Wenig überraschend: Ein Arbeitgeber hatte versucht, seinen Mitarbeitern die Farbe der Fingernägel vorzuschreiben. Und natürlich: Männer dürfen nur natürliche Haarfärbungen benutzen. Andernfalls könnte man ja schwul wirken. Das Landesarbeitsgericht hat das nachvollziehbarerweise für unrechtmäßig gehalten.
Landesarbeitsgericht Köln, 3 TaBV 15/10
Datum: 18.08.2010
Leitsätze: 1. Der Betriebsrat hat grundsätzlich bei der Regelung einer einheitlichen
Dienstkleidung der Mitarbeiter ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs.
1 Nr. 1 BetrVG.
2. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats aus § 87 Abs. 1 Nr. 1
BetrVG gilt nur für Maßnahmen, die das sog. Ordnungsverhalten der
Mitarbeiter betreffen. Das sog. Arbeitsverhalten bleibt nach § 87 Abs. 1
Nr. 1 BetrVG mitbestimmungsfrei.
3. Eine Betriebsvereinbarung, die das Persönlichkeitsrecht der
Mitarbeiter verletzt, ist unwirksam und darf nicht angewandt werden.
4. Das zulässige Ausmaß einer Beschränkung der allgemeinen
Handlungsfreiheit der Mitarbeiter bestimmt sich nach dem Grundsatz
der Verhältnismäßigkeit. Die jeweilige Regelung muss geeignet,
erforderlich und unter Berücksichtigung der gewährleisteten
Freiheitsrechte angemessen sein, um den erstrebten Zweck zu
erreichen.
Tenor: I. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des
Arbeitsgerichts Köln vom 23.12.2009
- 2 BV 104/09 - teilweise abgeändert.
1. Der Beteiligten zu 2) wird ferner untersagt, die folgende Anweisung
gegenüber den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ihres Betriebs am
Flughafen K/B einseitig, ohne Zustimmung des Beteiligten zu 1) und
ohne einen die Einigung ersetzenden Spruch der Einigungsstelle
generell zu erteilen:
"Die Mitnahme und Benutzung von privaten
Kommunikationseinrichtungen, wie z.B. Mobiltelefon, MP3-Player etc.
an den Kontrollstrecken ist untersagt."
2. Es wird weiter festgestellt, dass auch
§ 2 Ziff. 9 h) soweit die Einfarbigkeit der Fingernägel vorgeschrieben ist,
§ 3 Ziff. 9 e) sowie § 3 Ziff. 9 f) der Anlage 2 der zwischen der
Unternehmensleitung der Beteiligten zu 2) und dem Gesamtbetriebsrat
geschlossenen Gesamtbetriebsvereinbarung "Dienst- und
Schutzkleidung (Kleiderordnung)" aus dem Jahr 2004 unwirksam sind
und im Betrieb Flughafen K/B nicht angewendet werden dürfen.
II. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 1
I. 2
Der Beteiligte zu 1) ist der im Betrieb der Beteiligten zu 2) am Flughafen K /B gebildete
Betriebsrat. Die Beteiligte zu 2) betreibt dort im Auftrag der Bundespolizei die
Fluggastkontrollen. Sie hat den Betrieb zum 01.01.2009 von der früheren
Auftragnehmerin D übernommen. Mit der am 26.05.2009 beim Arbeitsgericht
eingegangenen Antragsschrift macht der Beteiligte zu 1) Mitbestimmungsrechte nach §
87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG geltend.
3
Vor 2009 galt mit Duldung des damaligen Betriebsrats im übernommenen Betrieb eine
sog. Dienstanweisung der D die unter anderem das "äußere Erscheinungsbild und die
Dienstkleidung" der Mitarbeiter regelte. Im Unternehmen der Beteiligten zu 2) existiert
eine Gesamtbetriebsvereinbarung aus dem Jahr 2004, die in ihrer Anlage 2 eine
Trageordnung für Dienstkleidung mit umfangreichen Tragevorschriften für
Dienstkleidungsträgerinnen und -träger enthält. Im Dezember 2008 erließ die Beteiligte
zu 2) eine "Betriebsanweisung für die Station K /B ". Hierüber informierte sie nach dem
Betriebsübergang Anfang 2009 den Beteiligten zu 1). Dieser macht wegen mehrerer
Regelungen dieser Betriebsanweisung ein Mitbestimmungsrecht geltend und hält im
Übrigen mehrere Bestimmungen der Gesamtbetriebsvereinbarung für unzulässig, da
sie gegen das Persönlichkeitsrecht der einzelnen Mitarbeiter verstießen.
