ist. Das gilt unabhängig davon, dass die 
große Mehrzahl der Mitarbeiter auch ohne eine entsprechende Vorgabe selbständig 
Wert auf ein entsprechendes Äußeres legen dürfte. Letztlich kann nur mit einer 
entsprechenden Vorgabe die Erreichung des Ziels im Ergebnis wirklich sichergestellt 
werden. Schließlich ist auch die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinn zu bejahen. Zwar 
geht es auch hier wiederum um unmittelbar das Persönlichkeitsrecht der Mitarbeiter 
betreffende Regelungen. Da diese jedoch inhaltlich von den Mitarbeitern keine 
außergewöhnlichen Maßnahmen verlangen, sondern letztlich das widerspiegeln, was 
den normalen und allgemein üblichen Umgangsformen jedenfalls solcher Menschen 
entspricht, die beruflich im engen Kundenkontakt stehen, überwiegt auch insoweit das 
betriebliche Interesse. 
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3. Die Rechtsbeschwerde war gemäß §§ 92 Abs. 1 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG nicht 
zuzulassen, da die Entscheidung auf den Umständen des Einzelfalls beruht und keine 
Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung betrifft. 
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