Der Beteiligte zu 1) hat beantragt, 5
1. der Antragsgegnerin zu untersagen, die im Folgenden zitierten Anweisungen
gegenüber den Mitarbeiter/innen einseitig, ohne Zustimmung des Antragstellers
ohne einen die Einigung ersetzenden Spruch der Einigungsstelle zu erteilen:
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7
a. "Alle Mitarbeiter müssen in Dienstkleidung zum Dienst erscheinen und das Objekt
in der gleichen Form wieder verlassen."
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b. "Es ist darauf zu achten, dass der Sicherheitsausweis und das Zusatzkennzeichen
"Fluggastkontrolle" lesbar in Brusthöhe getragen werden."
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c. "Insbesondere ist folgendes untersagt:
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13
1. Die Mitnahme und Benutzung von privaten Kommunikationseinrichtungen, wie z.
B. Mobiltelefon, MP3-Player etc. an den Kontrollstrecken
2. An der Kontrollstelle lautstarke Privatgespräche oder gar Diskussionen zu führen
3. Gespräche an der Kontrollstelle, die nicht in deutscher Sprache geführt werden."
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15
d. "Im Krankheitsfalle müssen die Mitarbeiter die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
umgehend einreichen. AU's (Krankenscheine) müssen spätestens am dritten
Krankheitstag bei der Stationsleitung eingegangen sein."
17
e. "Aufgrund von kurzfristigen Änderungen der vom Kunden (Bundespolizei)
gestellten Anforderungen kann es zu erforderlichen Änderungen im Dienstplan
kommen. Im Hinblick auf diese oftmals sehr kurzfristigen Änderungen ist jeder
Mitarbeiter dazu verpflichtet, sich rechtzeitig über aktuelle Änderungen im
Dienstplan zu informieren."
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19
2. festzustellen, dass die im Folgenden zitierten Regelungen der Anlage 2 der
zwischen der Unternehmensleitung der Antragsgegnerin und dem
Gesamtbetriebsrat geschlossenen Gesamtbetriebsvereinbarung "Dienst- und
Schutzkleidung (Kleiderordnung)" aus dem Jahr 2004 wegen Verletzung des
Persönlichkeitsrechts der Mitarbeiter/innen unwirksam sind und im Betrieb
Flughafen K /B nicht angewendet werden dürfen:
20
21
a. "§ 2 Ziff. 8 betreffend "Unterwäsche" für weibliche "Dienstleistungsträgerinnen"
b. "§ 2 Ziff. 9 h betreffend die Länge und Farbe der Fingernägel für weibliche
Beschäftigte"
c. "§ 3 Ziff. 7 Unterwäsche für männliche "Dienstleistungsträger"
d. "§ 3 Ziff. 9 betreffend Frisur, Bart und Make-Up für männliche Beschäftigte".
22
23
Die Beteiligte zu 2) hat beantragt, 24
die Anträge zurückzuweisen. 25
Der Beteiligte zu 2) hat die Auffassung vertreten, die Gesamtbetriebsvereinbarung
verstoße nicht gegen Art. 2 Abs. 1 GG. So diene die Anordnung des Tragens von
Unterwäsche u.a. dem Schutz der in ihrem Eigentum stehenden Dienstkleidung und
solle außerdem verhindern, dass die Passagiere mit Schweißflecken der Mitarbeiter in
Berührung kämen. Die Fingernägel müssten kurz gehalten werden, weil ansonsten bei
den Passagierkontrollen Verletzungsgefahr besteht. Schließlich seien auch Frisur, Bart
und Make-up in einem ordentlichen Zustand zu tragen, da von den Mitarbeitern bei der
Ausführung von hoheitlichen Aufgaben ein ordentliches Erscheinungsbild verlangt
werden müsse.
Das Arbeitsgericht hat den Anträgen des Beteiligten zu 1) mit Beschluss vom
23.12.2009 teilweise stattgegeben und der Beteiligten zu 2) zum einen untersagt,
einzelne, näher bezeichnete Anweisungen ohne Zustimmung des Beteiligten zu 1) und
ohne einen die Einigung ersetzenden Spruch der Einigungsstelle zu erteilen. Zum
anderen hat es festgestellt, dass einzelne Bestimmungen der Anlage 2 der genannten
Gesamtbetriebsvereinbarung unwirksam sind und im Betrieb Flughafen K /B nicht
angewendet werden dürfen. Die weitergehenden Anträge hat das Arbeitsgericht
zurückgewiesen. Wegen der Begründung im einzelnen wird auf den erstinstanzlichen
Beschluss ( Bl. 97 ff. d.A.) Bezug genommen.
27
Gegen diesen ihm am 19.01.2010 zugestellten Beschluss hat der Beteiligte zu 1) am
18.02.2010 Beschwerde eingelegt und diese nach entsprechender Verlängerung der
Beschwerdebegründungsfrist am 19.04.2010 begründet. Er meint weiterhin, auch die
übrigen von ihm genannten Anweisungen der Beteiligten zu 2) seien nach § 87 Abs. 1
Nr. 1 BetrVG mitbestimmungspflichtig. Das gelte zunächst für die Anweisung, den
Sicherheitsausweis und das Zusatzkennzeichen "Fluggastkontrolle" in Brusthöhe zu
tragen. Diese Anweisung sei mit der diesbezüglichen Regelung in der
Gesamtbetriebsvereinbarung 2004 nicht inhaltsgleich und auch von der Bundespolizei
werde lediglich gefordert, dass der Ausweis gut sichtbar zu tragen sei. Des weiteren sei
das Verbot einer Mitnahme von "Kommunikationseinrichtungen" sowie des lautstarken
Führens von Privatgesprächen oder gar Diskussionen an der Kontrollstelle
mitbestimmungspflichtig. Außerdem hält der Beteiligte zu 1) auch die von ihm
angeführten Regelungen der Gesamtbetriebsvereinbarung 2004 weiterhin für
persönlichkeitsrechtverletzend. Er meint, die Art der Kleidung inklusive der
Unterwäsche sowie das Aussehen sei alleine Sache des einzelnen Mitarbeiters und die
extrem weitreichenden Vorgaben der Beteiligten zu 2) hätten mit dem Verlangen nach
einem einheitlichen Erscheinungsbild nichts zu tun.
28
Der Beteiligte zu 1) beantragt, 29
unter teilweiser Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Köln vom
23.12.2009 – 2 BV 104/09 – 30
I. der Antragsgegnerin zu untersagen, die im Folgenden zitierten Anweisungen
gegenüber den Mitarbeiter/innen und Mitarbeitern des Betriebes am Flughafen K
/B einseitig, ohne Zustimmung des Antragstellers oder einen die Einigung
ersetzenden Spruch der Einigungsstelle zu erteilen:
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1. Es ist darauf zu achten, dass der Sicherheitsausweis und das Zusatzkennzeichen
"Fluggastkontrolle" lesbar in Brusthöhe getragen werden".
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34
2. "Insbesondere ist folgendes untersagt:
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die Mitnahme und Benutzung von privaten Kommunikationseinrichtungen, wie z.
B. Mobiltelefon, MP 3 Player u.s.w.
an der Kontrollstelle lautstarke Privatgespräche oder gar Diskussionen zu führen;
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II. festzustellen, dass die im Folgenden zitierten Regelungen der Anlage 2 der
Gesamtbetriebsvereinbarung "Dienst- und Schutzkleidung (Kleiderordnung)" aus
dem Jahre 2004 wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts der
Mitarbeiter/innen unwirksam sind und im Betrieb Flughafen K /B nicht angewendet
werden dürfen:
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1. § 2 Ziffer 8 "Unterwäsche"
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a. Das Tragen von BHs, Bustiers, bzw. eines Unterhemdes ist vorgeschrieben.
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b. Diese Unterwäsche ist in weiß oder in Hautfarbe ohne Muster/Beschriftungen/
Embleme, etc. zu tragen bzw. anders farbige Unterwäsche darf in keiner Form
durchscheinen.
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c. Unter der Bluse ist auch ein weißes T-Shirt, ebenfalls ohne
Muster/Beschriftungen/ Embleme, etc. gestattet.
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d. Zur Beinbekleidung sind Feinstrumpfhosen in neutraler Hautfarbe, dunkelblau
oder schwarz zu tragen. Socken in den gleichen Farben wie die Feinstrumpfhosen
sind lediglich zur Hose zu tragen.
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e. Feinstrumpfhosen sowie Socken dürfen keinerlei Muster, Nähte oder
Laufmaschen aufweisen.
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f. Grundsätzlich sind immer Feinstrumpfhosen oder Socken als Beinbekleidung zu
tragen.
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2. § 2 Ziffer 9 h):
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"Fingernägel (Länge und Farbe) sind jederzeit gepflegt zu halten; sie
sind einfarbig und in maximaler Länge von 0,5 cm über der Fingerkuppe
zu tragen."
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3. § 3 Ziffer 7 "Unterwäsche für männliche Beschäftigte":
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a. Ein Unterhemd ist jederzeit zu tragen.
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b. Diese Unterwäsche ist in weiß oder in Hautfarbe ohne Muster/Beschriftungen/
Embleme, etc. zu tragen, bzw. anderfarbige Unterwäsche darf in keiner Form
durchscheinen.
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c. Es ist als Ersatz zum Unterhemd ebenfalls ein weißes T-Shirt ohne Muster und
ohne Aufdruck gestattet.
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d. Bei 1/2-Arm Diensthemden ist darauf zu achten, dass T-Shirt Ärmel nicht länger
als die Hemdsärmel sind.
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e. Grundsätzlich sind Socken (ausschließlich in den Farben schwarz oder
dunkelblau ohne Muster zu tragen.
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4. § 3 Ziff. 9 "Frisur, Bart und Make-Up"
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a. Grundsätzlich sind Haare immer sauber, niemals ungewaschen oder fettig
wirkend zu tragen.
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b. Eine gründliche Komplettgesichtsrasur bei Dienstantritt ist Voraussetzung;
alternativ ist ein gepflegter Bart gestattet.
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c. Bei Haarfärbungen sind lediglich natürlich wirkende Farben gestattet.
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d. Das Tragen von künstlichen Haaren oder Einflechtungen ist grundsätzlich nicht
gestattet, wenn es die Natürlichkeit der Haarpracht beeinträchtigt.
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79
Die Beteiligte zu 2) beantragt, 80
die Beschwerde zurückzuweisen. 81
Die Beteiligte zu 2) tritt der erstinstanzlichen Entscheidung bei und meint weiterhin, ihre
Betriebsanweisungen verstießen nicht gegen betriebsverfassungsrechtliche
Vorschriften. So sei die Anweisung zum Tragen des Dienstausweises lediglich eine
Ausgestaltung der in der Gesamtbetriebsvereinbarung bereits vorhandenen Regelung.
Auch die Untersagung der Mitnahme und Benutzung von privaten
Kommunikationseinrichtungen sei nicht mitbestimmungspflichtig. Die bei der
Flugsicherheitskontrolle eingesetzten technischen Durchleuchtungsgeräte, seien
technisch sensible Vorrichtungen, die durch die Benutzung von mobilen
Telekommunikationseinrichtungen gestört werden könnten. Eine Arbeitsanweisung, die
lediglich das Benutzen dieser Kommunikationseinrichtungen während der Arbeitszeit
verbiete sei nicht ausreichend, da damit nicht verhindert werden könne, dass der
Mitarbeiter gleichwohl während der Arbeitszeit angerufen werden könne. Letztlich
handele es sich hierbei ohnehin um mitbestimmungsfreies sog. Arbeitsverhalten der
Mitarbeiter. Das gelte gleichermaßen für das Verbot, lautstarke Privatgespräche zu
führen. Ferner ist die Beteiligte zu 2) der Auffassung, dass die
Gesamtbetriebsvereinbarung aus dem Jahr 2004 nicht gegen die Persönlichkeitsrechte
der einzelnen Mitarbeiter verstoße. Das gelte für das vorgeschriebene Tragen von
Unterwäsche ebenso wie für die Beinbekleidung und das sonstige äußere
Erscheinungsbild der Mitarbeiter. Die diesbezüglichen Regelungen müssten vor dem
Hintergrund des berechtigten Verlangens der Beteiligten zu 2) nach einem einheitlichen
82
Erscheinungsbild ihrer Mitarbeiter gesehen werden. Die Regelungen über den Zustand
der Fingernägel seien schließlich wegen der ansonsten bestehenden Verletzungsgefahr
geboten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die
gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug
genommen.
83
II. 84
1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) ist zulässig, weil sie statthaft (§ 87 Abs. 1
ArbGG) und frist- sowie formgerecht eingelegt und begründet worden ist (§§ 87 Abs. 2
Satz 1, 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 519, 520 ZPO).
85
2. Die Beschwerde hat jedoch in der Sache nur teilweise Erfolg. Die Beteiligte zu 2)
darf den Mitarbeitern nicht generell die Mitnahme und Benutzung von privaten
Kommunikationseinrichtungen an den Kontrollstrecken untersagen, ohne zuvor die
Zustimmung des Beteiligten zu 1) eingeholt zu haben. Sie darf den Mitarbeiterinnen
nicht vorschreiben, die Fingernägel nur einfarbig zu tragen und auch die Vorgabe
gegenüber den Mitarbeitern, bei Haarfärbungen nur natürlich wirkende Farben zu
tragen sowie das weitergehende Verbot, künstliche Haare oder Einflechtungen zu
tragen, wenn diese die Natürlichkeit der Haarpracht beeinträchtigen, sind unwirksam.
Die weitergehende Beschwerde des Beteiligten zu 1) ist unbegründet. Im Einzelnen gilt
Folgendes:
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a) Zum Unterlassungsanspruch 87
Mit seiner Beschwerde begehrt der Beteiligte zu 1) der Beteiligten zu 2) gerichtlich zu
untersagen, bestimmte näher benannte Anweisungen gegenüber den Mitarbeiterinnen
und Mitarbeitern des Betriebes am Flughafen K /B zu erteilen, ohne die Zustimmung
des Beteiligten zu 1) eingeholt oder einen die Einigung ersetzenden Spruch der
Einigungsstelle erzielt zu haben. Die Anweisungen betreffen das Tragen des
Sicherheitsausweises, die Mitnahme und Benutzung von privaten
Kommunikationseinrichtungen sowie das Führen lautstarker Privatgespräche an den
Kontrollstellen.
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Die Beteiligte zu 2) hat vor Erteilung dieser Anweisungen weder den Beteiligten zu 1)
um Zustimmung gebeten noch einen Einigungsstellenspruch herbeigeführt. Daher
hängt die Berechtigung des Antragsbegehrens maßgeblich davon ab, ob dem
Beteiligten zu 1) insoweit ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht zusteht.
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aa) In Betracht kommt insofern allein § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG. Nach dieser Vorschrift
hat der Betriebsrat mitzubestimmen in Fragen der Ordnung des Betriebs und des
Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Gegenstand des Mitbestimmungsrechts ist das
betriebliche Zusammenleben und kollektive Zusammenwirken der Beschäftigten. Es
beruht darauf, dass die Beschäftigten ihre vertraglich geschuldete Leistung innerhalb
einer vom Arbeitgeber vorgegebenen Arbeitsorganisation erbringen und deshalb
dessen Weisungsrecht unterliegen. Das berechtigt den Arbeitgeber dazu, Regelungen
vorzugeben, die das Verhalten der Beschäftigten im Betrieb beeinflussen und
koordinieren sollen. Solche Maßnahmen bedürfen der Zustimmung des Betriebsrats.
90
Dies soll gewährleisten, dass die Beschäftigten gleichberechtigt an der Gestaltung des
betrieblichen Zusammenlebens teilhaben können (BAG, Beschluss vom 27.09.2005 - 1
ABR 32/04, BAGE 116, 36; BAG, Beschluss vom 10.03.2009 - 1 ABR 87/07, NZA 2010,
180).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hat der Betriebsrat
entgegen dem überschießenden Wortlaut nur mitzubestimmen bei Maßnahmen, die
das sog. Ordnungsverhalten der Arbeitnehmer betreffen. Dieses ist berührt, wenn die
Maßnahme auf die Gestaltung des kollektiven Miteinander oder die Gewährleistung und
Aufrechterhaltung der vorgegebenen Ordnung des Betriebs zielt (BAG, Beschluss vom
11.06.2002 - 1 ABR 46/01, BAGE 101, 285; Küttner/Kreitner, Personalbuch, 17. Aufl.
2010, Betriebsordnung Rn 4 mit umfassenden weiteren Nachw.). Mitbestimmungsfrei
sind dagegen Maßnahmen, die das sog. Arbeitsverhalten der Beschäftigten regeln.
Darum handelt es sich, wenn der Arbeitgeber kraft seines arbeitsvertraglichen
Weisungsrechts näher bestimmt, welche Arbeiten auszuführen sind und in welcher
Weise das geschehen soll. Mitbestimmungsfrei sind deshalb Anordnungen, mit denen
lediglich die Arbeitspflicht konkretisiert wird (BAG, Beschluss vom 10.03.2009 - 1 ABR
87/07, NZA 2010, 180). Wirkt sich eine Maßnahme zugleich auf das Ordnungs- und das
Arbeitsverhalten aus, so kommt es darauf an, welcher Regelungszweck überwiegt
(BAG, Urteil vom 13.02.2003 - 6 AZR 536/01, NZA 2003, 1196; BAG, Beschluss vom
13.02.2007 - 1 ABR 18/06, NZA 2007, 640).
91
bb) Wendet man diese Grundsätze der ständigen BAG-Rechtsprechung an, so
unterfällt die Untersagung private Kommunikationseinrichtungen wie z.B. Mobiltelefone,
MP 3-Player u.ä. mitzunehmen und zu benutzen, unter den Begriff des
Ordnungsverhaltens im oben genannten Sinn. Es geht erkennbar um die Gestaltung
des kollektiven Miteinanders und nicht um die Art und Weise der Arbeitsausführung.
Demgemäß besteht insoweit ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht des Beteiligten zu
1). Nach der sog. Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung, die ebenfalls vom
Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung anerkannt ist, sind Maßnahmen, die
die Mitarbeiter belasten und der erzwingbaren Mitbestimmung des Betriebsrats
unterliegen, ohne vorherige Zustimmung des Betriebsrats rechtsunwirksam (BAG, Urteil
vom 11.06.2002 - 1 AZR 390/01, NZA 2003, 571; BAG, Urteil vom 10.03.2009, 1 AZR
55/08, NZA 2009, 684; GK-BetrVG/Wiese, BetrVG, 9. Aufl., § 87 Rn 234 mit weiteren
Nachw.) und der Betriebsrat kann vom Arbeitgeber die Unterlassung derartiger
mitbestimmungswidriger Maßnahmen verlangen (BAG, Beschluss vom 03.05.1994 - 1
ABR 24/93, NZA 1995, 40; BAG, Beschluss vom 03.05.2006 - 1 ABR 14/05, AP Nr. 119
zu § 87 BetrVG 1972; BAG, Beschluss vom 15.05.2007 - 1 ABR 32/06, NZA 2007,
1240). Das auf diesen Regelungsgegenstand bezogene Antragsbegehren des
Beteiligten zu 1) ist demnach begründet. Daneben stellt diese Anweisung auch einen
unverhältnismäßigen Eingriff in das durch Art. 2 GG geschützte Persönlichkeitsrecht der
betroffenen Mitarbeiter dar. Das Verbot, private Kommunikationseinrichtungen
mitzubringen, ist nicht erforderlich, um deren Nutzung vor Ort zu unterbinden. Hier hätte
es ausgereicht, allein deren Nutzung zu untersagen.
92
Demgegenüber ist die Beschwerde unbegründet, soweit sich der Beteiligte zu 1) gegen
das Verbot wendet, an der Kontrollstelle lautstarke Privatgespräche oder gar
Diskussionen zu führen. Diese Anweisung ist untrennbar mit der Erbringung der
Arbeitsleistung verbunden und betrifft daher das sog. Arbeitsverhalten der Mitarbeiter.
Ein Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG besteht nach den oben
93
dargestellten Grundsätzen nicht.
Unbegründet ist die Beschwerde schließlich auch, soweit der Beteiligte zu 1) begehrt,
der Beteiligten zu 2) die Anweisung zu untersagen, darauf zu achten, dass der
Sicherheitsausweis und das Zusatzkennzeichen "Fluggastkontrolle" lesbar in Brusthöhe
getragen werde. Diesen Regelungsgenstand betreffend besteht kein
Mitbestimmungsrecht des Beteiligten zu 1). Denn diese Anweisung stellt - wie das
Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat - lediglich eine nähere Ausgestaltung einer in
der Gesamtbetriebsvereinbarung "Dienst- und Arbeitsschutzbekleidung
(Kleiderordnung)" vom 29.03.2004 enthaltenen Regelung dar. Bestandteil dieser
Gesamtbetriebsvereinbarung ist die in der Anlage 2 aufgelistete Trageordnung für
Dienstbekleidung. Diese bestimmt in § 1 Abs. 3, dass der Dienstausweis Bestandteil
der Dienstkleidung ist und während der Arbeitszeit immer von vorn sichtbar an der
Oberbekleidung getragen werden muss. Die nunmehrige Anweisung, den
Dienstausweis "lesbar in Brusthöhe zu tragen", konkretisiert die allgemein gehaltenere
Vorschrift der Gesamtbetriebsvereinbarung. Eine eigenständige Regelung stellt sie
nicht dar, so dass kein neuer Mitbestimmungstatbestand entsteht. Das
Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG ist vielmehr mit der Regelung in der
Gesamtbetriebsvereinbarung vom 29.03.2004 "verbraucht".
94
b) Zum Feststellungsanspruch 95
Der Beteiligte zu 1) begehrt weiter die Feststellung, dass über die erstinstanzlich
getroffene Feststellung des Arbeitsgerichts hinaus weitere Bestimmungen der Anlage 2
zu der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 29.03.2004 wegen Verletzung des
Persönlichkeitsrechts der Mitarbeiter/innen unwirksam sind und im Betrieb Flughafen K
/B nicht angewandt werden dürfen.
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aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind die
Betriebsparteien gemäß § 75 Abs. 1, 2 Satz 1 BetrVG zur Wahrung der grundrechtlich
gewährleisteten Freiheitsrechte verpflichtet. Sie haben damit auch die durch Art. 2
Abs. 1 GG geschützte allgemeine Handlungsfreiheit zu beachten. Zwar wird diese,
soweit sie über den Kernbereich der Persönlichkeit hinausgeht, ihrerseits durch die
verfassungsmäßige Ordnung beschränkt, zu der auch die von den Betriebsparteien im
Rahmen ihrer Regelungskompetenz geschlossenen Betriebsvereinbarungen gehören.
Zugleich sind jedoch die einzelnen Grundrechtsträger vor unverhältnismäßigen
Grundrechts-beschränkungen durch privatautonome Regelungen zu schützen. Das
zulässige Ausmaß einer Beschränkung der allgemeinen Handlungsfreiheit bestimmt
sich nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die getroffene Regelung muss
geeignet, erforderlich und unter Berücksichtigung der gewährleisteten Freiheitsrechte
angemessen sein, um den erstrebten Zweck zu erreichen. Geeignet ist die Regelung
dann, wenn mit ihrer Hilfe der erstrebte Erfolg gefördert werden kann. Erforderlich ist
sie, wenn kein anderes, gleich wirksames, aber die Handlungsfreiheit weniger
einschränkendes Mittel zur Verfügung steht. Angemessen ist sie, wenn sie
verhältnismäßig im engeren Sinn erscheint. Es bedarf hier einer Gesamtabwägung
zwischen der Intensität des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe;
die Grenze der Zumutbarkeit darf nicht überschritten werden (vgl. BAG, Beschluss vom
29.06.2004 - 1 ABR 21/03 - BAGE 111, 173 = AP Nr. 41 zu § 87 BetrVG 1972
Überwachung, BAG, Beschluss vom 12.12.2006 - 1 AZR 96/06, NZA 2007, 453; BAG,
Beschluss vom 13.02.2007 - 1 ABR 18/06, NZA 2007, 640).
97
bb) Wendet man diese Grundsätze im vorliegenden Fall an, ist das Begehren des
Beteiligten zu 1) teilweise begründet. Die Trageordnung greift in die Freiheit der
Arbeitnehmer ein, sich während der Arbeit so zu kleiden, wie es den persönlichen
Wünschen und Bedürfnissen entspricht.
98
(1) Hinsichtlich der in § 2 Ziff. 9 h) der Trageordnung enthaltenen Regelung für
Mitarbeiterinnen, die Fingernägel einfarbig zu tragen, fehlt es bereits an der
Geeignetheit dieses Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmerinnen zur
Erreichung des Regelungszwecks. Zwar kann die Gewährleistung eines einheitlichen
Erscheinungsbildes durch eine einheitliche Dienstkleidung erreicht werden. Die Farbe
der Fingernägel der Mitarbeiterinnen ist hierfür aber offensichtlich ohne Bedeutung. Erst
recht ist diese Einschränkung der persönlichen Freiheit zur Erreichung des
Regelungszwecks nicht erforderlich.
99
Von den Regelungen in § 3 der Trageordnung, die die männlichen Mitarbeiter betreffen,
sind § 3 Ziff. 9 e) und § 3 Ziff. 9 f) nach den oben genannten Maßstäben unwirksam.
Diese Regelungen schreiben den Mitarbeitern vor, bei Haarfärbungen lediglich natürlich
wirkende Farben zu verwenden und verbieten das Tragen von künstlichen Haaren oder
Einflechtungen, wenn es die Natürlichkeit der Haarpracht beeinträchtigt. Auch insoweit
hat die Kammer bereits Zweifel an der Geeignetheit dieser Eingriffe. Alle Mitarbeiter
haben ohnehin unterschiedliche Haarfarben und Frisuren. Jedenfalls aber sind beide
Verbote nicht verhältnismäßig im engeren Sinn. Die Beteiligte zu 2) greift mit diesen
Vorschriften in die unmittelbare körperliche Integrität der Mitarbeiter ein, ohne dass dies
durch den Zweck eines einheitlichen Erscheinungsbildes gerechtfertigt wäre. Das gilt
insbesondere für das nach dieser Vorschrift weitestgehend verbotene Tragen eines
Haarteils. Letzteres kann für das Selbstwertgefühl eines unter frühem Haarverlust
leidenden Mitarbeiters von erheblicher Bedeutung sein und das Verbot kann in diesem
Fall das Persönlichkeitsrecht des Mitarbeiters entscheidend tangieren. Demgegenüber
wird das von den Kunden wahrgenommene Erscheinungsbild der Mitarbeiter wesentlich
durch deren einheitliche Kleidung geprägt. Haarfarbe und Frisur sind hierfür eher
unbedeutend. Weitere Unwirksamkeitsgründe ergeben sich ferner aus der inhaltlichen
Unbestimmtheit der Regelung im Hinblick auf die Merkmale der "natürlich wirkenden
Farben" und der "Natürlichkeit der Haarpracht" sowie aufgrund des Verstoßes der
vorgenannten Regelungen gegen das Benachteiligungsverbot der §§ 7 Abs. 1, 1 AGG.
Die allein männliche Mitarbeiter betreffenden Regelungen stellen eine unmittelbare
Geschlechtsdiskriminierung dar, da vergleichbare Regelungen für Mitarbeiterinnen nicht
existieren.
100
(2) Die weitergehenden, von dem Beteiligten zu 1) reklamierten Regelungen halten
einer Verhältnismäßigkeitskontrolle Stand. 101
Das gilt zunächst für das in § 2 Ziff. 8 der Trageordnung für Mitarbeiterinnen
vorgeschriebene Tragen von Unterwäsche. Die Beteiligte zu 2) weist insoweit zu Recht
darauf hin, dass die in ihrem Eigentum stehenden Blusen und Hemden durch das
Tragen von Unterwäsche geschützt und weniger schnell abgenutzt werden. Die
Eignung des Eingriffs steht damit außer Frage. Das Gleiche gilt für seine
Erforderlichkeit, da ein milderes, das Persönlichkeitsrecht der Mitarbeiterinnen weniger
einschneidenderes Mittel nicht existiert. Das gilt umso mehr, als die Beteiligte zu 2) den
Mitarbeiterinnen kein konkretes Wäschestück vorschreibt, sondern mehrere zur Wahl
lässt. Schließlich ist der Eingriff auch verhältnismäßig im engeren Sinn. Wägt man die
102
mit dem verbindlichen Tragen von privater Unterwäsche verbundene Beeinträchtigung
des Persönlichkeitsrechts der Mitarbeiterinnen gegen die betrieblichen Interessen an
einem ordentlichen Erscheinungsbild und einer möglichst geringen Abnutzung der
Dienstkleidung ab, so überwiegt das Interesse der Beteiligten zu 2) deutlich. Dabei ist
aus Sicht der erkennenden Kammer auch unproblematisch, dass die Unterwäsche weiß
oder in Hautfarbe sein muss und keine Embleme, Beschriftungen oder Muster enthalten
darf. Eine erhebliche Einschränkung des Persönlichkeitsrechts stellt diese Vorgabe
nicht dar. Das Gleiche gilt für die Verpflichtung zum Tragen von Feinstrumpfhosen oder
Socken.
Ebenfalls rechtlich unbedenklich ist die für Mitarbeiterinnen in § 2 Ziff. 9 h) der
Trageordnung vorgeschriebene maximale Länge der Fingernägel von 0,5 cm über der
Fingerkuppe. Auch dieser Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Mitarbeiterinnen ist
insgesamt verhältnismäßig. Ziel der Regelung ist es, eine Verletzungsgefahr bei der
Kontrolle von Passagieren möglichst zu vermeiden. Hierfür ist die gemachte Vorgabe
offensichtlich geeignet und auch erforderlich, da ein milderes Mittel nicht besteht.
Schließlich ist die Vorgabe auch verhältnismäßig im engeren Sinn. Die Beteiligte zu 2)
hat ein erhebliches und berechtigtes betriebliches Interesse daran, dass eine von ihren
Mitarbeiterinnen ausgehende Verletzungsgefahr im Umgang mit den Passagieren so
weit wie möglich ausgeschlossen wird. Demgegenüber muss das modische Interesse
der Mitarbeiterinnen an dem Tragen längerer Fingernägel zurücktreten. Zwar stellt die
Vorgabe in der Trageordnung einen unmittelbaren Eingriff in die körperliche Integrität
der Mitarbeiterinnen dar. Dieser ist jedoch zwingend durch die Tätigkeit geboten.
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Auch die weiteren Tragevorschriften für männliche Mitarbeiter in § 3 der Trageordnung
sind verhältnismäßig. Dabei gilt zunächst bezüglich des vorgeschriebenen Tragens von
Unterwäsche in § 3 Ziff 7 das oben zu den Mitarbeiterinnen Gesagte entsprechend.
Gegen die darüber hinaus vom dem Beteiligten zu 1) beanstandeten Bestimmungen in
§ 3 Ziff. 9 a), d), e) und f) zu "Frisur, Bart und Make-up" bestehen schließlich ebenfalls
keine rechtlichen Bedenken. Die Trageordnung verlangt von den Mitarbeitern, dass die
Haare grundsätzlich sauber, niemals ungewaschen oder fettig zu tragen sind und vor
Dienstbeginn eine Komplettrasur erfolgt ist oder ein gepflegter Bart getragen wird.
Diese Vorgaben sind geeignet, ein vernünftiges, angemessenes Erscheinungsbild der
Mitarbeiter zu gewährleisten. Sie sind auch erforderlich, da eine weniger
einschneidendere Maßnahme nicht ersichtlich ist. Das gilt unabhängig davon, dass die
große Mehrzahl der Mitarbeiter auch ohne eine entsprechende Vorgabe selbständig
Wert auf ein entsprechendes Äußeres legen dürfte. Letztlich kann nur mit einer
entsprechenden Vorgabe die Erreichung des Ziels im Ergebnis wirklich sichergestellt
werden. Schließlich ist auch die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinn zu bejahen. Zwar
geht es auch hier wiederum um unmittelbar das Persönlichkeitsrecht der Mitarbeiter
betreffende Regelungen. Da diese jedoch inhaltlich von den Mitarbeitern keine
außergewöhnlichen Maßnahmen verlangen, sondern letztlich das widerspiegeln, was
den normalen und allgemein üblichen Umgangsformen jedenfalls solcher Menschen
entspricht, die beruflich im engen Kundenkontakt stehen, überwiegt auch insoweit das
betriebliche Interesse.
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3. Die Rechtsbeschwerde war gemäß §§ 92 Abs. 1 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG nicht
zuzulassen, da die Entscheidung auf den Umständen des Einzelfalls beruht und keine
Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung betrifft.
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